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Entscheidung 3 Ob 177/10s×

Entscheidung 3 Ob 177/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004446 Rechtssatz 06.07.1972Zivilrecht
Das Wesen des Exekutionsvollzuges besteht darin, den Verpflichteten durch stufenweise zu verschärfenden Zwang zur Befolgung des Exekutionstitels zu verhalten.
RS0036258 Rechtssatz 27.06.1973Zivilrecht
Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
RS0108891 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung. Derartige a …
RS0115134 Rechtssatz 16.05.2001Zivilrecht
Vor Errichtung der Privatstiftung ist der Stifter bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei. Nach Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter allerdings vollständig getrennt. Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Ei …
RS0120349 Rechtssatz 24.11.2005Zivilrecht
Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob …
RS0120752 Rechtssatz 26.04.2006Zivilrecht
Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Ab …
RS0120753 Rechtssatz 26.04.2006Zivilrecht
Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderung der Stiftungserklärung ist im Gesetz nicht näher determiniert und kann dah …
RS0123559 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Eine Bindung der Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die einstimmige Zustimmung des Beirats ist zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen Gestaltungsrechts. Dadurch bindet ein Stifter nur s …
RS0127119 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Werden Regelungstatbestände des § 9 Abs 1 und des Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen, sind diese jedenfalls unwirksam und unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.
RS0127120 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger kann anstelle des Stifters dazu ermächtigt werden, dessen Recht auf Bestimmung des Begünstigten auszuüben.
RS0127121 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Ob der Betreibende im Verwertungsverfahren auch zur Ausübung des dem Stifter in der Stiftungserklärung eingeräumten Rechts, auf Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Beirats ermächtigt werden kann, um so Druck auf den Stiftungsvorstand in der Frage …