Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die betreibende Partei macht unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1978/105 und auf die Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2464 f geltend, sie habe ohnedies im Sinne von Lehre und Rechtsprechung bei Stellung des Exekutionsantrages die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Rechts der verpflichteten Partei auf Verbücherung des Eigentumsrechtes begehrt und sehe keine andere, als eben diese Möglichkeit, zu der von ihr angestrebten Exekution durch Zwangsversteigerung zu gelangen. Das Rekursgericht lege nicht dar, auf welche Art und Weise eine Exekutionsführung unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht möglich wäre.Die betreibende Partei macht unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1978/105 und auf die Ausführungen von Heller-Berger-Stix 2464 f geltend, sie habe ohnedies im Sinne von Lehre und Rechtsprechung bei Stellung des Exekutionsantrages die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Rechts der verpflichteten Partei auf Verbücherung des Eigentumsrechtes begehrt und sehe keine andere, als eben diese Möglichkeit, zu der von ihr angestrebten Exekution durch Zwangsversteigerung zu gelangen. Das Rekursgericht lege nicht dar, auf welche Art und Weise eine Exekutionsführung unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht möglich wäre.
Die betreibende Partei hat die Ausführungen von Heller-Berger-Stix aaO und die in der genannten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht, die vom OGH weiterhin vertreten wird (so erst kürzlich 3 Ob 17/84), offensichtlich missverstanden. Nach dieser Ansicht stellt zwar das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt dar; doch kann der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiell-rechtliche Anspruch der verpflichteten Partei zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den §§ 31 ff EO gemacht werden. Bei einer derartigen Exekutionsführung sind zunächst die Gesamtrechte des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erwerbers (Erben) die Liegenschaft nach § 331 EO zu pfänden; die Verwertung erfolgt sodann durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes der verpflichteten Partei, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, sodass er die Einverleibung des Eigentumsrechts der verpflichteten Partei bewirken und dann zugleich nach § 333 Abs 2 EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft (durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder zwangsweise Pfandrechtsbegründung) beantragen kann. Voraussetzung für die Verwertung des Rechts ist demnach, wie auch nach dem Wortlaut des § 331 Abs 1 EO nicht zweifelhaft sein kann, dessen Pfändung. Die betreibende Partei hat, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Pfändung der Gesamtrechte der verpflichteten Partei an der dieser eingeantworteten Liegenschaft beantragt, sie hat vielmehr lediglich einen (im Sinn der vorstehenden Ausführungen unvollständigen) Verwertungsantrag gestellt.Die betreibende Partei hat die Ausführungen von Heller-Berger-Stix aaO und die in der genannten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht, die vom OGH weiterhin vertreten wird (so erst kürzlich 3 Ob 17/84), offensichtlich missverstanden. Nach dieser Ansicht stellt zwar das Recht des Erben auf Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - abgesondert - kein taugliches Exekutionsobjekt dar; doch kann der sich aus der Einantwortungsurkunde ergebende materiell-rechtliche Anspruch der verpflichteten Partei zum Gegenstand einer Exekutionsführung nach den Paragraphen 31, ff EO gemacht werden. Bei einer derartigen Exekutionsführung sind zunächst die Gesamtrechte des im Grundbuch noch nicht als Eigentümer einverleibten Erwerbers (Erben) die Liegenschaft nach Paragraph 331, EO zu pfänden; die Verwertung erfolgt sodann durch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechtes der verpflichteten Partei, das auch den Anspruch auf bücherliche Einverleibung einschließt, sodass er die Einverleibung des Eigentumsrechts der verpflichteten Partei bewirken und dann zugleich nach Paragraph 333, Absatz 2, EO Exekution zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf die Liegenschaft (durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder zwangsweise Pfandrechtsbegründung) beantragen kann. Voraussetzung für die Verwertung des Rechts ist demnach, wie auch nach dem Wortlaut des Paragraph 331, Absatz eins, EO nicht zweifelhaft sein kann, dessen Pfändung. Die betreibende Partei hat, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Pfändung der Gesamtrechte der verpflichteten Partei an der dieser eingeantworteten Liegenschaft beantragt, sie hat vielmehr lediglich einen (im Sinn der vorstehenden Ausführungen unvollständigen) Verwertungsantrag gestellt.
Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO auch die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel enthalten. Das Fehlen einer zufolge § 54 EO notwendigen Angabe stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinne von § 78 EO, §§ 84, 85 ZPO nicht zulässt (SZ 49/44). Daran hat sich auch durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert, weil es sich um keinen fristgebundenen Schriftsatz iSd § 84 Abs 3 ZPO handelt (3 Ob 106/83).Der Antrag auf Exekutionsbewilligung muss gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO auch die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel enthalten. Das Fehlen einer zufolge Paragraph 54, EO notwendigen Angabe stellt einen inhaltlichen Mangel dar, der einen Verbesserungsauftrag im Sinne von Paragraph 78, EO, Paragraphen 84, 85, ZPO nicht zulässt (SZ 49/44). Daran hat sich auch durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert, weil es sich um keinen fristgebundenen Schriftsatz iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO handelt (3 Ob 106/83).
Da das Exekutionsbewilligungsgericht an den Exekutionsantrag gebunden ist und nicht etwas anderes bewilligen kann als beantragt worden ist (EvBl 1966/38), hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag der betreibenden Partei mit Recht abgewiesen.
Dem Revisionsrekurs musste deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.