Begründung:
Der Beklagte meldete in einem Zwangsversteigerungsverfahren, an dem die Klägerin als Verpflichtete beteiligt war, zur Verteilung des Meistbots der am 16.6.1993 versteigerten Liegenschaft der Klägerin eine Forderung von S 764.128,21 an. Hievon entfielen S 400.000,-- auf das Kapital, das bis spätestens 30.6.1987 zur Gänze zu bezahlen war; die Verzinsung erfolge ab dem 28.1.1986 mit 9 % jährlich, wobei diese Zinsen zum 31.12. im nachhinein berechnet und an diesem Tag dem Kapital zugeschlagen werden; das ergebe 9 % Zinsen vom 28.1.1986 bis einschließlich 31.12.1986 von S 33.300,-- und damit eine Summe von S 433.300,--; 9 % Zinsen vom 1.1.1987 bis einschließlich 30.6.1987 von S 19.498,50, sowie 10 % Verzugszinsen aus S 433.300,-- vom 1.7.1987 bis einschließlich 31.12.1987 von S 21.665,-- ergibt S 474.463,50; 10 % Verzugszinsen vom 1.1. bis einschließlich 31.12.1988 von S 47.446,35 ergibt S 521.909,85; 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 von S 52.190,99 ergibt S 574.100,84; 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1990 bis einschließlich 31.12.1990 S 57.410,08 ergibt S 631.510,92; 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1991 bis einschließlich 31.12.1991 von S 63.151,09 ergibt S 694.662,01 sowie 10 % Verzugszinsen vom 1.1.1992 bis einschließlich 31.12.1992 von S 69.466,20 ergibt S 764.128,21. Zu diesem per 31.12.1992 errechneten Kapitalbetrag kämen 10 % Verzugszinsen von demselben berechnet ab dem 1.1.1993 bis zur rechtskräftigen Zuschlagserteilung bzw bis zur Verteilung des Meistbotes. Die Zinsen soweit sie länger als drei Jahre zurückliegen fänden ebenso wie die Kosten des Buchgläubigers Deckung in der Nebengebührensicherstellung bis zum Betrag von S 120.000,--.
Die Klägerin erhob in der Meistbotsverteilungstagsatzung gegen die Berücksichtigung der vom Beklagten angemeldeten Forderung Widerspruch, soweit damit eine Zuweisung für länger als drei Jahre rückständige Zinsen und Verzugszinsen begehrt werde. Der Anspruch auf diese Zinsen sei verjährt.
Das Erstgericht wies dem Beklagten im Meistbotsverteilungsbeschluß S 400.000,-- an Kapital und neben den bereits in der Anmeldung ziffernmäßig begehrten Zinsen von S 364.128,21 für die Zeit vom 1.1.1993 bis 16.6.1993 weitere Zinsen in der Höhe von S 35.447,79 insgesamt also S 799.576,-- zu. Die Verpflichtete (hier Klägerin) wurde mit ihrem gegen diese angemeldete und zugewiesene Forderung erhobenen Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesen. Der verbleibende Meistbotsrest von S 1,226.959,90 abzüglich derjenigen Beträge, die mittels Forderungsexekution gepfändet wurden, wies es der Verpflichteten zu.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Widerspruchsklage die Feststellung, daß die Zuweisung an den Beklagten nicht zu Recht bestehe, soweit darin länger als drei Jahre rückständige Zinsen enthalten seien.
Das Erstgericht gab dem Widerspruch statt. Es sprach unter Berücksichtigung eines Anerkenntnisses der Klägerin, daß weitere Zinsen von S 120.000,-- in einer zugunsten des Beklagten einverleibten Nebengebührenhypothek Deckung fänden, aus, daß der Klägerin ein gegenüber dem Meistbotsverteilungsbeschluß höherer Betrag von S 244.128,21, das sei jener Betrag, der auf länger als dreijährig rückständige Zinsen entfalle, zustehe. Der Pfandforderung des Beklagten läge die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27.1.1986 zugrunde, in der die damals offene Forderung einvernehmlich mit S 400.000,-- festgelegt sei. Die Punkte 1 bis 4 dieser Schuld- und Pfandbestellungsurkunde haben folgenden Wortlaut:
"1. Verzinsung: Festgestellt wird, daß aus dem im vorstehenden Punkt zum heutigen Tage errechneten Gesamtschuldbetrag ab dem 28.1.1986 9 % Zinsen kontokorrentmäßig vom Gläubiger verrechnet werden. Die Zinsen werden jährlich zum 31.12. im nachhinein berechnet und zu diesem Tage dem Kapital zugeschlagen.
