Begründung:
Am 26. November 1985 wurde im Rahmen einer kridamäßigen Versteigerung eine Liegenschaft des Verpflichteten um das Meistbot von 10,470.500 S zugeschlagen.
In der Meistbotsverteilung nicht strittig sind vorrangig zu befriedigende Sondermassekosten von 323.738,90 S und eine Vorzugspost von 28.224 S (Zuweisungen A und B im Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes).
Strittig ist, wieviel der Pfandgläubigerin und Revisionsrekurswerberin Ö***
I***-A*** auf ihre im besten bücherlichen Rang
einverleibten Höchstbetragspfandrechte
1.) zur COZ 1 a auf Grund der Pfandurkunde vom 2.März 1978 im Betrag von 3,000.000 S,
2.) zu COZ 2 a auf Grund der Pfandurkunde vom 27.Juli 1978 im Betrag von 6,000.000 S,
zuzuweisen ist.
Die mündliche Forderungsanmeldung der Revisionsrekurswerberin in der Verteilungstagsatzung wurde wie folgt protokolliert:
"a) für die in Cl-Nr 1 a auf Grund der Pfandurkunde vom 2.März 1978 sichergestellte Höchstbetragsforderung von 3,000.000 S den aushaftenden Betrag von 2,294.818,72 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung. (Kein Widerspruch);
b) für die in Cl-Nr 2 a auf Grund der Pfandurkunde vom 27.Juli 1978 einverleibte Höchstbetragsforderung von 6,000.000 S die aushaftende Forderung von 6,252.370,66 S die einverleibte Höchtsbetragsforderung von 6,000.000 S, (kein Widerspruch), zur Barzahlung, zur vollständigen Berichtigung."
Schon zum Versteigerungstermin hatte die Revisionsrekurswerberin eine schriftliche Forderungsanmeldung verbunden mit einem Barzahlungsbegehren vorgelegt. In dieser Forderungsanmeldung machte die Revisionswerberin geltend, sie habe dem Verpflichteten zwei einmal ausnützbare Kredite in ursprünglicher Höhe von insgesamt 7,5 Mill S eingeräumt. Zur Besicherung ihrer beiden Kredite seien die Pfandrechte mit den Höchstbeträgen von 3,000.000 S und 6,000.000 S verbüchert. Aus diesen beiden Kreditverhältnissen seien per 26.November 1985 zum ersten Kredit eine Forderung von 2,294.818,72 S und zum zweiten Kredit eine solche von 6,252.370,66 S, zusammen 8,547.189,38 S entstanden. Der Forderungsanmeldung waren unter anderem Kopien der Kreditverträge angeschlossen. Abschnitt 17 des ersten Kreditvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Alle gegenwärtig und künftig der I*** für Forderungen gegen den Kreditnehmer bestellten dinglichen Sicherheiten, vor allem die der I*** eingeräumten Höchstbetragshypotheken, haften auch für Forderungen der I*** aus diesem Kredit,
andererseits haften die aus Anlaß dieser Kreditgewährung der I*** zu bestellenden dinglichen Sicherheiten auch für alle anderen gegenwärtigen und künftigen Kreditforderungen der I*** gegen den Kreditnehmer.
Der Kreditnehmer hat aus Anlaß dieser Kreditgewährung eine Pfandbestellungsurkunde in der ihm von der I*** vorgeschriebenen Form auszustellen und auf Grund dieser Urkunde auf seine Kosten auf seiner Betriebsliegenschaft EZ 1116 der KG Neubau, Gerichtsbezirk Linz-Land, samt allem Zubehör, zu dem insbesondere alle dem Unternehmen gewidmeten Maschinen gehören, zur Sicherstellung aller Forderungen, die der I*** aus einem Kreditvertrag erwachsen können, das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 3,000.000 S im ersten Rang einverleiben zu lassen."
Einen ähnlichen Wortlaut hat Abschnitt 20 des zweiten Kreditvertrages.
Das Erstgericht wies der Revisionsrekurswerberin zur COZ 1 a "die aushaftende Forderung" von 2,294.818,72 S und zur COZ 2 den Betrag von 6,000.000 S zu, womit das Meistbot noch nicht erschöpft war.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes mit der Begründung, die in der schriftlichen Forderungsanmeldung noch enthaltene allfällige Unklarheit über den geltend gemachten Rang sei durch die mündliche Anmeldung in der Verteilungstagsatzung dahin behoben worden, daß die Revisionsrekurswerberin im Range COZ 1 a nur den zugewiesenen Betrag von 2,294.818,72 S angemeldet habe. Diese Anmeldung sei so eindeutig gewesen, daß auf den nicht verbrauchten Teil des Höchstbetragspfandrechtes keine Zuweisung zugunsten des zweiten Kredites erfolgen habe können. Die Revisionsrekurswerberin könne in dieser Beziehung aber auch nicht so behandelt werden, als ob sie überhaupt keine Anmeldung erstattet hätte. Im Hinblick auf den Konkurs und den Inhalt der schriftlichen Forderungsanmeldung sei im übrigen davon auszugehen, daß die Revisionsrekurswerberin eine endgültige Abrechnung vorgenommen habe und die beiden Kreditverhältnisse endgültig beendet seien.
Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.