Begründung:
Die klagende Partei begehrt als Miteigentümerin (19/72-Anteile) der Liegenschaft G*****, vom der Beklagten (Miteigentümer zu 3/72-Anteilen) die Räumung zweier näher (ua durch Bezeichnung in einem Plan) beschriebener Räume wegen unentgeltlicher und titelloser Benützung. Die nur zwischen dem Beklagten und der Mehrheitseigentümerin (= Nebenintervenientin laut ON 5; 50/72-Anteile) getroffene Benützungsregelung sei ohne Zustimmung der klagenden Partei unwirksam (ON 1).
Der Beklagte wendete ein, die Mehrheitseigentümerin habe ihm im Jahre 1980 die klagsgegenständlichen Räume im (konkludenten) Einverständnis mit den anderen Miteigentümern unentgeltlich zur Benützung überlassen; überdies handle es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, zu der die Mehrheitseigentümerin berechtigt sei (ON 6).
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab; es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Parteien und die Nebenintervenientin sind zu den eingangs angeführten Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft G*****.
Bis 1.4.1991 waren KR Josef S***** zu 97 %, Josefine W*****, Gertraud R***** und Edith G***** (bis 26.2.1992) zu je 1 % Gesellschafter der klagenden Partei. Mit 1.4.1991 bzw. 26.2.1992 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile. Bis zum Zeitpunkt der Veräußerung waren Edith G*****, Josefine W***** und Gertraud R***** Geschäftsführerinnen der klagenden Partei. Um die Mietverhältnisse sowie um die Verwaltung hatte sich jedoch ausschließlich KR Josef S***** gekümmert. Nachdem zunächst Ludwig Sch***** mit der Verwaltung des Hauses G***** betraut gewesen war, übernahm mit 1.1.1986 die Sch***** Immobilien GesmbH die Verwaltung. Die Vollmacht war ihr von der Nebenintervenientin als Mehrheitseigentümerin erteilt worden. Der klagenden Partei war dies bekannt. Im Verfahren nach § 18 MRG im Jahre 1986 wurden sämtliche Miteigentümer von diesem Verwalter vertreten.Bis 1.4.1991 waren KR Josef S***** zu 97 %, Josefine W*****, Gertraud R***** und Edith G***** (bis 26.2.1992) zu je 1 % Gesellschafter der klagenden Partei. Mit 1.4.1991 bzw. 26.2.1992 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile. Bis zum Zeitpunkt der Veräußerung waren Edith G*****, Josefine W***** und Gertraud R***** Geschäftsführerinnen der klagenden Partei. Um die Mietverhältnisse sowie um die Verwaltung hatte sich jedoch ausschließlich KR Josef S***** gekümmert. Nachdem zunächst Ludwig Sch***** mit der Verwaltung des Hauses G***** betraut gewesen war, übernahm mit 1.1.1986 die Sch***** Immobilien GesmbH die Verwaltung. Die Vollmacht war ihr von der Nebenintervenientin als Mehrheitseigentümerin erteilt worden. Der klagenden Partei war dies bekannt. Im Verfahren nach Paragraph 18, MRG im Jahre 1986 wurden sämtliche Miteigentümer von diesem Verwalter vertreten.
Neben Feststellungen über die Vermietung von im 2.und 3.Stock gelegenen Obejekten durch den Verwalter und das Wissen der klagenden Partei davon stellte das Erstgericht weiters fest:
Der Beklagte nutzt im ersten Stock ein Zimmer mit WC, wobei die Miete für diese Räumlichkeiten von der Nebenintervenientin bezahlt wird. Die Nebenintervenientin benützt in diesem Haus 571,36 m2, das sind 64,6 %, und bezahlt den im Verfahren nach § 18 MRG festgesetzten Mietzins. Die klagende Partei nutzt etwa 35 % der Räumlichkeiten.Der Beklagte nutzt im ersten Stock ein Zimmer mit WC, wobei die Miete für diese Räumlichkeiten von der Nebenintervenientin bezahlt wird. Die Nebenintervenientin benützt in diesem Haus 571,36 m2, das sind 64,6 %, und bezahlt den im Verfahren nach Paragraph 18, MRG festgesetzten Mietzins. Die klagende Partei nutzt etwa 35 % der Räumlichkeiten.
Der klagenden Partei war das Ausmaß der von der Nebenintervenientin benützten Räumlichkeiten ebenso bekannt wie sämtliche in diesem Haus bestehenden Mietverhältnisse.
