Festzuhalten ist zunächst, dass eine Beschwer des Revisionsrekurswerbers zu bejahen ist, weil dieser insofern durch den angefochtenen Beschluss benachteiligt wird, als er bei einer Verringerung des der betreibenden Partei zuzuweisenden Betrages im begehrten Ausmaß jedenfalls im Ausmaß des von ihm angemeldeten Kapitals zum Zuge kommen könnte (vgl Heller/Berger/Stix, EO4, 1597 mwN aus der älteren Rsp; 3 Ob 90/72; EvBl 1976/82; SZ 57/43 = JBl 1985, 242 uam). Ohne dass es einer Beurteilung bedürfte, ob der Revisionsrekurswerber seine Forderung § 210 EO entsprechend angemeldet hat, wäre ihm bei Richtigkeit seiner RechtsansichtFestzuhalten ist zunächst, dass eine Beschwer des Revisionsrekurswerbers zu bejahen ist, weil dieser insofern durch den angefochtenen Beschluss benachteiligt wird, als er bei einer Verringerung des der betreibenden Partei zuzuweisenden Betrages im begehrten Ausmaß jedenfalls im Ausmaß des von ihm angemeldeten Kapitals zum Zuge kommen könnte vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4, 1597 mwN aus der älteren Rsp; 3 Ob 90/72; EvBl 1976/82; SZ 57/43 = JBl 1985, 242 uam). Ohne dass es einer Beurteilung bedürfte, ob der Revisionsrekurswerber seine Forderung Paragraph 210, EO entsprechend angemeldet hat, wäre ihm bei Richtigkeit seiner Rechtsansicht
jedenfalls der aus dem Grundbuch (und zwar dem Hauptbuch: SZ 68/209 =
RZ 1996/40 = ZIK 1996, 174 mwN; Heller/Berger/Stix 1437) ersichtliche
Kapitalbetrag (bis zur Höhe der Anmeldung) zuzuweisen (SZ 53/118; RZ 1989/7, 42; SZ 68/209 = RZ 1996/40 = ZIK 1996, 174).
In der Sache ist den Erwägungen des erkennenden Senates vorauszuschicken, dass der Revisionsrekurswerber keine Einwände gegen Bestand und Höhe der von der betreibenden Partei angemeldeten Forderung erhebt. Die Nachvollziehbarkeit der Forderungsanmeldung und die Tauglichkeit der vorgelegten Urkunden bedarf daher keiner Erörterung (SZ 70/135 = ÖBA 1998/683, 127).
Auch im Revisionsrekurs bezweifelt der Hypothekargläubiger - zu Recht - nicht, dass wegen des früheren Einlangens des Gesuchs auf Verbücherung der Vorrangeinräumung dem Pfandrecht der betreibenden Partei der Vorrang vor seinem eigenen zukommt. Richtigerweise gehen auch sowohl das Rekursgericht als auch der Revisionsrekurswerber davon aus, dass dieser Vorrang mangels Zustimmung des Hypothekargläubigers als Zwischenberechtigtem nur relative Wirkung im Sinn des § 30 Abs 3 GBG haben konnte.Auch im Revisionsrekurs bezweifelt der Hypothekargläubiger - zu Recht - nicht, dass wegen des früheren Einlangens des Gesuchs auf Verbücherung der Vorrangeinräumung dem Pfandrecht der betreibenden Partei der Vorrang vor seinem eigenen zukommt. Richtigerweise gehen auch sowohl das Rekursgericht als auch der Revisionsrekurswerber davon aus, dass dieser Vorrang mangels Zustimmung des Hypothekargläubigers als Zwischenberechtigtem nur relative Wirkung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 3, GBG haben konnte.
Bei seinen Erwägungen übersieht jedoch der Revisionsrekurswerber, dass nach § 30 Abs 6 GBG nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfange des zurücktretenden Rechtes, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Rang des vortretenden Rechtes keinen Einfluss haben. Daraus folgt, dass (mangels entgegenstehender, hier aber nicht behaupteter Vereinbarung) selbst der gänzliche Wegfall des zurücktretenden Rechts am Rang des vortretenden nichts ändern würde. Demnach kommt es insofern auf die (allerdings völlig unbegründete) Ansicht des Revisionsrekurswerbers, aus der Barzahlungserklärung des zurückgetretenen Gläubigers ginge hervor, das Kreditverhältnis, zu dessen Sicherung die zunächst vorrangige Höchstbetragshypothek bestellt wurde, wäre erloschen, überhaupt nicht an.Bei seinen Erwägungen übersieht jedoch der Revisionsrekurswerber, dass nach Paragraph 30, Absatz 6, GBG nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfange des zurücktretenden Rechtes, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Rang des vortretenden Rechtes keinen Einfluss haben. Daraus folgt, dass (mangels entgegenstehender, hier aber nicht behaupteter Vereinbarung) selbst der gänzliche Wegfall des zurücktretenden Rechts am Rang des vortretenden nichts ändern würde. Demnach kommt es insofern auf die (allerdings völlig unbegründete) Ansicht des Revisionsrekurswerbers, aus der Barzahlungserklärung des zurückgetretenen Gläubigers ginge hervor, das Kreditverhältnis, zu dessen Sicherung die zunächst vorrangige Höchstbetragshypothek bestellt wurde, wäre erloschen, überhaupt nicht an.
