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Rechtssatz RS0003184×

Rechtssatz RS0003184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003184

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Macht der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und ist die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so hat sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren kann zufolge Paragraphen 405, ZPO, Paragraph 78, EO nicht hinausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall einer irrtümlich zu geringen Anmeldung der Forderung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 162/79
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 3 Ob 162/79
    SZ 53/39
  • 3 Ob 52/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 52/84
    Vgl auch; Beisatz: Wird nur mehr ein Darlehensrest in bestimmter Höhe angemeldet, wird damit begehrt, dass das zurücktretende Recht bei Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang einrückt. (T1) = SZ 57/109
  • 3 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 3/87
    Auch
  • 3 Ob 278/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
    Auch; Beisatz: Die unvollständige Anmeldung führt zum Verlust des Teilnahmeanspruchs an der Meistbotsverteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19800305_OGH0002_0030OB00162_7900000_002