Rechtssatz RS0017578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017578
Entscheidungsdatum
12.02.1987
Rechtssatz
Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während einer Zeit, innerhalb welcher Sanierungsmaßnahmen des Betriebes der Beklagten in Aussicht standen, könnte allenfalls auf ein schonendes Vorgehen der Klägerin, nicht aber auf eine stillschweigende Verlängerung einer die Fälligkeit hinausschiebenden (ändernden) Stundung oder auch nur eine bloß die Geltendmachung hinausschiebende reine Stundung geschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 503/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 503/87
Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,413 (Koziol)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017578
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00503_8700000_002