Der von den Verpflichteten gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, soweit nämlich von der vollen Anfechtung (... seinem gesamten Inhalt nach ...) auch die Bestimmung von Kostenbeträgen der erstbetreibenden Partei erfaßt wird. Im übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig und teilweise auch berechtigt. Über § 78 EO gelten nämlich die Vorschriften über den Rekurs gegen Entscheidungen zweiter Instanz nach dem § 528 Abs 1 und Abs 2 ZPO sehr wohl auch im Exekutionsverfahren. Nur vom Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO wird durch die besondere Anordnung des § 239 Abs 3 EO die Ausnahme geschaffen, als auch die (ganz oder teilweise) bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs, der wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurde, anfechtbar ist. Im übrigen gilt aber nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 78 EO, daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt jedenfalls ist und, soweit es sich nicht um die Verteilung handelt, auch nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar wäre, wenn das Gericht zweiter Instanz bestätigt.Der von den Verpflichteten gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, soweit nämlich von der vollen Anfechtung (... seinem gesamten Inhalt nach ...) auch die Bestimmung von Kostenbeträgen der erstbetreibenden Partei erfaßt wird. Im übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig und teilweise auch berechtigt. Über Paragraph 78, EO gelten nämlich die Vorschriften über den Rekurs gegen Entscheidungen zweiter Instanz nach dem Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, ZPO sehr wohl auch im Exekutionsverfahren. Nur vom Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wird durch die besondere Anordnung des Paragraph 239, Absatz 3, EO die Ausnahme geschaffen, als auch die (ganz oder teilweise) bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs, der wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurde, anfechtbar ist. Im übrigen gilt aber nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt jedenfalls ist und, soweit es sich nicht um die Verteilung handelt, auch nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar wäre, wenn das Gericht zweiter Instanz bestätigt.
An der Geltung der Vorschriften des § 528 Abs 2 ZPO auch im Realexekutionsverfahren hat die durch die ZVN 1986 vorgenommene Anfügung des § 65 Abs 2 EO nichts geändert. Sie nimmt nur die ausschließlich den Rekurs gegen Entscheidungen erster Instanz betreffende Vorschrift des § 517 ZPO von der Geltung ua im Verfahren für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen aus und verdeutlicht damit, daß sonst, soweit eben nichts anderes angeordnet ist, auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs (= Revisionsrekurs) zur Anwendung kommen. Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz war der S 300.000,-- übersteigende Betrag des Meistbots von S 2,010.000,-- (§ 78 EO; § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO).An der Geltung der Vorschriften des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch im Realexekutionsverfahren hat die durch die ZVN 1986 vorgenommene Anfügung des Paragraph 65, Absatz 2, EO nichts geändert. Sie nimmt nur die ausschließlich den Rekurs gegen Entscheidungen erster Instanz betreffende Vorschrift des Paragraph 517, ZPO von der Geltung ua im Verfahren für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen aus und verdeutlicht damit, daß sonst, soweit eben nichts anderes angeordnet ist, auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs (= Revisionsrekurs) zur Anwendung kommen. Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz war der S 300.000,-- übersteigende Betrag des Meistbots von S 2,010.000,-- (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO).
