Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten behaupten zunächst Mangelhaftigkeiten des berufungsgerichtlichen Verfahrens, welche jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge geben die Beklagten im wesentlichen zu, daß der Kredit ausdrücklich nur bis 20.Dezember 1984 verlängert wurde; sie vertreten aber sinngemäß die Auffassung, daß die Laufzeit des Kredites schlüssig verlängert wurde und die Kündigung unter den gegebenen Umständen eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstelle, weil sie "zur Unzeit" erfolgte.Die Beklagten behaupten zunächst Mangelhaftigkeiten des berufungsgerichtlichen Verfahrens, welche jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge geben die Beklagten im wesentlichen zu, daß der Kredit ausdrücklich nur bis 20.Dezember 1984 verlängert wurde; sie vertreten aber sinngemäß die Auffassung, daß die Laufzeit des Kredites schlüssig verlängert wurde und die Kündigung unter den gegebenen Umständen eine mißbräuchliche Rechtsausübung darstelle, weil sie "zur Unzeit" erfolgte.
Die Annahme einer schlüssigen Verlängerung der Laufzeit des Kredites lassen die getroffenen Feststellungen nicht zu: Danach wurde die am 30. November 1983 eingetretene Fälligkeit nur bis 20. Dezember 1984 aufgeschoben. Später gab es zwar Gespräche zwischen den Parteien, eine Verlängerung des Kredites erfolgte aber nicht mehr. Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während einer Zeit, innerhalb welcher Sanierungsmaßnahmen des Betriebes der Beklagten in Aussicht standen, könnte allenfalls auf ein schonendes Vorgehen der Klägerin nicht aber auf eine stillschweigende Verlängerung einer die Fälligkeit hinausschiebenden (ändernden) Stundung oder auch nur einer bloß die Geltendmachung hinausschiebenden reinen Stundung geschlossen werden (vgl. NZ 1984, 230 u.a.).Die Annahme einer schlüssigen Verlängerung der Laufzeit des Kredites lassen die getroffenen Feststellungen nicht zu: Danach wurde die am 30. November 1983 eingetretene Fälligkeit nur bis 20. Dezember 1984 aufgeschoben. Später gab es zwar Gespräche zwischen den Parteien, eine Verlängerung des Kredites erfolgte aber nicht mehr. Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während einer Zeit, innerhalb welcher Sanierungsmaßnahmen des Betriebes der Beklagten in Aussicht standen, könnte allenfalls auf ein schonendes Vorgehen der Klägerin nicht aber auf eine stillschweigende Verlängerung einer die Fälligkeit hinausschiebenden (ändernden) Stundung oder auch nur einer bloß die Geltendmachung hinausschiebenden reinen Stundung geschlossen werden vergleiche NZ 1984, 230 u.a.).
Es ist daher davon auszugehen, daß der Klageführung die Fälligkeit des den Beklagten eingeräumten Kredites zugrundelag. Die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin rechtsmißbräuchlich die Rückzahlung des Kredites fordert, ist nicht stichhältig. Eine Handlung, die im Rahmen der Berechtigung liegt, ist grundsätzlich zulässig (5 Ob 793/81 u.a.). Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden mißbräuchlichen Rechtsausübung könnte nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein vermeintliches Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden müßte, als das, dem anderen Schaden zuzufügen (Wolff in Klang 2 VI zu § 1295 ABGB; EvBl 1957/381; SZ 44/86; SZ 55/137 u.z.a.). Dies trifft für die Einforderung eines längst fällig gewordenen Kredites grundsätzlich nicht zu.Es ist daher davon auszugehen, daß der Klageführung die Fälligkeit des den Beklagten eingeräumten Kredites zugrundelag. Die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin rechtsmißbräuchlich die Rückzahlung des Kredites fordert, ist nicht stichhältig. Eine Handlung, die im Rahmen der Berechtigung liegt, ist grundsätzlich zulässig (5 Ob 793/81 u.a.). Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden mißbräuchlichen Rechtsausübung könnte nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein vermeintliches Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden müßte, als das, dem anderen Schaden zuzufügen (Wolff in Klang 2 römisch sechs zu Paragraph 1295, ABGB; EvBl 1957/381; SZ 44/86; SZ 55/137 u.z.a.). Dies trifft für die Einforderung eines längst fällig gewordenen Kredites grundsätzlich nicht zu.
