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Rechtssatz RS0011451×

Rechtssatz RS0011451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011451

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Norm

ABGB §464
3.ABGBTeilNov §50
GBG §30 Abs6

Rechtssatz

Das zurücktretende Recht rückt bei Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang ein. Die Vorrangeinräumung wirkt relativ. Der zurücktretende Gläubiger tritt zur zugunsten des vortretenden, nicht aber auch zugunsten eines Zwischenhypothekars oder des Liegenschaftseigentümers zurück.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 52/84
    Veröff: SZ 57/109
  • 3 Ob 254/99w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 254/99w
    Auch; Beisatz: Mangels entgegenstehender Vereinbarung würde selbst der gänzliche Wegfall des zurücktretenden Rechts am Rang des vortretenden nichts ändern. Auch bei relativer Wirkung der Vorrangseinräumung sind nachfolgende Änderungen im Bestand des zurücktretenden Rechtes bedeutungslos, wenn beide Rechte Hypotheken sind. (T1)
  • 5 Ob 252/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 252/00w
    Vgl; Beisatz: Eine ganz offensichtlich dem Bedürfnis der Praxis im Hypothekenwesen entsprechende Teilvorrangseinräumung ist unbedenklich. (T2); Veröff: SZ 73/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011451

Dokumentnummer

JJR_19840613_OGH0002_0030OB00052_8400000_001