Entscheidungsgründe:
Der Vater der Streitteile ist am 19. 1. 1995 verstorben. In seinem von den Parteien als form- und rechtsgültig anerkannten Testament vom 13. 12. 1988 setzte er den Beklagten zum Universalerben ein und verwies die Klägerin auf den Pflichtteil.
Der Vater der Klägerin hatte sich im Jahr 1971 bereit erklärt, dieser ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück für die Errichtung eines Wohnhauses zur Verfügung zu stellen. Dieses Haus sollte der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Klägerin und ihrer Familie dienen und ihr die Möglichkeit geben, eine Fremdenpension zu betreiben. Der Vater stellte für den Hausbau einen Betrag von etwa 1 Mio ATS zur Verfügung. Er half auch beim Bau ebenso wie die Klägerin selbst, deren Ehegatte und der Beklagte mit. Die Klägerin bezog mit ihrer Familie das Haus im Mai 1972 und lebt seither dort. Sie führt dort einen Pensionsbetrieb. Alle Familienmitglieder waren sich von Anfang an darüber einig, dass das Haus für die Klägerin gebaut werden sollte. Eine Übertragung der Liegenschaft in das Eigentum der Klägerin zu Lebzeiten ihres Vaters unterblieb aber. Im Jahre 1982 bezog die Mutter der Streitteile ein Zimmer in diesem Haus.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens zwischen den Eltern der Streitteile übertrug der Vater die Liegenschaft mit dem von der Klägerin bewohnten Haus in das Alleineigentum der Mutter, ohne dass sich an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen etwas geändert hätte.
Es existiert zwar ein Konzept eines Schenkungs- und Übergabsvertrags, nach dem eine Übertragung der Liegenschaft vom Vater der Klägerin an deren Mutter und sodann weiter auf die Klägerin vorgesehen war, jedoch kam es nie zur Unterfertigung dieses Vertrags. Der Vater der Klägerin hatte zwar die Absicht geäußert, dass diese Liegenschaft einmal nach seinem Ableben der Klägerin zufallen sollte, er änderte diese Ansicht aber im Zuge des Scheidungsverfahrens. Auch die Mutter der Klägerin hat dieser die Liegenschaft weder geschenkt noch sonst übergeben.
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater der Streitteile gab der Beklagte die unbedingte Erbserklärung als Alleinerbe zum gesamten Nachlass auf Grund des Testaments vom 13. 12. 1988 ab. Die Parteien schlossen ein Pflichtteilsübereinkommen, wonach sich die Klägerin mit einem "verglichenen" Pflichtteilsbetrag von 5 Mio ATS einverstanden erklärte, und der Beklagte folgende weitere Verpflichtung übernahm:
"Weiters verpflichtet sich ... (Beklagter) für sich und seine Nachkommen über jederzeitige Aufforderung seiner Mutter ... mit derselben einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzuschließen, wonach er für sich und seine Nachkommen auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seiner Mutter verzichtet, ohne hiefür eine Gegenleistung zu verlangen."
Vor Abschluss dieses Pflichtteilsübereinkommens wurden die Streitteile, insbesondere die Klägerin, vom anwesenden Notarsubstituten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für den vom Beklagten versprochenen Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Mutter sowohl deren Zustimmung als auch deren Mitwirkung notwendig sei. Auch machte der Notarsubstitut die Klägerin darauf aufmerksam, dass es für sie ein Risiko darstelle, sollte die Mutter diesen Erb- und Pflichtteilsverzicht von ihrem Sohn nicht verlangen. Beide Streitteile gingen jedoch davon aus, dass die Mutter die Liegenschaft der Tochter überlassen werde. Die Parteien wurden bei dieser Abhandlungstagsatzung auch darüber belehrt, dass es die Möglichkeit gebe, entweder den Pflichtteil durch Schätzung festzustellen oder sich ohne Schätzung über den Pflichtteil zu einigen. Die beiden Geschwister verzichteten daraufhin übereinstimmend auf die Schätzung und handelten schließlich die Höhe des Pflichtteils mit 5 Mio ATS zuzüglich der schon wiedergegebenen Verpflichtung zum Erb- und Pflichtteilsverzicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter aus. Zwischen den Streitteilen wurde nichts darüber gesprochen, was zu geschehen habe, sollte die Mutter das Grundstück der Klägerin nicht überlassen. Durch die Aufnahme der Verpflichtung zur Abgabe des Erb- und Pflichtteilsverzichts in das Übereinkommen wollte die Klägerin sicherstellen, dass der Beklagte an sie keine Forderungen stelle, sollte sie die Liegenschaft von ihrer Mutter übertragen erhalten.