Soweit auch im Revisionsrekurs vorgetragen wird, der Schätzwert sei verfehlt ermittelt worden, sind die Verpflichteten auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Im Meistbotsverteilungsverfahren könnten Fehler bei der Schätzwertermittlung selbst dann nicht aufgegriffen werden, wenn sie unterlaufen wären. Es schwebt den Verpflichteten, weil das Bestandrecht jedenfalls nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist, offenbar nur vor, es fehle an der Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach § 225 Abs 1 EO bzw Entschädigungsbetrages nach § 227 Abs 1 EO für das einverleibte nach § 1121 ABGB bei der Zwangsversteigerung gleich einer Dienstbarkeit zu behandelnde Bestandrecht. Die Ausmittlung dieser Beträge wäre aber nur geboten, wenn die Bestandnehmerin nach ihrem Range in CLN 16 noch zum Zuge käme und nicht, weil das Meistbot vorher erschöpft ist, überhaupt leer ausgeht.Soweit auch im Revisionsrekurs vorgetragen wird, der Schätzwert sei verfehlt ermittelt worden, sind die Verpflichteten auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Im Meistbotsverteilungsverfahren könnten Fehler bei der Schätzwertermittlung selbst dann nicht aufgegriffen werden, wenn sie unterlaufen wären. Es schwebt den Verpflichteten, weil das Bestandrecht jedenfalls nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist, offenbar nur vor, es fehle an der Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach Paragraph 225, Absatz eins, EO bzw Entschädigungsbetrages nach Paragraph 227, Absatz eins, EO für das einverleibte nach Paragraph 1121, ABGB bei der Zwangsversteigerung gleich einer Dienstbarkeit zu behandelnde Bestandrecht. Die Ausmittlung dieser Beträge wäre aber nur geboten, wenn die Bestandnehmerin nach ihrem Range in CLN 16 noch zum Zuge käme und nicht, weil das Meistbot vorher erschöpft ist, überhaupt leer ausgeht.
Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Verpflichteten die Verletzung gesetzlicher Verteilungsgrundsätze mit einem Rechtsmittel geltend machen können, selbst wenn sie durch das Ausbleiben bei der Verteilungstagsatzung von ihrem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch gemacht und daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen können, die nach dem Buchstande oder den genügenden Anmeldungen ersichtlichen Forderungen bestünden nicht zu Recht. Gesetzliche Verteilungsgrundsätze wurden bei Zuweisung der Grundsteuerbeträge als Vorzugspost nicht verletzt, denn die S*** hat rechtzeitig und mit dem Nachweis durch den unbedenklichen Rückstandsausweis diese offene Forderung angemeldet und die Verpflichteten haben gegen das Bestehen keinen Widerspruch erhoben.
Dem Rekursgericht ist auch beizupflichten, daß die Anmeldung durch die erstbetreibende Partei ungenügend ist und den Anforderungen des § 210 EO nicht entspricht. Mit der betriebenen Forderung, deren Bestand an Kapital, Zinsen und Kosten durch den Umfang der Exekutionsbewilligung bestimmt wird, so daß eine Anmeldung entbehrlich ist, käme die erstbetreibende Partei erst im Range des Höchstbetragspfandrechtes CLN 13 zum Zuge, weil sich schon aus den Anmerkungen der Hypothekarklage CLN 13 b und der Versteigerung CLN 13 c sowie aus dem Titel ergibt, daß die betriebene Forderung erst aus diesem Kreditverhältnis stammt. Zugunsten der erstbetreibenden Partei bestehen nach dem Buchstande die folgenden Pfandrechte:Dem Rekursgericht ist auch beizupflichten, daß die Anmeldung durch die erstbetreibende Partei ungenügend ist und den Anforderungen des Paragraph 210, EO nicht entspricht. Mit der betriebenen Forderung, deren Bestand an Kapital, Zinsen und Kosten durch den Umfang der Exekutionsbewilligung bestimmt wird, so daß eine Anmeldung entbehrlich ist, käme die erstbetreibende Partei erst im Range des Höchstbetragspfandrechtes CLN 13 zum Zuge, weil sich schon aus den Anmerkungen der Hypothekarklage CLN 13 b und der Versteigerung CLN 13 c sowie aus dem Titel ergibt, daß die betriebene Forderung erst aus diesem Kreditverhältnis stammt. Zugunsten der erstbetreibenden Partei bestehen nach dem Buchstande die folgenden Pfandrechte:
