Die Revision ist zulässig, da das Berufungsgericht mit der Rechtsansicht, der Beklagte sei zur Übergabe des geräumten Bestandobjektes an die Klägerin zu verpflichten, von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 561/93 (MietSlg 45.027) abwich, wonach Übergabe des geräumten Bestandobjektes an den Minderheitseigentümer nicht begehrt werden könne.
Die Revision ist auch berechtigt.
Soweit der Revisionswerber allerdings darzulegen sucht, zum Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages sei der nur vom Mehrheitseigentümer bevollmächtigte Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft auch ohne Zustimmung der Klägerin berechtigt gewesen, ist ihm zu erwidern, daß ein Mietvertrag, der nicht dazu dient, dem Mieter gegen angemessenes Entgelt eine Wohnmöglichkeit zu geben, sondern dazu, dem Mehrheitseigentümer im Wege der Untervermietung zu einem höheren, nicht in die Hausabrechnung fließenden Zins ein ausschließlich ihm zufließendes Zusatzeinkommen zu verschaffen, wohl nicht als gewöhnliche, im Interesse aller Miteigentümer (siehe Gamerith in Rummel2 I § 833 Rz 4) liegende Verwaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, zumal der Ausschluß der übrigen Mieteigentümer von den Erträgnissen einer Wohnung nur aufgrund einer mit Zustimmung aller Teilhaber getroffenen Benützungsvereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Benützungsregelung zulässig ist. Da demnach der nur mit Zustimmung des Mehrheitseigentümers abgeschlossene Mietvertrag keinen tauglichen Titel für die Innehabung der Wohnung durch den Beklagten bildet, ist er zur Räumung verpflichtet, wobei, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch der übergangene Minderheitseigentümer zur Räumungsklage legitimiert ist (siehe Gamerith aaO § 833 Rz 5 sowie MietSlg 40.046 und 41.026/21).Soweit der Revisionswerber allerdings darzulegen sucht, zum Abschluß des gegenständlichen Mietvertrages sei der nur vom Mehrheitseigentümer bevollmächtigte Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft auch ohne Zustimmung der Klägerin berechtigt gewesen, ist ihm zu erwidern, daß ein Mietvertrag, der nicht dazu dient, dem Mieter gegen angemessenes Entgelt eine Wohnmöglichkeit zu geben, sondern dazu, dem Mehrheitseigentümer im Wege der Untervermietung zu einem höheren, nicht in die Hausabrechnung fließenden Zins ein ausschließlich ihm zufließendes Zusatzeinkommen zu verschaffen, wohl nicht als gewöhnliche, im Interesse aller Miteigentümer (siehe Gamerith in Rummel2 römisch eins Paragraph 833, Rz 4) liegende Verwaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann, zumal der Ausschluß der übrigen Mieteigentümer von den Erträgnissen einer Wohnung nur aufgrund einer mit Zustimmung aller Teilhaber getroffenen Benützungsvereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Benützungsregelung zulässig ist. Da demnach der nur mit Zustimmung des Mehrheitseigentümers abgeschlossene Mietvertrag keinen tauglichen Titel für die Innehabung der Wohnung durch den Beklagten bildet, ist er zur Räumung verpflichtet, wobei, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch der übergangene Minderheitseigentümer zur Räumungsklage legitimiert ist (siehe Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 5 sowie MietSlg 40.046 und 41.026/21).
Zu Recht wendet sich der Revisionswerber lediglich gegen die Verpflichtung des Beklagten, die geräumte Wohnung der Klägerin zu übergeben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in MietSlg 45.027 ausgesprochen hat, ist zwar jeder Miteigentümer berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden geltend zu machen, also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen; daraus folgt aber nicht, daß in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Hiezu bedarf es eines - auch hier nicht behaupteten - Rechtstitels seinerseits.
Soweit in der Vorentscheidung allerdings die Auffassung vertreten wird, bei Fehlen eines Rechtstitels auf ausschließliche Benutzung der zu räumenden Wohnung könne der klagende Minderheitseigentümer nur die Räumung schlechthin begehren, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen, da die Räumung im Sinne des § 349 EO von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden kann (siehe Heller/Berger/Stix Komm EO III 2485; JBl 1953, 574; MietSlg 31.812 und 33.745). Da zur Übernahme der geräumten Wohnung die Miteigentümer insgesamt berechtigt sind, wären im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Räumungsexekution nur durch alle Liegenschaftseigentümer gemeinsam begehrt werden könnte; ebenso wie der Klägerin als übergangener Minderheitseigentümerin ein selbständiger Räumungsanspruch zugebilligt wird, ist ihr auch die selbständige exekutive Durchsetzung dieses Anspruches zu gestatten.Soweit in der Vorentscheidung allerdings die Auffassung vertreten wird, bei Fehlen eines Rechtstitels auf ausschließliche Benutzung der zu räumenden Wohnung könne der klagende Minderheitseigentümer nur die Räumung schlechthin begehren, vermag ihr der erkennende Senat nicht zu folgen, da die Räumung im Sinne des Paragraph 349, EO von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden kann (siehe Heller/Berger/Stix Komm EO römisch drei 2485; JBl 1953, 574; MietSlg 31.812 und 33.745). Da zur Übernahme der geräumten Wohnung die Miteigentümer insgesamt berechtigt sind, wären im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Räumungsexekution nur durch alle Liegenschaftseigentümer gemeinsam begehrt werden könnte; ebenso wie der Klägerin als übergangener Minderheitseigentümerin ein selbständiger Räumungsanspruch zugebilligt wird, ist ihr auch die selbständige exekutive Durchsetzung dieses Anspruches zu gestatten.
Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsauffassung überraschen darf (SZ 42/28; JBl 1988, 370 ua) und der Beklagte den Einwand, das Begehren auf Übergabe der geräumten Wohnung an die Klägerin sei unzulässig, im Verfahren erster Instanz nicht erhoben hat, ist den Parteien Gelegenheit zur Erörterung dieser Frage in erster Instanz zu geben, wobei die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Klagebegehrens anzuleiten wäre.
Der außerordentlichen Revision des Beklagten war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.