Ursprünglich hatte die Mutter der Parteien die Absicht, das Eigentum am Haus der Klägerin zu übertragen. Als sie jedoch vom Pflichtteilsübereinkommen der Streitteile Kenntnis erhielt, erschien ihr der vom Beklagten an die Klägerin zu zahlende Betrag von 5 Mio ATS zu hoch, und sie war der Ansicht, die Klägerin würde zuviel erhalten. Aus diesem Grund entschloss sie sich, den Beklagten zu ersuchen, das Haus zu übernehmen und ihr als Gegenleistung die allfällige Pflege und Versorgung zu garantieren.
Am 4. 9. 1995 kam es zum Abschluss eines Übergabsvertrags zwischen dem Beklagten und seiner Mutter, in dem diese die Liegenschaft dem Beklagten ins Eigentum übertrug. Punkt II. des Übergabsvertrags lautet:Am 4. 9. 1995 kam es zum Abschluss eines Übergabsvertrags zwischen dem Beklagten und seiner Mutter, in dem diese die Liegenschaft dem Beklagten ins Eigentum übertrug. Punkt römisch zwei. des Übergabsvertrags lautet:
"Der Übernehmer weiß, dass ... (Klägerin) mit ihrer Familie das auf dem Grundstück ... errichtete Haus ... bewohnt. Hiezu stellt die Übergeberin fest, dass ... (Vater), der Vorbesitzer an diesem Haus, Frau ... (Klägerin) mit ihrer Familie in dieses Haus seinerzeit einziehen ließ, weil von ... (Vater) beabsichtigt war, dieses Haus im Rahmen einer späteren erbrechtlichen Regelung seiner Tochter zu übertragen. Im Zuge der Ehescheidung wurde jedoch dieses Haus im Rahmen der vermögensrechtlichen Aufteilung lastenfrei der ... (Mutter) übertragen und bewohnt seither ... (Klägerin) dieses Haus mit Duldung ihrer Mutter unentgeltlich. Es wird daher festgestellt, dass ein Mietverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zum Bewohnen nie begründet wurde."
Das vom Vater der Streitteile hinterlassene Liegenschaftsvermögen umfasst mehrere Grundstücke, auf denen sich ein Bauernhaus mit Fremdenpension und ein Wohnhaus mit Bäckerei, jeweils mit Nebengebäuden, befinden sowie mehrere unbebaute Bau- und Freilandgrundstücke im Gesamtausmaß von 18.030 m2. Weiters hinterließ der Vater der Parteien auch ein Sparguthaben von ATS 156.338,88.
Bislang hat der Beklagte der Klägerin im Jahr 1995 auf Grund des Pflichtteilsübereinkommens 2 Mio ATS gezahlt.
