Begründung:
Im Lastenblatt der am 17. 5. 1983 um 475.000 S zugeschlagenen Liegenschaft EZ ***** KG ***** sind folgende im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel wichtige Pfandrechte einverleibt:
Unter OZ 1 für die in der Folge als R***** bezeichnete erstbetreibende Partei R*****) registrierte Genossenschaft m.b.H.
für einen Höchstbetrag von 300.000 S;
unter OZ 2 für die in der Folge als B***** KG bezeichnete beigetretene betreibende Partei B*****gesellschaft
für einen Höchstbetrag von 195.000 S
unter Anmerkung der Löschungsverpflichtung des Pfandrechts COZ 1;
unter OZ 4 für das Land Burgenland
für 250.000 S
samt 0,5 % Zinsen, 6 % Verzugs-, rücksichtlich Zinseszinsen und eine Nebengebührenkaution
von 25.000 S
unter Anmerkung der Löschungsverpflichtung der Pfandrechte COZ 1 und 2.
Unter OZ 7 ist aufgrund der Vorrangsabtretungserklärung vom 17. 1. und 14. 2. 1980 der Vorrang des Pfandrechts OZ 4 ... vor dem Pfandrecht OZ 1 einverleibt.
Das Land Burgenland meldete einen Darlehensrest von 185.000 S, die B***** KG eine am 20. 9. 1983 aushaftende Forderung von 225.816,51 S, die R***** an Kapital 130.124 S, 17,5 % Zinsen vom 21. 4. 1982 bis 17. 5. 1983, das sind 24.393,84 S sowie Kosten von 10.492,06 S, insgesamt daher 165.009,90 S, jeweils zur Berichtigung durch Barzahlung an.
Das Erstgericht wies unter I B aus dem KapitalbetragDas Erstgericht wies unter römisch eins B aus dem Kapitalbetrag
1. dem Land Burgenland 16.009,90 S;
2. der B***** KG 195.000 S und
3. dem Land Burgenland weitere 19.990,10 S
jeweils zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung,
4. der R***** Zinsen von 24.393,84 S,
Kosten von 10.492,06 S,
sowie Kapital von 59.843,26 S,
insgesamt daher 94.729,16 S
zur vollständigen Berichtigung der Zinsen und Kosten sowie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals durch Barzahlung zu.
Den Zinsenzuwachs wies das Erstgericht unter II den zu I A und B 1 bis 4 genannten Gläubigern nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot an Kapital und Nebengebühren zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesenen Beträge zu.Den Zinsenzuwachs wies das Erstgericht unter römisch zwei den zu römisch eins A und B 1 bis 4 genannten Gläubigern nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot an Kapital und Nebengebühren zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesenen Beträge zu.
In der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlusses führte das Erstgericht aus, dass die Forderung des Landes Burgenland lediglich in der Höhe der von der R***** zur Barzahlung angemeldeten Forderung von insgesamt 165.009,90 S vorrangig zuzuweisen sei. Da die Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten stattgefunden habe, sei dem vortretenden Recht nach § 30 Abs 3 GBG 1955 nur im Umfang und nach der Beschaffenheit des zurücktretenden dessen Rang erworben worden. Auf das vortretende Recht könne daher, selbst wenn es höher zu bewerten sei, vorrangig nie mehr zugewiesen werden, als auf das zurücktretende Recht entfallen wäre. Die von der B***** KG angemeldete Mehrforderung von 30.816,51 S sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die versteigerte Liegenschaft nur für den einverleibten Höchstbetrag von 195.000 S hafte.In der Begründung des Meistbotsverteilungsbeschlusses führte das Erstgericht aus, dass die Forderung des Landes Burgenland lediglich in der Höhe der von der R***** zur Barzahlung angemeldeten Forderung von insgesamt 165.009,90 S vorrangig zuzuweisen sei. Da die Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten stattgefunden habe, sei dem vortretenden Recht nach Paragraph 30, Absatz 3, GBG 1955 nur im Umfang und nach der Beschaffenheit des zurücktretenden dessen Rang erworben worden. Auf das vortretende Recht könne daher, selbst wenn es höher zu bewerten sei, vorrangig nie mehr zugewiesen werden, als auf das zurücktretende Recht entfallen wäre. Die von der B***** KG angemeldete Mehrforderung von 30.816,51 S sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die versteigerte Liegenschaft nur für den einverleibten Höchstbetrag von 195.000 S hafte.