CLN 1a Höchstbetrag S 72.000,--
CLN 2a S 450.000,-- samt Zinsen
CLN 3a Höchstbetrag S 325.000,--
CLN 4a Höchstbetrag S 195.000,--
CLN 5a Höchstbetrag S 260.000,--
CLN 6a Höchstbetrag S 260.000,--
CLN 7a S 200.000,-- samt Zinsen
CLN 8a S 400.000,-- samt Zinsen
CLN 9a Höchstbetrag S 1,950.000,--
CLN 10a Höchstbetrag S 250.000,--
CLN 11a Höchstbetrag S 786.000,--
CLN 12a Höchstbetrag S 130.000,--
CLN 13a Höchstbetrag S 1,000.000,--
Die erstbetreibende Partei hat sich in ihrer Forderungsanmeldung nur darauf gestützt, daß ihr insgesamt das Meistbot weit übersteigende Forderungen zustehen, die sich aus dem zusammenfassenden Ausdruck der Kontostände ergeben sollen, aber nicht dargetan, daß und mit welchen Beträgen durch die einzelnen Höchstbetragspfandrechte besicherte Forderungen im Rahmen des besicherten (Kredit-) Verhältnisses tatsächlich schon entstanden sind, und dies auch nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die zur Bescheinigung seiner angemeldeten Forderung nach § 210 EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann trotz Unterlassung des Widerspruches mit Rekurs bekämpft werden (EvBl 1976/82; SZ 53/118; NZ 1987, 186 ua). Ist die Anmeldung ungenügend, besteht eine Verpflichtung des Richters, von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei Ergänzungen zu verlangen, nicht (EvBl 1951/366), mag dies auch im Zuge der Verhandlung über die Verteilung zweckmäßig sein, weil in der Reihenfolge, in der die Befriedigung aus dem Meistbot geschehen soll, mit den Erschienenen zu verhandeln ist (Heller - Berger - Stix 1450). Da sich aber die erstbetreibende Partei trotz anwaltlicher Vertretung darauf beschränkte, einen Gesamtbetrag im Range ihrer aufeinanderfolgenden Pfandrechte CLN 1 bis CLN 13 zu beanspruchen und der Erstrichter deshalb eine gesonderte Zuweisung nach der Reihenfolge der teils als Betrags- teils aber auch als Höchstbetragspfandrechte einverleibten Hypotheken unterließ, wurden gesetzliche Verteilungsgrundsätze mißachtet und dagegen wenden sich Rekurs und Revisionsrekurs der Verpflichteten, denn sie meinen, es habe die Zuweisung an die erstbetreibende Partei, die ungenügend angemeldet habe, nicht in der vom Erstrichter vorgenommenen Weise erfolgen dürfen.Die erstbetreibende Partei hat sich in ihrer Forderungsanmeldung nur darauf gestützt, daß ihr insgesamt das Meistbot weit übersteigende Forderungen zustehen, die sich aus dem zusammenfassenden Ausdruck der Kontostände ergeben sollen, aber nicht dargetan, daß und mit welchen Beträgen durch die einzelnen Höchstbetragspfandrechte besicherte Forderungen im Rahmen des besicherten (Kredit-) Verhältnisses tatsächlich schon entstanden sind, und dies auch nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die zur Bescheinigung seiner angemeldeten Forderung nach Paragraph 210, EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann trotz Unterlassung des Widerspruches mit Rekurs bekämpft werden (EvBl 1976/82; SZ 53/118; NZ 1987, 186 ua). Ist die Anmeldung ungenügend, besteht eine Verpflichtung des Richters, von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei Ergänzungen zu verlangen, nicht (EvBl 1951/366), mag dies auch im Zuge der Verhandlung über die Verteilung zweckmäßig sein, weil in der Reihenfolge, in der die Befriedigung aus dem Meistbot geschehen soll, mit den Erschienenen zu verhandeln ist (Heller - Berger - Stix 1450). Da sich aber die erstbetreibende Partei trotz anwaltlicher Vertretung darauf beschränkte, einen Gesamtbetrag im Range ihrer aufeinanderfolgenden Pfandrechte CLN 1 bis CLN 13 zu beanspruchen und der Erstrichter deshalb eine gesonderte Zuweisung nach der Reihenfolge der teils als Betrags- teils aber auch als Höchstbetragspfandrechte einverleibten Hypotheken unterließ, wurden gesetzliche Verteilungsgrundsätze mißachtet und dagegen wenden sich Rekurs und Revisionsrekurs der Verpflichteten, denn sie meinen, es habe die Zuweisung an die erstbetreibende Partei, die ungenügend angemeldet habe, nicht in der vom Erstrichter vorgenommenen Weise erfolgen dürfen.
