Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der führenden betreibenden Partei Franz G*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Josef H*****, wegen 4.370,73 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der Hypothekarin O***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Juni 2003, GZ 4 R 49/03k-102, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Stainz vom 30. Dezember 2002, GZ 5 E 39/99z-98, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts wird dahin abgeändert, dass er - unter Einschluss seiner durch diese Entscheidung unberührt bleibenden Teile der Punkte I. A. (Zuweisungen von Vorzugsposten durch Barzahlung) und I. B. 1. bis 6. (Zuweisungen in der bücherlichen Rangordnung durch Barzahlung) - insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Meistbotsverteilungsbeschluss des Erstgerichts wird dahin abgeändert, dass er - unter Einschluss seiner durch diese Entscheidung unberührt bleibenden Teile der Punkte römisch eins. A. (Zuweisungen von Vorzugsposten durch Barzahlung) und römisch eins. B. 1. bis 6. (Zuweisungen in der bücherlichen Rangordnung durch Barzahlung) - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Die Verteilungsmasse beträgt:
1) an Kapital:
einen Meistbotsteil von 171.709,20 EUR
2) an Zinsen:
a) 95,39 % der Meistbotszinsen 2.582,59 EUR
b) 95,39 % der anfallenden Fruktifikatszinsen
Davon werden zugewiesen:
I) aus dem Kapital der Verteilungsmasse:römisch eins) aus dem Kapital der Verteilungsmasse:
A) als Vorzugsposten:
1) der Republik Österreich aufgrund des Rückstandsausweises vom 14. Jänner 2002, EWAZ 340-1-2021/2 zur St. Nr. 340/4259, die für 1999 bis 2002 rückständigen Grundsteuerbeiträge von 227,32 EUR
zu deren vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;
2) der Gemeinde S***** aufgrund des Rückstandsausweises vom 23. Juli 2002, Zl. 34/2001, die für 1999 bis 2001 rückständige Grundsteuer 276,00 EUR2) der Gemeinde S***** aufgrund des Rückstandsausweises vom 23. Juli 2002, Zl. 34 aus 2001,, die für 1999 bis 2001 rückständige Grundsteuer 276,00 EUR
zu deren vollständigen Berichtigung durch Barzahlung.
B) in der bücherlichen Rangordnung:
1) der L***** AG entsprechend der Forderungsanmeldung vom 12. August 2002 (ON 9/13) im Rang des aufgrund des Schuldscheins vom 22. Mai 1996 einverleibten Höchstbetragspfandrechts CLNR 11a
152.612,95 EUR
zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung (ungetilgter Kapitalrest 1.545,09 EUR);
2) der G*****, vormals ***** AG, entsprechend der Forderungsanmeldung vom 7. Februar 2002 (ON 53/i) im Rang des aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Stainz vom 25. November 1996 einverleibten Pfandrechts CLNR 12a
im Rang des Kapitals:
Kosten 491,75 EUR
nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständige Kapitalzinsen und Zinsen aus den Kosten
1.398,85 EUR
Kapital 2.534,68 EUR
Summe 4.425,28 EUR
zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung (ungetilgter, nach der Forderungsanmeldung nicht näher bestimmbarer Zinsenrest);
3) der M*****-KG im Rang des aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Stainz vom 14. Mai 1997 einverleibten Pfandrechts CLNR 13a
im Rang des Kapitals:
Kosten 354,70 EUR
nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständige Kapitalzinsen und Zinsen aus den Kosten
528,23 EUR
Kapital 1.402,59 EUR
Summe 2.285,52 EUR
zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung;
4) der O***** GmbH im Rang des aufgrund des Urteils vom 26. Mai 1997 einverleibten Pfandrechts CLNR 15a
im Rang des Kapitals:
Kosten samt 4 % Zinsen für 3 Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags - begrenzt mit dem Minus lt. Begehren -
1.558,27 EUR
18 % Zinsen aus dem Kapital für 3 Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags
5.180,61 EUR
Kapital (= Zuweisung durch Erstgericht 8.041,82 EUR minus Kosten samt Zinsen lt. Begehren 1.558,27 EUR minus Zinsen von 5.180,62 EUR)
1.302,93 EUR
Summe 8.041,82 EUR
zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung und zur Berichtigung des ungetilgten Kapitalrests von 8.290,80 EUR durch Übernahme dieser Schuld durch den Ersteher;
5) der Republik Österreich entsprechend der Forderungsanmeldung vom 30. Juli 2002 (ON 92/4) im Rang des einverleibten Pfandrechts CLNR 16a
im Rang des Kapitals:
Kosten und Kapital 129,21 EUR
zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung;
6) dem W***** L***** entsprechend der Forderungsanmeldung vom 22. August 2002 (ON 92/15) im Rang des aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Stainz vom 27. Juni 1997 einverleibten Pfandrechts CLNR 17a,
im Rang des Kapitals:
Kosten und nicht länger als drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständige Kapitalzinsen und Zinsen aus den Kosten sowie Kapital 1.939,42 EUR
zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung (ungetilgter Zinsenrest 126,57 EUR - Nichtberücksichtigung "verfahrensfremder Exekutionskosten" von 60,89 EUR);
7) an Adolf S***** GmbH & Co KG entsprechend der Forderungsanmeldung vom 26. August 2002 (ON 92/16) im Rang des aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichts Stainz vom 20. Februar 1998 einverleibten Pfandrechts CLNR 18a
im Rang des Kapitals:
Zinsen aus 2.556,48 EUR vom 4. Mai 2001 bis 26. August 2002 268,96 EUR
Kapital 1.502,72 EUR
Summe 1.771,68 EUR
zur teilweisen Berichtigung dieser Forderung durch Barzahlung (Kapitalrest 1.053,76 EUR).
Mit diesen Zuweisungen ist der den Gläubigern des Verpflichteten zuzuerkennende Meistbotsteil erschöpft.
II) aus dem Zinsenzuwachs der Verteilungsmasse:römisch zwei) aus dem Zinsenzuwachs der Verteilungsmasse:
Die Meistbotszinsen von 2.582,59 EUR aus 171.709,20 EUR als Meistbotsteil und 95,39 % der Fruktifikatszinsen werden nach dem Verhältnis der Gläubigern des Verpflichteten durch Barzahlung zugewiesenen Beträge zur Meistbotsverteilungsmasse (171.709,20 EUR) wie folgt zuerkannt: