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Rechtssatz RS0017578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017578

Geschäftszahl

8Ob503/87

Entscheidungsdatum

12.02.1987

Rechtssatz

Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während einer Zeit, innerhalb welcher Sanierungsmaßnahmen des Betriebes der Beklagten in Aussicht standen, könnte allenfalls auf ein schonendes Vorgehen der Klägerin, nicht aber auf eine stillschweigende Verlängerung einer die Fälligkeit hinausschiebenden (ändernden) Stundung oder auch nur eine bloß die Geltendmachung hinausschiebende reine Stundung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 503/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 503/87
    Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,413 (Koziol)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017578

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0080OB00503_8700000_002