Auf Grund der Abrechnung des Verwalters standen den Miteigentümern spätestens im März des jeweiligen Folgejahres alle Rechnungsunterlagen und Mietzinslisten zur Verfügung. KR S***** war demnach über sämtliche Mietverhältnisse bzw. über die Benutzung der gesamten Räumlichkeiten durch die jeweiligen Eigentümer informiert. Er hat nie Einwände gegenüber dem Verwalter erhoben, auch nicht betreffend die Benützungsregelung zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß es sich beim Abschluß von Mietverträgen zu nicht ortsüblichen Bedingungen, bei der Festsetzung eines Benützungsentgeltes für die von einem Miteigentümer benützten Teile einer gemeinsamen Sache und beim Abschluß von Bestandverträgen mit Miteigentümern um Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung handle, bei welcher es im Sinne des § 834 ABGB der Zustimmung aller Miteigentümer oder der Genehmigung des Gerichtes bedürfe. Diese Zustimmung sei auch dann anzunehmen, wenn sich die Miteigentümer in einer nach der Verkehrsübung und nach redlicher Rechtsausübung angemessenen Zeit nicht gewehrt und Räumung verlangt hätten. Im vorliegenden Fall sei nicht daran zu zweifeln, daß die klagende Partei durch konkludente Handlungen keinen Widerspruch erhoben habe, woraus ein stillschweigendes Zustandekommen der "gegenständlichen Mietverträge und Benützungsvereinbarungen" abzuleiten sei.Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß es sich beim Abschluß von Mietverträgen zu nicht ortsüblichen Bedingungen, bei der Festsetzung eines Benützungsentgeltes für die von einem Miteigentümer benützten Teile einer gemeinsamen Sache und beim Abschluß von Bestandverträgen mit Miteigentümern um Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung handle, bei welcher es im Sinne des Paragraph 834, ABGB der Zustimmung aller Miteigentümer oder der Genehmigung des Gerichtes bedürfe. Diese Zustimmung sei auch dann anzunehmen, wenn sich die Miteigentümer in einer nach der Verkehrsübung und nach redlicher Rechtsausübung angemessenen Zeit nicht gewehrt und Räumung verlangt hätten. Im vorliegenden Fall sei nicht daran zu zweifeln, daß die klagende Partei durch konkludente Handlungen keinen Widerspruch erhoben habe, woraus ein stillschweigendes Zustandekommen der "gegenständlichen Mietverträge und Benützungsvereinbarungen" abzuleiten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Beweisrüge betreffend Feststellungen über die konkludente Zustimmung der Klägerin zu "Vermietungen und Benützungsregelungen" wurde vom Berufungsgericht nicht erledigt, weil das Urteil des Erstgerichtes schon aus folgenden Gründen zu bestätigen sei:
Jedem Miteigentümer, also auch dem Minderheitseigentümer, stehe das Recht zu, Eingriffe und Störungen der anderen Gemeinschafter abzuwehren. Einen derartigen Eingriff stelle es dar, wenn ein Miteigentümer, ohne daß eine Benützungsregelung vorliege, eine Veränderung des Gebrauches der gemeinsamen Sache vornehme, weil Verfügungen über die gesamte Sache gemäß § 828 ABGB den Teilhabern nur einverständlich zustünden. Daraus folge, daß jeder Miteigentümer vor allem auch die Beseitigung der eigenmächtigen ausschließlichen Benützung einer Wohnung durch einen anderen Miteigentümer im Rechtsweg verlangen könne.Jedem Miteigentümer, also auch dem Minderheitseigentümer, stehe das Recht zu, Eingriffe und Störungen der anderen Gemeinschafter abzuwehren. Einen derartigen Eingriff stelle es dar, wenn ein Miteigentümer, ohne daß eine Benützungsregelung vorliege, eine Veränderung des Gebrauches der gemeinsamen Sache vornehme, weil Verfügungen über die gesamte Sache gemäß Paragraph 828, ABGB den Teilhabern nur einverständlich zustünden. Daraus folge, daß jeder Miteigentümer vor allem auch die Beseitigung der eigenmächtigen ausschließlichen Benützung einer Wohnung durch einen anderen Miteigentümer im Rechtsweg verlangen könne.
Die klagende Partei stütze ihre Räumungsklage darauf, daß der Beklagte die verfahrensgegenständliche Wohnung ohne Entgelt benütze und sie dieser Benützungsregelung nicht zugestimmt habe. Demgegenüber stehe jedoch unbekämpft fest, daß der Beklagte im ersten Stock ein Zimmer mit WC benütze, wobei die Miete dafür von der Nebenintervenientin bezahlt werde. Bedeute dies, daß die Nebenintervenientin für den (auf Rechnung des) Beklagten leiste, so liege eine eigenmächtige Benützung durch diesen schon deshalb nicht vor, weil die klagende Partei nur die unentgeltliche Benützung als Grund für ihr Räumungsbegehren heranziehe. Sei die genannte Feststellung aber dahin zu verstehen, daß die Nebenintervenientin Mieterin dieser Räumlichkeiten sei, dann könne die klagende Partei gegen den Beklagten, der sein Benützungsrecht von der Mieterin ableite, nicht unmittelbar gegen den Beklagten vorgehen. Auf eine konkludente Zustimmung zur Überlassung bestimmter Räumlichkeiten an den Beklagten komme es daher nicht an.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Art nicht zu lösen wären.Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil Rechtsfragen von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Art nicht zu lösen wären.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Während des Revisionsverfahrens erklärte die K***** AG, als Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei beizutreten und erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Die von der K***** AG erstattete Revisionsbeantwortung ist verspätet.