2. Zahlungen
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den gesamten Schuldbetrag samt Zinsen bis spätestens 30.6.1987 dem Gläubiger auf das Treuhandkonto ......... spesen- und abzugsfrei zu überweisen, sodaß mit diesem Tag die gesamte Schuld getilgt ist. Der Darlehensgeber ist berechtigt, die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen zuerst auf fällige Kosten, Nebengebühren, Nebenverbindlichkeiten aller Art, sodann auf Zinsen und im Reste auf das Kapital zu verrechnen. Sondertilgungen sind jederzeit zulässig .....
3. Verzug
Gerät der Darlehensnehmer mit einem Tilgungsbetrag auch nur teilweise in Verzug, dann wird der Rückstand unabhängig von den übrigen Folgen einer solchen Zahlungsversäumnis zuzüglich zu den vereinbarten Zinsen mit 10 % jährlich bei sofortiger Fälligkeit verzinst. Wenn jedoch das gesamte Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt wird oder gemäß Punkt 1. fällig ist, erhöht sich der Zinssatz für den gesamten Darlehenssaldo während der Vertragsdauer um 1 % jährlich, wobei die vereinbarten Verzugszinsen auch für die Zeit vor der Zuschlagserteilung in einem allfälligen Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom Darlehensnehmer zu bezahlen sind.
4. Darlehensbedingungen
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich .......
b) auch ältere als dreijährige Nebengebühren (Zinsrückstände, Kosten,
ua) zu bezahlen; ............"
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Einwand der Verjährung der Zinsen, die unstrittig in der Höhe von S 244.128,21 älter als drei Jahre seien, sei berechtigt. Auf diesen Verjährungseinwand habe gemäß § 1502 ABGB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuld- und Pfandurkunde, also im vorhinein, auch nicht wirksam verzichtet werden können.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Einwand der Verjährung der Zinsen, die unstrittig in der Höhe von S 244.128,21 älter als drei Jahre seien, sei berechtigt. Auf diesen Verjährungseinwand habe gemäß Paragraph 1502, ABGB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuld- und Pfandurkunde, also im vorhinein, auch nicht wirksam verzichtet werden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten unter Modifizierung des Spruches nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; gegen den im Urteil enthaltenen Beschluß über die Verteilung des strittigen Betrages von S 244.128,21 sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dazu führte es aus, da im Rechtsstreit über den Widerspruch die strittigen Zinsen die allein vorhandene Hauptsache und keine Nebenforderung zu einem anderen Streitgegenstand im Sinn des § 54 Abs 2 JN bildeten, sei für die Anfechtbarkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes von einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Da sich das Berufungsgericht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt habe, sei auszusprechen, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Für die hievon zu trennende im Urteil enthaltene bestätigende Entscheidung über die neuerliche Verteilung sei es aber im Verfahren zweiter Instanz um Zinsen gegangen, die im Verteilungsverfahren als Nebenforderung geltend gemacht wurden, somit also um Nebenforderungen die gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben. Hinsichtlich der Überprüfung des geänderten Verteilungsbeschlusses habe das Gericht zweiter Instanz somit nur über einen Gegenstand entschieden, der in Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteige. Gegen die bestätigende Entscheidung über die Abänderung des Verteilungsbeschlusses durch das Erstgericht sei sohin der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig (3 Ob 1090, 1091/90). In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, ein Kontokorrentverhältnis sei dann anzunehmen, wenn die Parteien übereingekommen seien, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung sei hingegen nur eine sogenannte laufende (offene) Rechnung und kein Kontokorrentverhältnis. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung sei dem Kontokorrent zwar nicht mehr begriffswesentlich, daß auf beiden Seiten tatsächlich Forderungen entstünden, vielmehr genüge die bloße Möglichkeit des Entstehens beiderseitiger Forderungen und Leistungen. Aber auch hier komme es auf den Willen der Parteien an, welcher darauf gerichtet sein müsse, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig gemacht würden, sondern zuzüglich Zinsen in dem beim Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen. Die Kontokorrentabrede enthalte somit die Vereinbarung des In-Rechnungstellens, die Vereinbarung eine in regelmäßigen Zeitabständen erfolgenden Verrechnung und die Vereinbarung, daß eine rechtlich selbständige Saldoforderung begründet werden solle. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine kontokorrentmäßige Verrechnung der Zinsen aus dem Gesamtschuldbetrag ab 28.1.1986 in der Form vereinbart worden, daß die Zinsen jährlich zum 31.12. im nachhinein berechnet und zum Kapital zugeschlagen werden. Im übrigen verpflichtete sich aber die Klägerin als Darlehensnehmerin, den gesamten Schuldbetrag samt Zinsen bis spätestens 30.6.1987 zu bezahlen, wobei die Parteien im Falle der Zahlungsversäumnis Verzugszinsen vereinbarten. Die Vereinbarung einer periodischen Gesamtabrechnung wie sie namentlich im Bankverkehr bei der Abwicklung eines Bankkredites stillschweigend durch wiederholte Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung des Saldos zustandekomme, könne sohin beim vorliegenden Sachverhalt namentlich aus der Schuld- und Pfandurkunde vom 27.1.1986 nicht abgeleitet werden. Insbesondere begründe die vereinbarte Form der Verzinsung des aushaftenden Kapitals noch kein Kontokorrentverhältnis. Damit sei aber hinsichtlich der Zinsen eine Hemmung der Verjährung bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses nicht eingetreten. Die Klägerin habe sich zwar in der Schuld- und Pfandurkunde vom 27.1.1986 verpflichtet, auch ältere als dreijährige Zinsrückstände zu bezahlen. Soweit darin ein Vorausverzicht auf die Einrede der Vereinbarung zu erblicken sei, sei ein solcher, wie das Erstgericht zutreffend unter Berufung auf Schwimann ABGB Rz 1 zu § 1502 ausgeführt habe, nicht wirksam. Die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist sei unzulässig, wohl aber könne auf die Einwendung der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet werden (SZ 47/104; EvBl 1974/148). Dem Anerkenntnis einer bereits verjährten Forderung komme in der Regel die Bedeutung einer derartigen Verzichtserklärung zu (SZ 47/28; SZ 50/110); ein solches Anerkenntnis liege seitens der Klägerin aber nicht vor. Daß der Beklagte die Zinsen vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hätte, wodurch gemäß § 1497 ABGB eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten wäre, sei nicht behauptet worden; es lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Die mehr als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen seien sohin verjährt. Soweit der Berufungswerber geltend mache, daß sich durch die alljährliche Kapitalisierung der auflaufenden Zinsen und Verzugszinsen die Zinsenberechnungsgrundlage erhöhe und der auch innerhalb des dreijährigen Zeitraumes nicht von einem starren Betrag von S 400.000,--, sondern von dem sich auf jeweils erhöhenden Kapitalsbetrag auszugehen sei, sei darauf zu verweisen, daß in dem zugewiesenen Betrag sehr wohl kapitalisierte Zinsen enthalten seien und Gegenstand des Widerspruchsprozesses die Zuweisung der mehr als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung aufgelaufenen Zinsen und Verzugszinsen sei, die mit S 244.128,21 der Höhe nach außer Streit gestellt wurde. Da eine Zuweisung dieses älteren als dreijährigen Zinsenrückstandes wegen Verjährung nicht zu erfolgen habe, bedürfe es keiner detaillierten Aufgliederung dieses Zinsenrückstandes.