Da in den Rechtsmitteln das Entstehen einer Forderung im Rahmen des durch die Höchstbetraghypothek gesicherten Kredites gar nicht bezweifelt, vielmehr eine Zuweisung an die betreibende Partei im zugestandenen Ausmaß nicht bekämpft wird, ist auch nicht zu prüfen, ob die auf die Entscheidung GlU 14.053 gestützte Ansicht von Klang (in Klang**2 II 509) zutrifft, wonach der Vorrang vor einer Kredithypothek erst dann zur Wirksamkeit gelangt, wenn die Entstehung einer Forderung im Rang dieses Kredites dargetan wird. War dies unbestrittenermaßen der Fall, dann erlangte auch die Vorrangeinräumung gegenüber der betreibenden Partei ihre (relative) Wirkung. Klang (an der zitierten Stelle) ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass auch bei relativer Wirkung der Vorrangseinräumung nachfolgende Änderungen im Bestand des zurücktretenden Rechtes bedeutungslos sind, wenn beide Rechte Hypotheken sind. Nicht uneingeschränkt richtig ist jedoch seine Begründung, die Zwischenberechtigten könnten auch ohne Rangabtretung beim Erlöschen der zurücktretenden Hypothek nicht in deren Rang einrücken; der Eigentümer habe eben durch seine (erforderliche) Zustimmung zur Vorrangseinräumung über die freigewordene Stelle im Voraus zugunsten der vortretenden Hypothek verfügt. Das trifft nämlich nicht zu, wenn zugunsten des Zwischenberechtigten, wie im vorliegenden Fall, eine dem Rangtausch im Rang vorgehende Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Diese verhindert ja nach § 469a ABGB (hier idF vor der Nov BGBl 1997/30) die Verfügung des Eigentümers nach § 469 (JBl 1989, 659; Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 469a; Hinteregger in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu § 469a). § 30 Abs 6 GBG (wie auch die Vorgängerbestimmung des § 50 3. TNzABGB) unterscheidet aber nicht zwischen absolut und relativ wirksamem Rangtausch. Eine teleologische Reduktion im Sinne einer Nichtanwendung auf Vorrangeinräumungen mit relativer Wirkung käme nur bei Wertungswidersprüchen, etwa zum durch § 30 Abs 3 GBG vorgesehenen Schutz des Zwischenberechtigten, in Frage. Eine solche Reduktion erscheint aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das zurücktretende Recht eine Höchstbetragshypothek ist, weil die Zwischenberechtigten stets mit einer neuerlichen Ausnützung derselben rechnen müssen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass das zurücktretende Pfandrecht, für welches die Löschungsverpflichtung besteht, bis zu einem Höchstbetrag einverleibt wurde und nach stRsp demnach erst durch die EndabwicklungDa in den Rechtsmitteln das Entstehen einer Forderung im Rahmen des durch die Höchstbetraghypothek gesicherten Kredites gar nicht bezweifelt, vielmehr eine Zuweisung an die betreibende Partei im zugestandenen Ausmaß nicht bekämpft wird, ist auch nicht zu prüfen, ob die auf die Entscheidung GlU 14.053 gestützte Ansicht von Klang (in Klang**2 römisch zwei 509) zutrifft, wonach der Vorrang vor einer Kredithypothek erst dann zur Wirksamkeit gelangt, wenn die Entstehung einer Forderung im Rang dieses Kredites dargetan wird. War dies unbestrittenermaßen der Fall, dann erlangte auch die Vorrangeinräumung gegenüber der betreibenden Partei ihre (relative) Wirkung. Klang (an der zitierten Stelle) ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass auch bei relativer Wirkung der Vorrangseinräumung nachfolgende Änderungen im Bestand des zurücktretenden Rechtes bedeutungslos sind, wenn beide Rechte Hypotheken sind. Nicht uneingeschränkt richtig ist jedoch seine Begründung, die Zwischenberechtigten könnten auch ohne Rangabtretung beim Erlöschen der zurücktretenden Hypothek nicht in deren Rang einrücken; der Eigentümer habe eben durch seine (erforderliche) Zustimmung zur Vorrangseinräumung über die freigewordene Stelle im Voraus zugunsten der vortretenden Hypothek verfügt. Das trifft nämlich nicht zu, wenn zugunsten des Zwischenberechtigten, wie im vorliegenden Fall, eine dem Rangtausch im Rang vorgehende Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Diese verhindert ja nach Paragraph 469 a, ABGB (hier in der Fassung vor der Nov BGBl 1997/30) die Verfügung