Damit sind sie im Recht. Das Rekursgericht hat nämlich im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung aus dem Mangel der Anmeldung gefolgert, daß nun nach dem Buchstande zu verteilen ist. Bei einer mangelhaften Anmeldung ist der Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (SZ 52/141; NZ 1985, 30; 3 Ob 11/88 ua). Kommt der Buchberechtigte der in der Ladung zur Verteilungstagsatzung enthaltenen Aufforderung zur Anmeldung und zum Urkundennachweis nicht nach, werden die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als sie aus dem öffentlichen Buche oder den Exekutionsakten als rechtsbestätig und zur Befriedigung geeignet erhellen (§ 210 EO). Dabei ist der Richter nicht verpflichtet, aus der Urkundensammlung allfällige über den Buchstand hinausgehende Unterlagen zu beschaffen, etwa die den Eintragungen der Höchstbetragspfandrechte zugrunde liegenden Pfandurkunden einzusehen und daraus Schlüsse zu ziehen.Damit sind sie im Recht. Das Rekursgericht hat nämlich im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung aus dem Mangel der Anmeldung gefolgert, daß nun nach dem Buchstande zu verteilen ist. Bei einer mangelhaften Anmeldung ist der Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (SZ 52/141; NZ 1985, 30; 3 Ob 11/88 ua). Kommt der Buchberechtigte der in der Ladung zur Verteilungstagsatzung enthaltenen Aufforderung zur Anmeldung und zum Urkundennachweis nicht nach, werden die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als sie aus dem öffentlichen Buche oder den Exekutionsakten als rechtsbestätig und zur Befriedigung geeignet erhellen (Paragraph 210, EO). Dabei ist der Richter nicht verpflichtet, aus der Urkundensammlung allfällige über den Buchstand hinausgehende Unterlagen zu beschaffen, etwa die den Eintragungen der Höchstbetragspfandrechte zugrunde liegenden Pfandurkunden einzusehen und daraus Schlüsse zu ziehen.
Das Rekursgericht hat den richtigen Weg der Verteilung gesehen und auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß im Range der Höchstbetragspfandrechte mangels Nachweises des Entstehens der einzelnen dadurch besicherten Forderung nach § 224 Abs 2 EO nur die Zuweisung des entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse in Betracht kommt, der dann zinstragend anzulegen, nicht aber dem Gläubiger auszufolgen ist, solange nicht im Zuge einer Nachtragsverteilung das Entstehen der Forderung nachgewiesen wird und im Sinne des § 224 Abs 1 EO die Berichtigung durch Barzahlung stattfinden kann.Das Rekursgericht hat den richtigen Weg der Verteilung gesehen und auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß im Range der Höchstbetragspfandrechte mangels Nachweises des Entstehens der einzelnen dadurch besicherten Forderung nach Paragraph 224, Absatz 2, EO nur die Zuweisung des entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse in Betracht kommt, der dann zinstragend anzulegen, nicht aber dem Gläubiger auszufolgen ist, solange nicht im Zuge einer Nachtragsverteilung das Entstehen der Forderung nachgewiesen wird und im Sinne des Paragraph 224, Absatz eins, EO die Berichtigung durch Barzahlung stattfinden kann.