Mit ihrer am 7. 12. 1995 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Aufhebung des am 11. 4. 1995 geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ATS 4,920.830,25 sA. Die Klägerin habe sich im Verlassenschaftsverfahren mit einer Pflichtteilsentfertigung von 5 Mio ATS begnügt, obgleich ihr Anspruch angesichts des vorhandenen Vermögens wesentlich höher gewesen wäre, nachdem sich der Beklagte im Gegenzug verpflichtet habe, über jederzeitige Aufforderung seiner Mutter einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzuschließen, damit die Klägerin zum gegebenen Zeitpunkt das gesamte Vermögen der Mutter, das im Wesentlichen aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft mit dem von der Klägerin bewohnten Haus bestanden habe, erhalten könne. Die Klägerin sei bei Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens vom Beklagten in Irrtum geführt bzw arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe die Klägerin nicht nur im Glauben gelassen, dass sie die Liegenschaft in das bücherliche Eigentum übertragen erhalten werde, sondern sie in dieser Ansicht sogar bestärkt. Nur unter der Voraussetzung der bücherlichen Übertragung der im Eigentum der Mutter stehenden Liegenschaft sei die Klägerin bereit gewesen, das Pflichtteilsübereinkommen abzuschließen. Bereits drei Wochen nach Abschluss des Übereinkommens sei die Klägerin vom Anwalt des Beklagten aufgefordert worden, auf die verglichenen Ansprüche zu verzichten bzw diese einzuschränken. Nachdem sie sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, sei der Übergabsvertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Parteien geschlossen worden. Die Klägerin sei daher berechtigt, das Pflichtteilsübereinkommen wegen Arglist und Irrtums, aber auch wegen laesio enormis anzufechten. Sie mache weiters den Rücktritt von diesem Übereinkommen geltend, weil der Beklagte auch aus sittlichem Anstand und rechtlicher Treuepflicht verhalten gewesen wäre, den Abschluss des Übergabsvertrags zu verweigern. Schließlich sei die Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an das mit dem Beklagten geschlossene Übereinkommen nicht mehr gebunden, weil wesentliche Grundlage eben die Übertragung des bücherlichen Eigentums an der im Eigentum der Mutter stehenden Liegenschaft gewesen sei. Letztlich sei aber auch die im Abhandlungsverfahren nach dem Vater getroffene Vereinbarung gemäß § 879 ABGB nichtig, weil die Aufgabe von Erb- und Pflichtteilsansprüchen der Veräußerung einer erhofften Erbschaft gleichzuhalten sei. Der Wert der Nachlassaktiva belaufe sich - einschließlich eines vom Beklagten bislang verschwiegenen Wertpapierdepots - insgesamt auf ATS 27,683.321, sodass der mit einem Viertel zu bemessende Pflichtteilsanspruch der Klägerin mit ATS 6,920.830,25 zu bemessen sei, wovon sie bislang 2 Mio ATS erhalten habe. Die Klägerin stütze das Zahlungsbegehren weiters darauf, dass selbst bei Nichtberechtigung der Anfechtung des Pflichtteilsübereinkommens der danach aushaftende Betrag von 3 Mio ATS vom Beklagten bisher nicht bezahlt worden sei.Mit ihrer am 7. 12. 1995 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Aufhebung des am 11. 4. 1995 geschlossenen Pflichtteilsübereinkommens sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von ATS 4,920.830,25 sA. Die Klägerin habe sich im Verlassenschaftsverfahren mit einer Pflichtteilsentfertigung von 5 Mio ATS begnügt, obgleich ihr Anspruch angesichts des vorhandenen Vermögens wesentlich höher gewesen wäre, nachdem sich der Beklagte im Gegenzug verpflichtet habe, über jederzeitige Aufforderung seiner Mutter einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzuschließen, damit die Klägerin zum gegebenen Zeitpunkt das gesamte Vermögen der Mutter, das im Wesentlichen aus dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft mit dem von der Klägerin bewohnten Haus bestanden habe, erhalten könne. Die Klägerin sei bei Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens vom Beklagten in Irrtum geführt bzw arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe die Klägerin nicht nur im Glauben gelassen, dass sie die Liegenschaft in das bücherliche Eigentum übertragen erhalten werde, sondern sie in dieser Ansicht sogar bestärkt. Nur