Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des im Abänderungsantrag implizit enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters selbst dann der Vertretungshandlung der obsorgeberechtigten Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach § 9 PSG kein eigenes Vermögen widmet (vgl RIS-Justiz RS0111376; 6 Ob 332/98m und 6 Ob 331/98i unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehrmeinung Arturos in RdW 1997, 442).Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters selbst dann der Vertretungshandlung der obsorgeberechtigten Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach Paragraph 9, PSG kein eigenes Vermögen widmet vergleiche RIS-Justiz RS0111376; 6 Ob 332/98m und 6 Ob 331/98i unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehrmeinung Arturos in RdW 1997, 442).
Zutreffend geht das Rekursgericht daher in Ansehung des Minderjährigen von einer teilnichtigen bzw schwebend unwirksamen Stiftung aus. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters kann auch noch nach Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch geltend gemacht werden. Hat die Privatstiftung mehrere Stifter, so ist bloß die Errichtung und Widmung durch den betroffenen Stifter nicht wirksam (vgl Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 3 Rz 11). Der Mangel wird durch die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht geheilt (vgl Johler in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 141 mwN; N. Arnold, PSG, § 3 Rz 34).Zutreffend geht das Rekursgericht daher in Ansehung des Minderjährigen von einer teilnichtigen bzw schwebend unwirksamen Stiftung aus. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters kann auch noch nach Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch geltend gemacht werden. Hat die Privatstiftung mehrere Stifter, so ist bloß die Errichtung und Widmung durch den betroffenen Stifter nicht wirksam vergleiche Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, Paragraph 3, Rz 11). Der Mangel wird durch die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht geheilt vergleiche Johler in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 141 mwN; N. Arnold, PSG, Paragraph 3, Rz 34).
Richtig erkennen die Vorinstanzen auch, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die angestrebten Änderungen der Stiftungserklärungen die - vorherige oder gleichzeitige - Genehmigung der ursprünglichen Stiftungserklärung voraussetzen, weil ein nachträglicher "Beitritt" als Stifter nicht in Betracht kommt (vgl nur N. Arnold, PSG, § 3 Rz 13 mwN).Richtig erkennen die Vorinstanzen auch, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die angestrebten Änderungen der Stiftungserklärungen die - vorherige oder gleichzeitige - Genehmigung der ursprünglichen Stiftungserklärung voraussetzen, weil ein nachträglicher "Beitritt" als Stifter nicht in Betracht kommt vergleiche nur N. Arnold, PSG, Paragraph 3, Rz 13 mwN).
Die Vorinstanzen haben jedoch übersehen, dass mit dem vorliegenden Antrag nicht nur (isoliert) die pflegschaftsgerichtliche Bewilligung der Änderungen der Stiftungserklärung, sondern zugleich auch jene der Mitwirkung des Minderjährigen an der seinerzeitigen Errichtung der Privatstiftung angestrebt wird. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den Präambeln der zur Genehmigung vorgelegten Urkunden. Darin wird in Punkt A)a) ausdrücklich erklärt, dass der Minderjährige vorbehaltlich der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung die Stiftungserklärung vom 1. 2. 1996 genehmigt. Eine gesonderte, zeitlich vorangehende Genehmigung der seinerzeitigen Stiftungserklärung des Minderjährigen ist daher weder erforderlich, noch wird sie von seiner gesetzlichen Vertreterin überhaupt angestrebt. Durch die Bezugnahme auf die Urkunden vom 3. 12. 2003 wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass deren Inhalt Gegenstand der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sein soll, soweit er die namens des Minderjährigen abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen betrifft.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher unter Abstandnahme vom bisher angenommenen Abweisungsgrund zu prüfen haben, ob die Genehmigung der Erklärungen des Minderjährigen vom 3. 12. 2003 einschließlich der seinerzeitigen Stiftungserklärung dessen Wohl entspricht. Ist dies der Fall, wird der Antrag zu bewilligen, andernfalls (zur Gänze) abzuweisen sein. Das Erstgericht wird auch zu beurteilen haben, ob vor Erledigung des Antrags über die Einsicht in die vorgelegten Urkunden hinausgehende Erhebungen erforderlich sind.