Es verstößt aber gegen die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze, wenn unter Übergehung vorrangiger Höchstbetragspfandrechte, deren Erlöschen dem Buchstand nicht entnommen werden kann und die daher im Sinne des § 224 Abs 2 EO zu berücksichtigen sind, spätere durch Betragspfandrechte besicherte Forderungen durch Barzahlung berichtigt werden, mag auch ein einziger Gläubiger in aufeinanderfolgenden Rängen die Pfandrechte besitzen und das Meistbot erschöpft sein, bevor ein nachfolgender Buchberechtigter zum Zuge kommen kann.Es verstößt aber gegen die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze, wenn unter Übergehung vorrangiger Höchstbetragspfandrechte, deren Erlöschen dem Buchstand nicht entnommen werden kann und die daher im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, EO zu berücksichtigen sind, spätere durch Betragspfandrechte besicherte Forderungen durch Barzahlung berichtigt werden, mag auch ein einziger Gläubiger in aufeinanderfolgenden Rängen die Pfandrechte besitzen und das Meistbot erschöpft sein, bevor ein nachfolgender Buchberechtigter zum Zuge kommen kann.
Es hat daher die ungenügende Anmeldung der erstbetreibenden Partei zur Folge, daß ihr zwar die durch Betragspfandrechte sichergestellten Forderungen mit den im Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen durch Barzahlung zur Befriedigung zugewiesen werden, nicht aber die einverleibten Zinsen, die nicht angemeldet wurden (SZ 53/118) und die im Grundbuch überdies nur mit einem Höchstzinssatz eingetragen sind, daß aber in den Rängen der Höchstbetragspfandrechte nur der dem jeweiligen Höchstbetrag entsprechende Betrag mit der Widmung zugewiesen wird, daß dieser Betrag für die Dauer des besicherten Rechtsverhältnisses und so lange zinstragend angelegt wird, bis eine Ausfolgung an die erstbetreibende Partei für ihr entstandene und bewiesene Forderungen oder aber nach Beendigung des Rechtsverhältnisses an nachfolgende Berechtigte im Zuge einer weiteren Verteilung erfolgen kann. Sollten in den in Betracht kommenden Rängen iSd § 224 Abs 1 EO bereits entstandene Forderungen bestehen, wird die erstbetreibende Partei unverzüglich durch Anmeldung und urkundlichen Nachweis eine weitere Verteilung beantragen können.Es hat daher die ungenügende Anmeldung der erstbetreibenden Partei zur Folge, daß ihr zwar die durch Betragspfandrechte sichergestellten Forderungen mit den im Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen durch Barzahlung zur Befriedigung zugewiesen werden, nicht aber die einverleibten Zinsen, die nicht angemeldet wurden (SZ 53/118) und die im Grundbuch überdies nur mit einem Höchstzinssatz eingetragen sind, daß aber in den Rängen der Höchstbetragspfandrechte nur der dem jeweiligen Höchstbetrag entsprechende Betrag mit der Widmung zugewiesen wird, daß dieser Betrag für die Dauer des besicherten Rechtsverhältnisses und so lange zinstragend angelegt wird, bis eine Ausfolgung an die erstbetreibende Partei für ihr entstandene und bewiesene Forderungen oder aber nach Beendigung des Rechtsverhältnisses an nachfolgende Berechtigte im Zuge einer weiteren Verteilung erfolgen kann. Sollten in den in Betracht kommenden Rängen iSd Paragraph 224, Absatz eins, EO bereits entstandene Forderungen bestehen, wird die erstbetreibende Partei unverzüglich durch Anmeldung und urkundlichen Nachweis eine weitere Verteilung beantragen können.
Die Veranlassung der zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen war dem Erstgericht zu überlassen, wobei besonders darauf hingewiesen wird, daß der vom Erlag des Meistbotes befreiten Ersteherin die Berichtigung der Vorzugspost und der zinstragend anzulegenden Beträge aufzutragen sein wird (Heller - Trenkwalder3 707).
Ungeachtet des teilweisen Erfolges der Verpflichteten steht ihnen ein Kostenersatzanspruch nicht zu, weil kein einem Zwischenstreit ähnliches Verhältnis vorliegt und auch sonst kein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundenen Kosten stattfindet (JB 201).