Rechtssatz RS0003180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003180
Entscheidungsdatum
05.03.1980
Rechtssatz
Eine Berichtigung, die zu einer Ausdehnung der Anmeldung führt, ist nur bis zum Schluß der Verteilungstagsatzung möglich. Eine ergänzende Zuweisung einer (irrtümlich) zu gering angemeldeten Forderung nach dem Buchstand ist zufolge §§ 405 ZPO, § 78 EO ausgeschlossen.Eine Berichtigung, die zu einer Ausdehnung der Anmeldung führt, ist nur bis zum Schluß der Verteilungstagsatzung möglich. Eine ergänzende Zuweisung einer (irrtümlich) zu gering angemeldeten Forderung nach dem Buchstand ist zufolge Paragraphen 405, ZPO, Paragraph 78, EO ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003180
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0030OB00162_7900000_001