Rechtssatz RS0003184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003184
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge Paragraphen 405, ZPO, Paragraph 78, EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 162/79
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 162/79
SZ 53/39
- 3 Ob 52/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 52/84
Vgl auch; Beisatz: Wird nur mehr ein Darlehensrest in bestimmter Höhe
angemeldet, wird damit begehrt, dass das zurücktretende Recht bei
Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang einrückt.
(T1) = SZ 57/109
- 3 Ob 3/87
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 3/87
Auch
- 3 Ob 278/07i
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
Auch; Beisatz: Die unvollständige Anmeldung führt zum Verlust des Teilnahmeanspruchs an der Meistbotsverteilung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003184
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0030OB00162_7900000_002