Zugunsten der betreibenden Partei ist in COZ 2 der versteigerten Liegenschaft EZ 4730 KG K als Nebeneinlage auf Grund des Leibrentenvertrages vom 20. Jänner 1969 das Pfandrecht für eine lebenslängliche Leibrentenforderung des A S von monatlich 20 000 S samt 10% Verzugszinsen einverleibt.
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde dem betreibenden Gläubiger auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 1978, GZ 38 Cg 1312/77-7, die Zwangsversteigerung der vorgenannten Liegenschaft zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 390 603.66 S samt 10% Zinsen aus 69 129.03 S seit 1. Juli 1977, aus je 22 000 S seit 1. Oktober 1977, 1. November 1977, 1. Dezember 1977, 1. Jänner 1978, 1. Februar 1978, 1. März 1978, 1. April 1978 und 1. Mai 1978, ferner aus 145 474.63 S seit 17. Mai 1978 sowie von Kosten bewilligt.
Zur Verteilung des bei der Versteigerung am 9. März 1979 erzielten Meistbotes von 783 390 S samt Zinsen meldete der betreibende Gläubiger in der Verteilungstagsatzung folgende Forderungen an:
"a) Auf Grund des Anerkenntnisurteiles vom 17. 5. 1978 390 603.66 S samt 10% Zinsen aus 69 129.03 S, d. s. 13 597.43 S und 176 000 S, samt 10% Zinsen, d. s. 23 613.30 S und 145 474.63 S samt 10% Zinsen, d. s. 14 547.46 S; b) auf Grund des Leibrentenvertrages vom 20. 1. 1969 jeweils 20 000 S ab 1. 6. 1978 bis 18. 5. 1979, d. s. 240 000 S zuzüglich der vertraglichen Verzugszinsen im Betrag von 11 589 S, sowie die Wertsicherung für die sichergestellte Leibrentenforderung entsprechend dem Index VPI 1966 umgerechnet auf der Basis 108/5 für das Jahr 1978 im Betrag von 184 020 S".
Das Erstgericht wies den betreibenden Gläubiger im Verteilungsbeschluß aus dem Meistbot insgesamt 675 637.56 S zu, und zwar
1. auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Handelsgerichtes Wien vom
17. Mai 1978, 38 Cg 1312/77-7, und 2. auf Grund der
Aufsandungserklärung vom 31. März 1978 die unter COZ 2 einverleibte
Forderung an Kapital von .........................................
390 603.66 S und monatlich 20 000 S von Juni 1978 bis März 1979
................................ 200 000,- S an Zinsen (jeweils
10% bis zum Zuschlagstag, d. i. der 9. März 1979)
................................ 11 685.64 S aus je 22 000 S ab 1.
Oktober, 1. November, 1. Dezember 1977, 1. Jänner, 1. Februar, 1.
März, 1. April, und 1. Mai 1978 .............................. 20
179.69 S aus 145 474.63 S ab 17. Mai 1978 .......................
11 797.39 S aus je 20 000 S ab 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1.
September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 1978, 1. Jänner, 1.
Februar und 1. März 1979 ................. 7 928.71 S und an
Kosten insgesamt ................................ 33 442.47 S ----
-------- zusammen ...............................................
675 637.56 S
Der Restbetrag von 107 752.44 S wurde der verpflichteten Partei als Hyperocha zugewiesen.
Das Rekursgericht sprach infolge eines lediglich vom betreibenden Gläubiger erhobenen Rekurses diesem auf die unter COZ 2 pfandrechtlich sichergestellte Leibrentenforderung für die Monate April und Mai 1979 einen weiteren Betrag von 39 523.87 S sowie die gesamten Meistbotszinsen (soweit sie nicht ohnehin schon der betreibenden Partei vom Erstgericht zuerkannt worden waren) zu. Dadurch verringerte sich die der verpflichteten Partei verbleibende Hyperocha auf 68 228.57 S. Zur Begründung dieses weiteren Zuspruches berief sich das Rekursgericht auf § 219 Abs. 1 EO; es legte diese Bestimmung - berichtigend - dahin aus, daß über den Zuschlagstag hinaus auch die später bis zum zinsbringenden Erlag des Deckungskapitals fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht durch die Ersteher- oder Fruktifikatszinsen gedeckt seien, aus der Verteilungsmasse sogleich bar zuzuweisen seien. Da die Leibrentenforderung mit einem Betrage von insgesamt 240 000 S angemeldet worden sei und die Anmeldung die "mögliche" (äußerste) Obergrenze der Zuweisung darstelle, vom Erstgericht aber auf diese Forderung nur 200 000 S zugewiesen worden seien, sei dem betreibenden Gläubiger auch noch der Differenzbetrag von 40 000 S (davon 39 523.87 S aus dem Kapital und 476.13 S aus den Meistbotzinsen) für die Monate April und Mai 1979 zuzuweisen gewesen. Aus der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei ergebe sich eindeutig, daß sie zwar auch die betriebene Forderung aus dem Anerkenntnisurteil umfasse, doch könnten ihr die begehrten Zinsen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß dem betreibenden Gläubiger angemeldete Zinsen vom Erstgericht nicht zugesprochen worden wären. Derartiges werde auch im Rekurs nicht geltend gemacht. Die betreibende Partei habe daher - abgesehen von der restlichen Leibrentenforderung - die von ihr angemeldete Forderung zur Gänze zugewiesen erhalten.Das Rekursgericht sprach infolge eines lediglich vom betreibenden Gläubiger erhobenen Rekurses diesem auf die unter COZ 2 pfandrechtlich sichergestellte Leibrentenforderung für die Monate April und Mai 1979 einen weiteren Betrag von 39 523.87 S sowie die gesamten Meistbotszinsen (soweit sie nicht ohnehin schon der betreibenden Partei vom Erstgericht zuerkannt worden waren) zu. Dadurch verringerte sich die der verpflichteten Partei verbleibende Hyperocha auf 68 228.57 S. Zur Begründung dieses weiteren Zuspruches berief sich das Rekursgericht auf Paragraph 219, Absatz eins, EO; es legte diese Bestimmung - berichtigend - dahin aus, daß über den Zuschlagstag hinaus auch die später bis zum zinsbringenden Erlag des Deckungskapitals fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen, soweit sie nicht durch die Ersteher- oder Fruktifikatszinsen gedeckt seien, aus der Verteilungsmasse sogleich bar zuzuweisen seien. Da die Leibrentenforderung mit einem Betrage von insgesamt 240 000 S angemeldet worden sei und die Anmeldung die "mögliche" (äußerste) Obergrenze der Zuweisung darstelle, vom Erstgericht aber auf diese Forderung nur 200 000 S zugewiesen worden seien, sei dem betreibenden Gläubiger auch noch der Differenzbetrag von 40 000 S (davon 39 523.87 S aus dem Kapital und 476.13 S aus den Meistbotzinsen) für die Monate April und Mai 1979 zuzuweisen gewesen. Aus der Forderungsanmeldung der betreibenden Partei ergebe sich eindeutig, daß sie zwar auch die betriebene Forderung aus dem Anerkenntnisurteil umfasse, doch könnten ihr die begehrten Zinsen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß dem betreibenden Gläubiger angemeldete Zinsen vom Erstgericht nicht zugesprochen worden wären. Derartiges werde auch im Rekurs nicht geltend gemacht. Die betreibende Partei habe daher - abgesehen von der restlichen Leibrentenforderung - die von ihr angemeldete Forderung zur Gänze zugewiesen erhalten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers nicht Folge.