unter der Voraussetzung der bücherlichen Übertragung der im Eigentum der Mutter stehenden Liegenschaft sei die Klägerin bereit gewesen, das Pflichtteilsübereinkommen abzuschließen. Bereits drei Wochen nach Abschluss des Übereinkommens sei die Klägerin vom Anwalt des Beklagten aufgefordert worden, auf die verglichenen Ansprüche zu verzichten bzw diese einzuschränken. Nachdem sie sich geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, sei der Übergabsvertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter der Parteien geschlossen worden. Die Klägerin sei daher berechtigt, das Pflichtteilsübereinkommen wegen Arglist und Irrtums, aber auch wegen laesio enormis anzufechten. Sie mache weiters den Rücktritt von diesem Übereinkommen geltend, weil der Beklagte auch aus sittlichem Anstand und rechtlicher Treuepflicht verhalten gewesen wäre, den Abschluss des Übergabsvertrags zu verweigern. Schließlich sei die Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an das mit dem Beklagten geschlossene Übereinkommen nicht mehr gebunden, weil wesentliche Grundlage eben die Übertragung des bücherlichen Eigentums an der im Eigentum der Mutter stehenden Liegenschaft gewesen sei. Letztlich sei aber auch die im Abhandlungsverfahren nach dem Vater getroffene Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig, weil die Aufgabe von Erb- und Pflichtteilsansprüchen der Veräußerung einer erhofften Erbschaft gleichzuhalten sei. Der Wert der Nachlassaktiva belaufe sich - einschließlich eines vom Beklagten bislang verschwiegenen Wertpapierdepots - insgesamt auf ATS 27,683.321, sodass der mit einem Viertel zu bemessende Pflichtteilsanspruch der Klägerin mit ATS 6,920.830,25 zu bemessen sei, wovon sie bislang 2 Mio ATS erhalten habe. Die Klägerin stütze das Zahlungsbegehren weiters darauf, dass selbst bei Nichtberechtigung der Anfechtung des Pflichtteilsübereinkommens der danach aushaftende Betrag von 3 Mio ATS vom Beklagten bisher nicht bezahlt worden sei.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin, die zunächst 5,5 Mio ATS begehrt habe, habe sich nur deshalb mit dem Betrag von 5 Mio ATS einverstanden erklärt, weil sich der Beklagte verpflichtet habe, den Erb- und Pflichtteilsverzicht mit seiner Mutter abzuschließen. Der Notarsubstitut habe die Klägerin mindestens dreimal darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr Risiko sei, ob sich die Mutter zu einem derartigen Verzichtsvertrag mit dem Beklagten bereit finde. Die Klägerin selbst habe in Gesprächen darauf hingewiesen, dass sich die Mutter mit der Absicht, ihr Haus zu verkaufen, getragen habe, was vom Beklagten jedoch bezweifelt worden sei. Die Pflichtteilsvereinbarung sei mängelfrei; es komme weder eine Irrtumsanfechtung noch eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes in Frage. Der Mutter der Parteien sei die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung als weit überhöht erschienen; sie sei besorgt gewesen, ob der Beklagte diese Pflicht überhaupt erfüllen könne. Sie sei überzeugt gewesen, dass die Klägerin nach dem Willen des verstorbenen Vaters neben dem Grundstück samt Pension nie eine solche Barentfertigung hätte erhalten sollen. Ohne jede Einflussnahme des Beklagten habe sich daher die Mutter dafür entschieden, ihren Vermögenswert nicht der Klägerin zu überlassen und kein notarielles Erb- und Pflichtteilsverzichtsübereinkommen mit dem Beklagten abzuschließen. Die Liegenschaft der Mutter sei im Pflichtteilsübereinkommen der Parteien gedanklich nicht einbezogen gewesen. Der Beklagte habe auf Grund der Äußerungen der Klägerin geradezu den Eindruck gehabt, dass sie ohne Rücksicht auf das, was sie nach der Mutter einmal erben werde, jetzt auf jeden Fall einen entsprechend hohen Betrag in der Verlassenschaft nach dem Vater erhalten wolle. Eine Irreführung durch den Beklagten sei nie erfolgt. Da das Pflichtteilsübereinkommen unter Anleitung eines Notars zustande gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung im Sinn des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB ungültig sei. Bei dem vom Beklagten geerbten Liegenschaftsbesitz handle es sich nicht nur um eine Bäckerei, sondern auch um einen Landwirtschaftsbetrieb, sodass bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Verkehrswert, sondern auch der Ertragswert heranzuziehen sei. Nach der Verkehrsauffassung liege der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs primär in dessen Ertrag. Unter Heranziehung des arithmetischen Mittels zwischen Verkehrs- und Ertragswert bei den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften errechne sich insgesamt die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch mit ATS 12,773.324, sodass sich daraus ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von ATS 3,193.331 ergebe. Ein Wertpapierdepot von ATS 900.000 und das Sparguthaben von ATS 156.338,88 seien infolge Ablaufs der Verjährungsfristen nicht als Nachlasswert zu berücksichtigen.Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin, die zunächst 5,5 Mio ATS begehrt habe, habe sich nur deshalb mit dem Betrag von 5 Mio ATS einverstanden erklärt, weil sich der Beklagte verpflichtet habe, den Erb- und Pflichtteilsverzicht mit seiner Mutter abzuschließen. Der Notarsubstitut habe die Klägerin mindestens dreimal darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr Risiko sei, ob sich die Mutter zu einem derartigen Verzichtsvertrag mit dem Beklagten bereit finde. Die Klägerin selbst habe in Gesprächen darauf hingewiesen, dass sich die Mutter mit der Absicht, ihr Haus zu verkaufen, getragen habe, was vom Beklagten jedoch bezweifelt worden sei. Die Pflichtteilsvereinbarung sei mängelfrei; es komme weder eine Irrtumsanfechtung noch eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes in Frage. Der Mutter der Parteien sei die vom Beklagten übernommene Zahlungsverpflichtung als weit überhöht erschienen; sie sei besorgt gewesen, ob der Beklagte diese Pflicht überhaupt erfüllen könne. Sie sei überzeugt gewesen, dass die Klägerin nach dem Willen des verstorbenen Vaters neben dem Grundstück samt Pension nie eine solche Barentfertigung hätte erhalten sollen. Ohne jede Einflussnahme des Beklagten habe sich daher die Mutter dafür entschieden, ihren Vermögenswert nicht der Klägerin zu überlassen und kein notarielles Erb- und Pflichtteilsverzichtsübereinkommen mit dem Beklagten abzuschließen. Die Liegenschaft der Mutter sei im Pflichtteilsübereinkommen der Parteien gedanklich nicht einbezogen gewesen. Der Beklagte habe auf Grund der Äußerungen der Klägerin geradezu den Eindruck gehabt, dass sie ohne Rücksicht auf das, was sie nach der Mutter einmal erben werde, jetzt auf jeden Fall einen entsprechend hohen Betrag in der Verlassenschaft nach dem Vater erhalten wolle. Eine Irreführung durch den Beklagten sei nie erfolgt. Da das Pflichtteilsübereinkommen unter Anleitung eines Notars zustande gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB ungültig sei. Bei dem vom Beklagten geerbten Liegenschaftsbesitz handle es sich nicht nur um eine Bäckerei, sondern auch um einen Landwirtschaftsbetrieb, sodass bei Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs nicht nur der Verkehrswert, sondern auch der Ertragswert heranzuziehen sei. Nach der Verkehrsauffassung liege der Wert eines landwirtschaftlichen Betriebs primär in dessen Ertrag. Unter Heranziehung des arithmetischen Mittels zwischen Verkehrs- und Ertragswert bei den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften errechne sich insgesamt die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch mit ATS 12,773.324, sodass sich daraus ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von ATS 3,193.331 ergebe. Ein Wertpapierdepot von ATS 900.000 und das Sparguthaben von ATS 156.338,88 seien infolge Ablaufs der Verjährungsfristen nicht als Nachlasswert zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Aufhebung des am 11. 4. 1995 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens ab, verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 3 Mio ATS sA und wies das Leistungsmehrbegehren von ATS 1,920.830,25 sA ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater der Streitteile über das Liegenschaftsvermögen und das Sparguthaben von ATS 156.338,88 hinaus weiteres Vermögen hinterlassen habe und dass die Klägerin bei Zahlung des gesamten Betrags von 5 Mio ATS diesen hätte in Fonds anlegen und eine durchschnittliche jährliche Zinsrendite von 10,73 % hätte erwirtschaften können.