Das Argument der Härte, das die Beklagten ins Spiel bringen, ist in zweifacher Hinsicht widerlegt: Einerseits räumte die Klägerin bereits einmal eine nicht unwesentliche Verlängerung des Kredites ein und wartete auch mit der Klageführung eine durchaus respektable Zeit zu, sodaß die Beklagten - wenn auch rechtsirrig - die Ansicht vertraten, daß sich die Klägerin bereits des Rechtes auf nunmehrige Geltendmachung verschwiegen hätte; andererseits könnte die Geltendmachung der fälligen Kreditforderung nicht bloß deshalb als "unzeitig" im Sinne einer mißbräuchlichen Rechtsausübung angesehen werden, wenn diese gerade in die Phase der Sanierungsbedürftigkeit des schuldnerischen Betriebes fällt (vgl. Canaris, Kreditkündigung und Kreditverweigerung gegenüber sanierungsbedürftigen Bankkunden ZHR 1979, 115). Hiezu bräuchte es des Nachweises, daß die Klageführung keinen anderen Zweck haben kann, als den, dem Schuldner Schaden zuzufügen (SZ 55/137 u.a.); davon kann aber im vorliegenden Fall, in welchem der Klägerin unter den bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beklagten nicht zugemutet werden kann, bei Vorliegen einer Verlustgefahr noch weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen oder deren Rückzahlung zu stunden, nicht gesprochen werden.Das Argument der Härte, das die Beklagten ins Spiel bringen, ist in zweifacher Hinsicht widerlegt: Einerseits räumte die Klägerin bereits einmal eine nicht unwesentliche Verlängerung des Kredites ein und wartete auch mit der Klageführung eine durchaus respektable Zeit zu, sodaß die Beklagten - wenn auch rechtsirrig - die Ansicht vertraten, daß sich die Klägerin bereits des Rechtes auf nunmehrige Geltendmachung verschwiegen hätte; andererseits könnte die Geltendmachung der fälligen Kreditforderung nicht bloß deshalb als "unzeitig" im Sinne einer mißbräuchlichen Rechtsausübung angesehen werden, wenn diese gerade in die Phase der Sanierungsbedürftigkeit des schuldnerischen Betriebes fällt vergleiche Canaris, Kreditkündigung und Kreditverweigerung gegenüber sanierungsbedürftigen Bankkunden ZHR 1979, 115). Hiezu bräuchte es des Nachweises, daß die Klageführung keinen anderen Zweck haben kann, als den, dem Schuldner Schaden zuzufügen (SZ 55/137 u.a.); davon kann aber im vorliegenden Fall, in welchem der Klägerin unter den bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beklagten nicht zugemutet werden kann, bei Vorliegen einer Verlustgefahr noch weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen oder deren Rückzahlung zu stunden, nicht gesprochen werden.
Es ist letzten Endes unmaßgeblich, ob die Liegenschaft der Beklagten den Wert repräsentiert, den die Vorinstanzen annahmen oder im Sinne der unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Argumente um einiges mehr wert sein könnte. Die Tatsache des von den Beklagten selbst dargelegten finanziellen Engpasses und die Höhe der Belastung ihrer Liegenschaft mit Vorpfandrechten ließen selbst dann, wenn der Wert der Liegenschaft etwas höher einzustufen wäre, die grundsätzliche Berechtigung zur Klageführung nach den dargelegten Gesichtspunkten in keinem anderen Lichte beurteilen.
Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.