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Entscheidung 3 Ob 223/23z×

Entscheidung 3 Ob 223/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000085 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
RS0004046 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Die Verwertung von Vermögensrechten im Sinne der §§ 331 ff EO kann aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, zum Beispiel weil sie höchstpersönlich sind und daher auf einen anderen nicht übertragen werden können. Aber auch wenn das Recht als solches nicht übe …
RS0053189 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten im Sinn des § 331 EO ist ua, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht.
RS0084555 Rechtssatz 13.09.1995Zivilrecht
Der Bewilligungsantrag ist aber abzuweisen, wenn schon aus dem Exekutionsantrag oder aus den Akten des Gerichtes das Nichtbestehen der Forderung hervorgeht.
RS0106938 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Das Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers ist Exekutionsvoraussetzung. Es fehlt nicht schon dann, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnhaft ist oder dort seinen Sitz hat.
RS0120349 Rechtssatz 24.11.2005Zivilrecht
Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob …