Rechtssatz RS0013908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013908
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Gestaltungsrechte verleihen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige (außergerichtliche oder gerichtliche) Willenserklärung ohne Mitwirkung eines anderen eine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen, Rechte zum Entstehen oder zum Erlöschen zu bringen oder zu ändern; sie können gesetzlich oder vertraglich begründet sein. Zu den Gestaltungsrechten zählt auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 719/89
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 719/89
Veröff: JBl 1990,717
- 1 Ob 2005/96a
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
Auch
- 3 Ob 217/10y
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 217/10y
Auch
- 3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch
- 3 Ob 144/14v
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 144/14v
Auch; Veröff: SZ 2015/51
- 6 Ob 180/17i
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 180/17i
Vgl; Beisatz: Ein Aufgriffsrecht in Bezug auf einen Anteil an einer GmbH gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, einseitig durch Erklärung den Anteil aufzugreifen. Inhalt der Aufgriffsklausel ist die Verpflichtung, in diesem Fall den Anteil abtreten zu müssen. Eine „Annahmeerklärung“ des Aufgriffs ist nicht erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013908
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_0010OB00719_8900000_001