Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 21/13d×

Entscheidung 3 Ob 21/13d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012112 Rechtssatz 14.09.1993Zivilrecht
Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen der Störer - gerichtet auf Beseitigu …
RS0012114 Rechtssatz 02.03.1933Zivilrecht
Auch ein Miteigentümer allein ist berechtigt, die Negatorienklage zu erheben.
RS0012137 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
RS0013225 Rechtssatz 10.05.1966Zivilrecht
Bei mehreren Berechtigten aus einem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis bedarf es des ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusammenwirkens aller Vertragsgenossen bei Ausübung des Rücktrittsrechtes.
RS0013226 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Der Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumu …
RS0013417 Rechtssatz 04.10.1950Zivilrecht
Jedem Teilhaber einer Gemeinschaft steht das Recht zu, die zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf. Der Gegner kann sich einer derartigen Klage gegenüber nicht darauf berufen …
RS0013437 Rechtssatz 25.04.1950Zivilrecht
Hat ein Miteigentümer einer Liegenschaft, dem nicht die Mehrheit der Anteile gehört, einen Bestandvertrag im eigenen Namen gekündigt, so genügt es, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweist, denen mit ihm zusamm …
RS0013908 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Gestaltungsrechte verleihen ihrem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige (außergerichtliche oder gerichtliche) Willenserklärung ohne Mitwirkung eines anderen eine Veränderung der bestehenden Rechtslage herbeizuführen, Rechte zum Entstehen oder zum Erlösc …
RS0013925 Rechtssatz 03.03.1977Zivilrecht
Auch bei mehrgliedrigen Schuldverhältnissen müssen die Gestaltungsrechte nicht in allen Fällen von allen und gegen alle Teilnehmer geltend gemacht werden. Eine gesonderte Geltendmachung ist möglich, wenn alle Rechte und Pflichten und die Parteirolle auf der …
RS0013931 Rechtssatz 01.09.1977Zivilrecht
Das mehrgliedrige Schuldverhältnis ist idR unteilbar. Teilbar wird es nur, wenn alle daraus entspringenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und wenn dem Willen beider Parteien eine Teilung durch Ausscheiden einzelner Genossen entspricht.
RS0017293 Rechtssatz 01.09.1982Zivilrecht
Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. Die Erfüllung ist dann teilbar, wenn die Partei den Vertrag a …
RS0017312 Rechtssatz 27.10.1981Zivilrecht
Bei Gesamthandgläubigerschaft muss ein Gestaltungsrecht von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden oder es muss der klagende Gläubiger den Nachweis erbringen, dass er auf Grund einer Übereinkunft mit den anderen allein zur Ausübung dieses Rechtes befugt …
RS0018438 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40).
RS0037422 Rechtssatz 22.11.1978Zivilrecht
Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauch …
RS0038908 Rechtssatz 05.02.1969Zivilrecht
Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch …
RS0038968 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Das Feststellungsinteresse ist auch schon dann gegeben, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bestritten wird, sodass eine tatsächliche Ungewissheit und Unsicherheit besteht. Dies gilt insbesonders dann, wenn diese Ungewissheit durch ein Verhalten des Bek …
RS0039007 Rechtssatz 26.02.1987Zivilrecht
Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gef …
RS0039128 Rechtssatz 04.12.1957Zivilrecht
Keine Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, wenn ein Rechtsverhältnis, das für das im Vorprozess erhobene Leistungsbegehren nur eine Vorfrage war, nunmehr zum Gegenstand einer eigenen Feststellungsklage gemacht wird (Klage auf Feststellung des Best …
RS0040083 Rechtssatz 10.10.1983Zivilrecht
Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen.