Der Revisionsrekurs des Stiftungsvorstandes ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Bereits in seiner Entscheidung von 25. Februar 1999, AZ 6 Ob 332/98m, vertrat der erkennende Senat in einem den Stiftern und den Vorstandsmitgliedern bekannten Parallelfall unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehrmeinung Arturos (in RdW 1997, 442), wonach auch in der dem Firmenbuchgericht nicht zugänglichen Stiftungszusatzurkunde (§ 10 Abs 2 PSG) kein Hindernis für eine Eintragung liege, sofern nur eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Stifters vorliege, daß in der Zusatzurkunde keine Vermögenswidmung im Namen des Minderjährigen vorgenommen wird, welche die Stiftungserklärung des Minderjährigen in den Bereich der Genehmigungspflicht rücke, die gegenteilige Rechtsauffassung, die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedürfe auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgeberechtigter Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach § 9 PSG kein eigenes Vermögen widme. Vor Vorliegen dieser Voraussetzungen sei ein Eintragungsgesuch der Privatstiftung vom Firmenbuchgericht abzuweisen.Bereits in seiner Entscheidung von 25. Februar 1999, AZ 6 Ob 332/98m, vertrat der erkennende Senat in einem den Stiftern und den Vorstandsmitgliedern bekannten Parallelfall unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehrmeinung Arturos (in RdW 1997, 442), wonach auch in der dem Firmenbuchgericht nicht zugänglichen Stiftungszusatzurkunde (Paragraph 10, Absatz 2, PSG) kein Hindernis für eine Eintragung liege, sofern nur eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Stifters vorliege, daß in der Zusatzurkunde keine Vermögenswidmung im Namen des Minderjährigen vorgenommen wird, welche die Stiftungserklärung des Minderjährigen in den Bereich der Genehmigungspflicht rücke, die gegenteilige Rechtsauffassung, die einseitige Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedürfe auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgeberechtigter Elternteile und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung nach Paragraph 9, PSG kein eigenes Vermögen widme. Vor Vorliegen dieser Voraussetzungen sei ein Eintragungsgesuch der Privatstiftung vom Firmenbuchgericht abzuweisen.
Denn es sei denkbar, daß in der Zusatzurkunde Erklärungen der Stifter aufscheinen, die für den minderjährigen Stifter nachteilig seien. Die Erklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils, daß dies nicht der Fall sei, könne die dem Gericht obliegende Prüfungspflicht nicht ausschließen. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers bedeute im Ergebnis, daß auch Insichgeschäfte eines Elternteils mit dem Kind als genehmigungsfrei angesehen werden müßten, wenn der Elternteil die Vorteilhaftigkeit des Geschäftes für das Kind bestätigt habe. Eine solche Rechtsansicht sei nicht begründbar. Wenn daher in der Stiftungszusatzurkunde Nachteiliges für den Stifter enthalten sein könnte, habe das Pflegschaftsgericht den Sachverhalt zu erheben und danach die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Rechtshandlung iSd § 154 Abs 3 ABGB zu prüfen. Es sei auch nicht zutreffend, daß a priori eine genehmigungsfreie Rechtshandlung des Minderjährigen vorläge, weil dieser mit der Stiftungserklärung nur Vorteile erlange, damit aber keinerlei Belastungen verbunden seien. Es könne der Haftungsfall eintreten, wonach der (die) Stifter dafür hafteten, daß das gewidmete Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch noch vorhanden sei (zu dieser Differenzhaftung der Stifter Wessely in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, § 25 Rz 25; Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 55). Das Stiftungsvermögen müsse gemäß § 4 PSG zumindest 1 Mio S betragen. Im Privatstiftungsrecht fehlten Kapitalerhaltungsvorschriften. Zum Eintragungszeitpunkt müsse das Stiftungsvermögen aber vorhanden sein, andernfalls von vorneherein der Stiftungszweck nicht erreicht werden könne. Ob darüber hinaus eine Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten der Vorstiftung bestehe, sei strittig (verneinend Csoklich aaO 54 und die dort angeführten zahlreichen Gegenstimmen aus der österr. und deutschen Lehre). Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten treffe. Das Rekursgericht habe es daher zutreffend auch aus dem Grund möglicher Belastungen des minderjährigen Stifters bejaht, daß eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Stiftungserklärung des minderjährigen Stifters erforderlich sei. Es liege kein mit einer ohne jede Belastung verbundenen Schenkung vergleichbarer Fall vor. Dies könnte höchstens bei der Einräumung der Rechtsposition eines Begünstigten (§ 5 PSG), nicht aber bei der eines Stifters bejaht werden, zu der im übrigen noch keine einheitlichen Lehrmeinungen, vor allem aber noch keine oberstgerichtliche Rspr vorliege. Mit dem erst am 1. September 1993 in Kraft getretenen PSG BGBl 1993/694 sei eine Einrichtung geschaffen worden, die als Rechtsträger weder Mitglieder noch Eigentümer habe, dennoch aber als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit genieße (SZ 70/92). Der Stifterwille werde zwar zunächst notwendigerweise in der Stiftungserklärung als Gründungsakt geäußert, er sei in der Folge aber unter Umständen abänderbar (§ 33 PSG). Da mehrere Stifter die Gestaltungsrechte nur gemeinsam ausüben könnten (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss aaO § 3 Rz 21), könne sich daraus eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Stifters ergeben, was als Belastung iSd § 154 Abs 3 ABGB aufgefaßt werden könne. Die in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rspr noch keineswegs ausreichend abgeklärten Rechtsfragen verbieten den vom Revisionsrekurswerber gezogenen Schluß, es läge zwar eine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörige Maßnahme vor, diese gereiche dem Minderjährigen aber ausschließlich und ohne jedes Risiko zum Vorteil. Zur Stiftungsgeschäftsfähigkeit eines Minderjährigen vertrete Kalss (aaO § 3 Rz 7) die Auffassung, daß die dem Privatrecht unterliegende, einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Minderjährigen der Vertretungshandlung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Gerichtes bedürfe, was Huber an anderer Stelle (in Doralt/Nowotny/Kalss aaO § 7 Rz 4) generell annehme, also wohl auch für den Fall, daß der minderjährige Stifter nicht eigenes Vermögen der Stiftung widme.Denn es sei denkbar, daß in der Zusatzurkunde Erklärungen der Stifter aufscheinen, die für den minderjährigen Stifter nachteilig seien. Die Erklärung eines obsorgeberechtigten Elternteils, daß dies nicht der Fall sei, könne die dem Gericht obliegende Prüfungspflicht nicht ausschließen. Die Rechtsansicht des Rekurswerbers bedeute im Ergebnis, daß auch Insichgeschäfte eines Elternteils mit dem Kind als genehmigungsfrei angesehen werden müßten, wenn der Elternteil die Vorteilhaftigkeit des Geschäftes für das Kind bestätigt habe. Eine solche Rechtsansicht sei nicht begründbar. Wenn daher in der Stiftungszusatzurkunde Nachteiliges für den Stifter enthalten sein könnte, habe das Pflegschaftsgericht den Sachverhalt zu erheben und danach die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Rechtshandlung iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB zu prüfen. Es sei auch nicht zutreffend, daß a priori eine genehmigungsfreie Rechtshandlung des Minderjährigen vorläge, weil dieser mit der Stiftungserklärung nur Vorteile erlange, damit aber keinerlei Belastungen verbunden seien. Es könne der Haftungsfall eintreten, wonach der (die) Stifter dafür hafteten, daß das gewidmete Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der Stiftung im Firmenbuch noch vorhanden sei (zu dieser Differenzhaftung der Stifter Wessely in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG, Paragraph 25, Rz 25; Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 55). Das Stiftungsvermögen müsse gemäß Paragraph 4, PSG zumindest 1 Mio S betragen. Im Privatstiftungsrecht fehlten Kapitalerhaltungsvorschriften. Zum Eintragungszeitpunkt müsse das Stiftungsvermögen aber vorhanden sein, andernfalls von vorneherein der Stiftungszweck nicht erreicht werden könne. Ob darüber hinaus eine Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten der Vorstiftung bestehe, sei strittig (verneinend Csoklich aaO 54 und die dort angeführten zahlreichen Gegenstimmen aus der österr. und deutschen Lehre). Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten treffe. Das Rekursgericht habe es daher zutreffend auch aus dem Grund möglicher Belastungen des minderjährigen Stifters bejaht, daß eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Stiftungserklärung des minderjährigen Stifters erforderlich sei. Es liege kein mit einer ohne jede Belastung verbundenen Schenkung vergleichbarer Fall vor. Dies könnte höchstens bei der Einräumung der Rechtsposition eines Begünstigten (Paragraph 5, PSG), nicht aber bei der eines Stifters bejaht werden, zu der im übrigen noch keine einheitlichen Lehrmeinungen, vor allem aber noch keine oberstgerichtliche Rspr vorliege. Mit dem erst am 1. September 1993 in Kraft getretenen PSG BGBl 1993/694 sei eine Einrichtung geschaffen worden, die als Rechtsträger weder Mitglieder noch Eigentümer habe, dennoch aber als eigentümerloses Vermögen Rechtspersönlichkeit genieße (SZ 70/92). Der Stifterwille werde zwar zunächst notwendigerweise in der Stiftungserklärung als Gründungsakt geäußert, er sei in der Folge aber unter Umständen abänderbar (Paragraph 33, PSG). Da mehrere Stifter die Gestaltungsrechte nur gemeinsam ausüben könnten (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss aaO Paragraph 3, Rz 21), könne sich daraus eine Mitwirkungspflicht des einzelnen Stifters ergeben, was als Belastung iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB aufgefaßt werden könne. Die in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rspr noch keineswegs ausreichend abgeklärten Rechtsfragen verbieten den vom Revisionsrekurswerber gezogenen Schluß, es läge zwar eine nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörige Maßnahme vor, diese gereiche dem Minderjährigen aber ausschließlich und ohne jedes Risiko zum Vorteil. Zur Stiftungsgeschäftsfähigkeit eines Minderjährigen vertrete Kalss (aaO Paragraph 3, Rz 7) die Auffassung, daß die dem Privatrecht unterliegende, einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des Minderjährigen der Vertretungshandlung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Gerichtes bedürfe, was Huber an anderer Stelle (in Doralt/Nowotny/Kalss aaO Paragraph 7, Rz 4) generell annehme, also wohl auch für den Fall, daß der minderjährige Stifter nicht eigenes Vermögen der Stiftung widme.
An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein.