Rechtssatz RS0017293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017293
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Rechtssatz
Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. Die Erfüllung ist dann teilbar, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil für entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hätte. Hat hingegen ein solches Interesse am Teilaustausch erkennbar gefehlt, liegt Unteilbarkeit vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82
- 8 Ob 564/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 564/86
- 8 Ob 157/00x
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 157/00x
nur: Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. (T1)
Beisatz: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools). (T2)
- 3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verkauf einer Liegenschaft. (T3)
- 10 Ob 21/22v
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 21/22v
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 184/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 184/23v
vgl; Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017293
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00695_8200000_001