Rechtlich meinte das Erstgericht, das Pflichtteilsübereinkommen sei mängelfrei zustande gekommen. Eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte scheide gemäß § 1386 ABGB aus. Eine Anfechtung wegen Irrtums könne nur dann erfolgen, wenn eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Vergleichschließenden als feststehend angenommen haben. Den Parteien sei bei Abschluss des Übereinkommens das Risiko der Klägerin klar gewesen, dass zur Erfüllung des gesamten Übereinkommens die Mitwirkung der Mutter der Streitteile erforderlich sei. Darüber sei die Klägerin mehrfach vom Notarsubstituten aufgeklärt worden. Habe nun die Mutter die Liegenschaft dem Beklagten übertragen, so habe sich gerade jenes Risiko verwirklicht, das die Klägerin in vollem Bewusstsein eingegangen sei. Der Vergleich sei auch nicht wegen der Veräußerung einer erhofften Erbschaft im Sinn des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB ungültig, weil der Klägerin vom Beklagten nicht dessen Verzicht aus dem Erb- oder Pflichtteilsrecht nach der Mutter erklärt worden sei. Zwar sei daher der Anfechtung des Übereinkommens ein Erfolg zu versagen, doch sei der Beklagte in Stattgebung des Eventualbegehrens zu verpflichten, den nach dem Pflichtteilsübereinkommen noch ausständigen Betrag von 3 Mio ATS zuzüglich der geltend gemachten realistischen Zinsen seit dem Todestag des Vaters an die Klägerin zu bezahlen.Rechtlich meinte das Erstgericht, das Pflichtteilsübereinkommen sei mängelfrei zustande gekommen. Eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte scheide gemäß Paragraph 1386, ABGB aus. Eine Anfechtung wegen Irrtums könne nur dann erfolgen, wenn eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Vergleichschließenden als feststehend angenommen haben. Den Parteien sei bei Abschluss des Übereinkommens das Risiko der Klägerin klar gewesen, dass zur Erfüllung des gesamten Übereinkommens die Mitwirkung der Mutter der Streitteile erforderlich sei. Darüber sei die Klägerin mehrfach vom Notarsubstituten aufgeklärt worden. Habe nun die Mutter die Liegenschaft dem Beklagten übertragen, so habe sich gerade jenes Risiko verwirklicht, das die Klägerin in vollem Bewusstsein eingegangen sei. Der Vergleich sei auch nicht wegen der Veräußerung einer erhofften Erbschaft im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB ungültig, weil der Klägerin vom Beklagten nicht dessen Verzicht aus dem Erb- oder Pflichtteilsrecht nach der Mutter erklärt worden sei. Zwar sei daher der Anfechtung des Übereinkommens ein Erfolg zu versagen, doch sei der Beklagte in Stattgebung des Eventualbegehrens zu verpflichten, den nach dem Pflichtteilsübereinkommen noch ausständigen Betrag von 3 Mio ATS zuzüglich der geltend gemachten realistischen Zinsen seit dem Todestag des Vaters an die Klägerin zu bezahlen.
Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und gab ihr darüber hinaus teilweise sowie jener der Klägerin zur Gänze Folge und änderte das Ersturteil als Teilurteil dahin ab, dass es die Nichtigkeit des am 11. 4. 1995 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens feststellte und den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin ATS 1,193.331 zu zahlen. Im weiteren Zuspruch von ATS 1,806.669 sA sowie in der Abweisung eines Mehrbegehrens von ATS 1,920.830,25 sA hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass gegen das Teilurteil die ordentliche Revision und gegen die Aufhebung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Das zwischen den Parteien am 11. 4. 1995 geschlossene Pflichtteilsübereinkommen sei gemäß § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig. Als Veräußerung im Sinn dieser Gesetzesstelle sei jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Dazu gehöre unter anderem auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zu späteren nach dem Tod des Erblassers auszuführenden Verfügungen über dem Erblasser noch gehörende Sachwerte. Die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung für sich und seine Nachkommen, auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zur Mutter zu verzichten, sei bei der schließlich von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung insoweit berücksichtigt worden, als man sich auf einen geringeren als den ursprünglich von der Klägerin geforderten Pflichtteilsbetrag geeinigt habe. Diese Vereinbarung verstoße eindeutig gegen das im § 879 Abs 2 Z 3 ABGB normierte Verbot. Es könne sich daher keiner der Streitteile, soweit es um den vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Pflichtteil gehe, auf dieses Übereinkommen berufen.Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und gab ihr darüber hinaus teilweise sowie jener der Klägerin zur Gänze Folge und änderte das Ersturteil als Teilurteil dahin ab, dass es die Nichtigkeit des am 11. 4. 1995 abgeschlossenen Pflichtteilsübereinkommens feststellte und den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin ATS 1,193.331 zu zahlen. Im weiteren Zuspruch von ATS 1,806.669 sA sowie in der Abweisung eines Mehrbegehrens von ATS 1,920.830,25 sA hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass gegen das Teilurteil die ordentliche Revision und gegen die Aufhebung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien. Das zwischen den Parteien am 11. 4. 1995 geschlossene Pflichtteilsübereinkommen sei gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig. Als Veräußerung im Sinn dieser Gesetzesstelle sei jedes auf Übertragung oder Belastung gerichtete entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen. Dazu gehöre unter anderem auch die Übernahme der Verpflichtung einem Dritten gegenüber zu späteren nach dem Tod des Erblassers auszuführenden Verfügungen über dem Erblasser noch gehörende Sachwerte. Die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung für sich und seine Nachkommen, auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zur Mutter zu verzichten, sei bei der schließlich von den Streitteilen getroffenen Vereinbarung insoweit berücksichtigt worden, als man sich auf einen geringeren als den ursprünglich von der Klägerin geforderten Pflichtteilsbetrag geeinigt habe. Diese Vereinbarung verstoße eindeutig gegen das im Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB normierte Verbot. Es könne sich daher keiner der Streitteile, soweit es um den vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Pflichtteil gehe, auf dieses Übereinkommen berufen.
In der genauen Ausmessung des der Klägerin gebührenden Pflichtteils erweise sich allerdings die Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif. Nach dem Prozessstandpunkt des Beklagten betrage die Bemessungsgrundlage für den klägerischen Pflichtteilsanspruch ATS 12,773.324 sodass sich der Pflichtteil der Klägerin daraus mit ATS 3,193.331 errechne. Da der Beklagte unstrittig der Klägerin bereits 2 Mio ATS gezahlt habe, sei jedenfalls nach dem Zugeständnis des Beklagten eine weitere Teilforderung von zumindest ATS 1,193.331 berechtigt, in deren Umfang der erstinstanzliche Leistungszuspruch jedenfalls zu bestätigen sei.
Bei der Pflichtteilsberechnung komme es darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer habe. Beruhe der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut vorliege, vor allem auf dem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, sei der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zu Grunde zu legen. Bestehe kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, sei nach dem Verkehrswert zu bewerten. Stehe vorwiegend der Ertragswert im Vordergrund und klafften Ertrags- und Verkehrswert besonders weit auseinander, dürfe der Verkehrswert bei der Wertermittlung nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem wenn der Grundverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt und in der fraglichen Region sehr lebhaft sei und eine große Nachfrage nach Grundstücken bestehe, sei der Verkehrswert in verstärktem Ausmaß angemessen zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich gewesen sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren die für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Bei der Ermittlung des Pflichtteils sei jedoch weiters zu berücksichtigen, dass dem Noterben ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung und an den Erträgnissen des Nachlassvermögens bis zum Tage der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils gebühre. Im Hinblick auf diese Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten bestehe kein Anspruch auf Zinsen aus der fälligen Pflichtteilsforderung. Damit sei letztlich die Frage, ob der Klägerin die von ihr begehrten Zinsen zustehen, hinfällig.