des Eigentümers nach Paragraph 469, (JBl 1989, 659; Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 469 a,; Hinteregger in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 469 a,). Paragraph 30, Absatz 6, GBG (wie auch die Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, 3. TNzABGB) unterscheidet aber nicht zwischen absolut und relativ wirksamem Rangtausch. Eine teleologische Reduktion im Sinne einer Nichtanwendung auf Vorrangeinräumungen mit relativer Wirkung käme nur bei Wertungswidersprüchen, etwa zum durch Paragraph 30, Absatz 3, GBG vorgesehenen Schutz des Zwischenberechtigten, in Frage. Eine solche Reduktion erscheint aber jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das zurücktretende Recht eine Höchstbetragshypothek ist, weil die Zwischenberechtigten stets mit einer neuerlichen Ausnützung derselben rechnen müssen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass das zurücktretende Pfandrecht, für welches die Löschungsverpflichtung besteht, bis zu einem Höchstbetrag einverleibt wurde und nach stRsp demnach erst durch die Endabwicklung
des Grundverhältnisses erlischt (EvBl 1998/203 = NZ 2000, 82 = RdW
1998, 732 = ÖBA 1999/768, 158 mN; Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 9 zu
§ 451; Hinteregger in Schwimann, ABGB**2 Rz 21 zu § 449 je mwN). Dass das Grundverhältnis aber bereits beendet wurde, ergibt sich weder aus der Barzahlungserklärung des zurückgetretenen Gläubigers noch sonst aus der Aktenlage. Damit ist aber nicht davon auszugehen, dass die Eigentümerin bereits zur Löschung verpflichtet wäre. Auch die Löschungsverpflichtung kann somit an der Irrelevanz einer nachträglichen Verringerung der durch das zurückgetretene Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nichts ändern. Demnach kann für einen solchen Fall die Einschränkung des Vorranges auf den Umfang und die Beschaffenheit des zurückgetretenen Rechts nur bedeuten, dass das vortretende Recht den Vorrang nur bis zum eingetragenen Höchstbetrag (aber nicht nur bis zur Höhe der noch bestehenden Forderung des zurücktretenden Gläubigers) erhalten kann.Paragraph 451,; Hinteregger in Schwimann, ABGB**2 Rz 21 zu Paragraph 449, je mwN). Dass das Grundverhältnis aber bereits beendet wurde, ergibt sich weder aus der Barzahlungserklärung des zurückgetretenen Gläubigers noch sonst aus der Aktenlage. Damit ist aber nicht davon auszugehen, dass die Eigentümerin bereits zur Löschung verpflichtet wäre. Auch die Löschungsverpflichtung kann somit an der Irrelevanz einer nachträglichen Verringerung der durch das zurückgetretene Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nichts ändern. Demnach kann für einen solchen Fall die Einschränkung des Vorranges auf den Umfang und die Beschaffenheit des zurückgetretenen Rechts nur bedeuten, dass das vortretende Recht den Vorrang nur bis zum eingetragenen Höchstbetrag (aber nicht nur bis zur Höhe der noch bestehenden Forderung des zurücktretenden Gläubigers) erhalten kann.
Nach Auffassung des erkennenden Senates kann aus dem Begriff "Beschaffenheit" nicht abgeleitet werden, eine vortretende Festbetragshypothek würde gleichsam in eine Höchstbetragshypothek umgewandelt werden, wenn das zurücktretende Recht eine solche ist. Der ersteren kommt daher auch nicht gegebenenfalls (etwa bei mangelnder Nachweisung der Zinsen) der Vorteil der zinstragenden Anlegung nach § 224 Abs 2 EO zugute. Der auf eine solche Konversion hinauslaufenden Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers kann daher in keiner Weise gefolgt werden.Nach Auffassung des erkennenden Senates kann aus dem Begriff "Beschaffenheit" nicht abgeleitet werden, eine vortretende Festbetragshypothek würde gleichsam in eine Höchstbetragshypothek umgewandelt werden, wenn das zurücktretende Recht eine solche ist. Der ersteren kommt daher auch nicht gegebenenfalls (etwa bei mangelnder Nachweisung der Zinsen) der Vorteil der zinstragenden Anlegung nach Paragraph 224, Absatz 2, EO zugute. Der auf eine solche Konversion hinauslaufenden Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers kann daher in keiner Weise gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.