Rechtssatz RS0013226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013226
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Rechtssatz
Der Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. Anderenfalls kann er nur die Räumung schlechthin begehren. Dies stellt aber gegenüber dem gestellten Begehren auf geräumte Übergabe an die klagende Partei (hier: Minderheitseigentümer) ein "Minus" dar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 561/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 561/93
- 8 Ob 2027/96p
Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 Ob 2027/96p
Vgl aber; nur: Der Miteigentümer ( hier: Minderheitseigentümer ) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das ( gemeinsame ) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. Anderenfalls kann er nur die Räumung schlechthin begehren. (T1)
Beisatz: Der Ansicht, bei Fehlen eines Rechtstitels auf ausschließliche Benutzung der zu räumenden Wohnung könne der klagende Minderheitseigentümer nur die Räumung schlechthin begehren, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, da die Räumung im Sinne des § 349 EO von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden kann. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T2)
- 1 Ob 242/98i
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 242/98i
Vgl; nur T1
- 10 Ob 53/08d
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 53/08d
Auch
- 2 Ob 123/11v
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 123/11v
Auch; nur: Der Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. (T3)
Beis wie T2 nur: Die Räumung im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T4)
- 4 Ob 108/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
Vgl; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 21/13d
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 7 Ob 30/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 127/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 127/15k
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach zur Erhebung einer Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer auch ein Minderheitseigentümer legitimiert ist, lässt sich nicht auf die Erhebung einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB übertragen. (T5)
- 6 Ob 127/15t
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 127/15t
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 81/18b
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 81/18b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch des Miteigentümers: Zwar kann jeder Miteigentümer die Herausgabe der Sache (§ 366 ABGB) begehren, jedoch nur an alle Miteigentümer gemeinsam. (T6)
- 10 Ob 19/18v
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 19/18v
- 10 Ob 9/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 9/23f
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013226
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00561_9300000_001