Dagegen, dass ihr nicht ein weiterer Kapitalbetrag von 20.270,84 S und ein entsprechender weiterer Anteil aus dem Zinsenzuwachs zur Barzahlung zugewiesen wurden, erhob die R***** mit der Begründung Rekurs, dass im ersten Pfandrang nach Abzug der angemeldeten Forderung des Landes Burgenland noch ein ihr zuzuweisender Rest von 115.000 S zur Verfügung stünde. Durch die Vorrangseinräumung sei ihr Pfandrang nur hinsichtlich der mit 185.000 S bestehenden Forderung des Landes Burgenland verlorengegangen, ohne dass die B***** KG vorrücken würde. Der Rekurswerberin und nicht der letztgenannten KG wären daher weitere 20.270,84 S zuzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der R***** Folge und änderte den Meistbotsverteilungsbeschluss dahin ab, dass es unter I B aus dem KapitalbetragDas Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der R***** Folge und änderte den Meistbotsverteilungsbeschluss dahin ab, dass es unter römisch eins B aus dem Kapitalbetrag
1. dem Land Burgenland im Rang COZ 1 185.000 S
zur vollständigen Berichtigung durch Baruzahlung,
2. der R***** im Rang COZ 1
Zinsen von 24.393,84 S
Kosten von 10.492,06 S
sowie Kapital von 80.114,10 S,
insgesamt daher 115.000 S
zur vollständigen Berichtigung der Zinsen und Kosten sowie zur teilweisen Berichtigung des Kapitals durch Barzahlung,
3. der B***** KG den Meistbotsrest von 174.729,16 S
zur teilweisen Berichtigung (durch Barzahlung)
und dass es unter II den Zinsenzuwachs den zu I A, B 1 bis 3 genannten Gläubigern verhältnismäßig zuwies.und dass es unter römisch zwei den Zinsenzuwachs den zu römisch eins A, B 1 bis 3 genannten Gläubigern verhältnismäßig zuwies.
Dazu führte das Rekursgericht aus, § 30 Abs 3 GBG 1955 solle nur die Benachteiligung der Zwischenberechtigten verhindern. Deshalb könne ein vortretendes Recht den besseren Rang nicht in einem größeren Umfang erwerben, als es dem eingetragenen Umfang des zurücktretenden Rechts entspreche. Der der Vorrangseinräumung nicht zustimmende Zwischenberechtigte solle insoweit in seinem Vertrauen auf das Grundbuch geschützt werden. Nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des zurücktretenden Rechts übten nach § 30 Abs 6 GBG 1955 auf den Rang des vortretenden Rechts keinen Einfluss aus. Das Erstgericht habe daher dem Land Burgenland zu Unrecht vorrangig nur einen Betrag in der Höhe von der R***** angemeldeten Forderung zugewiesen. Der nach Zuweisung von 185.000 S an das Land Burgenland im Rang OZ 1 verbleibende Rest von 115.000 S sei der R***** zuzuweisen. Die Wirkungen des Rangtausches würden in Ansehung der beteiligten Forderungen nur bezüglich der vom Rangtausch umfassten Beträge eintreten. Der Grundsatz der absoluten Wirkung der Vorrangseinräumung werde nur insoweit durchbrochen, als Rang und Umfang der am Rangtausch nicht beteiligten Rechte durch diesen nicht berührt werden dürften. Der Rekurswerberin sei daher trotz des Rangtausches von Anfang an hinsichtlich eines Teilbetrags von 50.000 S ein erstrangiges Befriedigungsrecht verblieben. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, dass nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des vortretenden Rechts keinen Einfluss auf den Rang des zurücktretenden Rechts ausüben würden. Deshalb erlange auch bei nachträglicher Löschung des vorgetretenen Rechts das zurückgetretene wieder seinen alten Rang. Dasselbe habe zu gelten, wenn das vortretende Recht im Zuge des Verwertungsverfahrens nicht im vollen Umfang der Vorrangseinräumung geltend gemacht werde. Dadurch würde der Zwischenberechtigte nicht benachteiligt, weil er bei Erwirkung der Eintragung seines Rechts damit habe rechnen müssen, dass das Vorpfandrecht voll zu befriedigen sein werde. Aufgrund des hiergerichtlichen Beschlusses vom 4. 4. 1984, 3 Ob 36/84, berichtigte das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung durch den gemäß § 78 EO und den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO vorgesehenen Ausspruch, dass der Rekurs zulässig sei und begründete diesen Ausspruch richtigerweise mit dem Fehlen einer (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung.Dazu führte das Rekursgericht aus, Paragraph 30, Absatz 3, GBG 1955 solle nur die Benachteiligung der Zwischenberechtigten verhindern. Deshalb könne ein vortretendes Recht den besseren Rang nicht in einem größeren Umfang erwerben, als es dem eingetragenen Umfang des zurücktretenden Rechts entspreche. Der der Vorrangseinräumung nicht zustimmende Zwischenberechtigte solle insoweit in seinem Vertrauen auf das Grundbuch geschützt werden. Nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des zurücktretenden Rechts übten nach Paragraph 30, Absatz 6, GBG 1955 auf den Rang des vortretenden Rechts keinen Einfluss aus. Das Erstgericht habe daher dem Land Burgenland zu Unrecht vorrangig nur einen Betrag in der Höhe von der R***** angemeldeten Forderung zugewiesen. Der nach Zuweisung von 185.000 S an das Land Burgenland im Rang OZ 1 verbleibende Rest von 115.000 S sei der R***** zuzuweisen. Die Wirkungen des Rangtausches würden in Ansehung der beteiligten Forderungen nur bezüglich der vom Rangtausch umfassten Beträge eintreten. Der Grundsatz der absoluten Wirkung der Vorrangseinräumung werde nur insoweit durchbrochen, als Rang und Umfang der am Rangtausch nicht beteiligten Rechte durch diesen nicht berührt werden dürften. Der Rekurswerberin sei daher trotz des Rangtausches von Anfang an hinsichtlich eines Teilbetrags von 50.000 S ein erstrangiges Befriedigungsrecht verblieben. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, dass nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des vortretenden Rechts keinen Einfluss auf den Rang des zurücktretenden Rechts ausüben würden. Deshalb erlange auch bei nachträglicher Löschung des vorgetretenen Rechts das zurückgetretene wieder seinen alten Rang. Dasselbe habe zu gelten, wenn das vortretende Recht im Zuge des Verwertungsverfahrens nicht im vollen Umfang der Vorrangseinräumung geltend gemacht werde. Dadurch würde der Zwischenberechtigte nicht benachteiligt, weil er bei Erwirkung der Eintragung seines Rechts damit habe rechnen müssen, dass das Vorpfandrecht voll zu befriedigen sein werde. Aufgrund des hiergerichtlichen Beschlusses vom 4. 4. 1984, 3 Ob 36/84, berichtigte das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung durch den gemäß Paragraph 78, EO und den Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 3, ZPO vorgesehenen Ausspruch, dass der Rekurs zulässig sei und begründete diesen Ausspruch richtigerweise mit dem Fehlen einer (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung.
Gegen die Abänderung des Meistbotsverteilungsbeschlusses richtet sich der auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der B***** KG.