Pflichtteilsansprüche verjährten gemäß § 1487 ABGB nach drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne mit der Kundmachung des Testaments, weil der Anspruch in diesem Zeitpunkt fällig sei. Dies gelte nur für Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach § 786 ABGB könne hingegen vor Zuteilung des Pflichtteils nicht zu laufen beginnen, weil ihr Umfang erst in diesem Augenblick, somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, feststehe. Die Verjährungsfrist beginne jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar sei, dass man klagen müsse, um die Erbschaft bzw den Pflichtteil zu erlangen. Es komme auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll sei. Da es sich beim Pflichtteilsanspruch nicht um mehrere Teilforderungen auf verhältnismäßige Anteile einzelner Nachlasswerte handle, sei nicht darauf abzustellen, ob und wann die Klägerin vorgebracht habe, dass in den Nachlass auch ein Wertpapierdepot und ein Sparbuch gehörten. Es könnte dies allerdings dann von Bedeutung sein, wenn der auszumessende Pflichtteil der Klägerin die ursprünglich als Eventualbegehren geltend gemachte Pflichtteilsforderung von 6 Mio ATS, abzüglich der bereits erhaltenen 2 Mio ATS, somit von 4 Mio ATS zuzüglich eines allfälligen Wertzuwachses seit dem Tod des Erblassers insbesondere deshalb übersteige, weil im Nachlass auch das Wertpapierdepot und das Sparguthaben zu berücksichtigen seien. Eine Ausdehnung der Pflichtteilsforderung der Klägerin sei erst mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. 10. 2000, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, erfolgt. Soweit allerdings der der Klägerin gebührende Pflichtteil auch unter Einbeziehung des Wertpapierdepots und des Sparguthabens in den Nachlass die ursprünglich geltend gemachte Pflichtteilsforderung zuzüglich eines allfälligen Anspruchs nach § 786 ABGB nicht übersteige, liege jedenfalls keine Verjährung vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil und des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss lägen schon im Hinblick auf die nur wenigen und nicht ganz vergleichbaren Judikate zu § 879 Abs 2 Z 3 ABGB vor.Pflichtteilsansprüche verjährten gemäß Paragraph 1487, ABGB nach drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne mit der Kundmachung des Testaments, weil der Anspruch in diesem Zeitpunkt fällig sei. Dies gelte nur für Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach Paragraph 786, ABGB könne hingegen vor Zuteilung des Pflichtteils nicht zu laufen beginnen, weil ihr Umfang erst in diesem Augenblick, somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, feststehe. Die Verjährungsfrist beginne jedenfalls zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar sei, dass man klagen müsse, um die Erbschaft bzw den Pflichtteil zu erlangen. Es komme auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll sei. Da es sich beim Pflichtteilsanspruch nicht um mehrere Teilforderungen auf verhältnismäßige Anteile einzelner Nachlasswerte handle, sei nicht darauf abzustellen, ob und wann die Klägerin vorgebracht habe, dass in den Nachlass auch ein Wertpapierdepot und ein Sparbuch gehörten. Es könnte dies allerdings dann von Bedeutung sein, wenn der auszumessende Pflichtteil der Klägerin die ursprünglich als Eventualbegehren geltend gemachte Pflichtteilsforderung von 6 Mio ATS, abzüglich der bereits erhaltenen 2 Mio ATS, somit von 4 Mio ATS zuzüglich eines allfälligen Wertzuwachses seit dem Tod des Erblassers insbesondere deshalb übersteige, weil im Nachlass auch das Wertpapierdepot und das Sparguthaben zu berücksichtigen seien. Eine Ausdehnung der Pflichtteilsforderung der Klägerin sei erst mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. 10. 2000, also nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, erfolgt. Soweit allerdings der der Klägerin gebührende Pflichtteil auch unter Einbeziehung des Wertpapierdepots und des Sparguthabens in den Nachlass die ursprünglich geltend gemachte Pflichtteilsforderung zuzüglich eines allfälligen Anspruchs nach Paragraph 786, ABGB nicht übersteige, liege jedenfalls keine Verjährung vor. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil und des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss lägen schon im Hinblick auf die nur wenigen und nicht ganz vergleichbaren Judikate zu Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB vor.