Rechtssatz RS0120842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120842
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Rechtssatz
Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.Dem Letztbegünstigten nach Paragraph 6, PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach Paragraph 35, Absatz 3 und 4 PSG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/06x
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 19/06x
Veröff: SZ 2006/70
- 6 Ob 93/06d
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 93/06d
Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in §1 Abs2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1)
- 6 Ob 95/07z
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 95/07z
Vgl auch
- 6 Ob 130/19i
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 130/19i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120842
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_003