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten unter Modifizierung des Spruches nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei; gegen den im Urteil enthaltenen Beschluß über die Verteilung des strittigen Betrages von S 244.128,21 sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dazu führte es aus, da im Rechtsstreit über den Widerspruch die strittigen Zinsen die allein vorhandene Hauptsache und keine Nebenforderung zu einem anderen Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN bildeten, sei für die Anfechtbarkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes von einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Da sich das Berufungsgericht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt habe, sei auszusprechen, daß die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Für die hievon zu trennende im Urteil enthaltene bestätigende Entscheidung über die neuerliche Verteilung sei es aber im Verfahren zweiter Instanz um Zinsen gegangen, die im Verteilungsverfahren als Nebenforderung geltend gemacht wurden, somit also um Nebenforderungen die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Berechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben haben. Hinsichtlich der Überprüfung des geänderten Verteilungsbeschlusses habe das Gericht zweiter Instanz somit nur über einen Gegenstand entschieden, der in Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteige. Gegen die bestätigende Entscheidung über die Abänderung des Verteilungsbeschlusses durch das Erstgericht sei sohin der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig (3 Ob 1090, 1091/90). In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, ein Kontokorrentverhältnis sei dann anzunehmen, wenn die Parteien übereingekommen seien, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen. Das Buchen der beiderseitigen Leistungen ohne Vereinbarung einer solchen periodischen Gesamtabrechnung sei hingegen nur eine sogenannte laufende (offene) Rechnung und kein Kontokorrentverhältnis. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung sei dem Kontokorrent zwar nicht mehr begriffswesentlich, daß auf beiden Seiten tatsächlich Forderungen entstünden, vielmehr genüge die bloße Möglichkeit des Entstehens beiderseitiger Forderungen und Leistungen. Aber auch hier komme es auf den Willen der Parteien an, welcher darauf gerichtet sein müsse, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig gemacht würden, sondern zuzüglich Zinsen in dem beim Abschluß der Rechnungsperiode sich ergebenden Saldo übergehen sollen. Die Kontokorrentabrede enthalte somit die Vereinbarung des In-Rechnungstellens, die Vereinbarung eine in regelmäßigen Zeitabständen erfolgenden Verrechnung und die Vereinbarung, daß eine rechtlich selbständige Saldoforderung begründet werden solle. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine kontokorrentmäßige Verrechnung der Zinsen aus dem Gesamtschuldbetrag ab 28.1.1986 in der Form vereinbart worden, daß die Zinsen jährlich zum 31.12. im nachhinein berechnet und zum Kapital zugeschlagen werden. Im übrigen verpflichtete sich aber die Klägerin als Darlehensnehmerin, den gesamten Schuldbetrag samt Zinsen bis spätestens 30.6.1987 zu bezahlen, wobei die Parteien im Falle der Zahlungsversäumnis Verzugszinsen vereinbarten. Die Vereinbarung einer periodischen Gesamtabrechnung wie sie namentlich im Bankverkehr bei der Abwicklung eines Bankkredites stillschweigend durch wiederholte Übersendung von Kontoauszügen und Anerkennung des Saldos zustandekomme, könne sohin beim vorliegenden Sachverhalt namentlich aus der Schuld- und Pfandurkunde vom 27.1.1986 nicht abgeleitet werden. Insbesondere begründe die vereinbarte Form der Verzinsung des aushaftenden Kapitals noch kein Kontokorrentverhältnis. Damit sei aber hinsichtlich der Zinsen eine Hemmung der Verjährung bis zum Ende des gesamten Kontokorrentverhältnisses nicht eingetreten. Die Klägerin habe sich zwar in der Schuld- und Pfandurkunde vom 27.1.1986 verpflichtet, auch ältere als dreijährige Zinsrückstände zu bezahlen. Soweit darin ein Vorausverzicht auf die Einrede der Vereinbarung zu erblicken sei, sei ein solcher, wie das Erstgericht zutreffend unter Berufung auf Schwimann ABGB Rz 1 zu Paragraph 1502, ausgeführt habe, nicht wirksam. Die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist sei unzulässig, wohl aber könne auf die Einwendung der bereits eingetretenen Verjährung verzichtet werden (SZ 47/104; EvBl 1974/148). Dem Anerkenntnis einer bereits verjährten Forderung komme in der Regel die Bedeutung einer derartigen Verzichtserklärung zu (SZ 47/28; SZ 50/110); ein solches Anerkenntnis liege seitens der Klägerin aber nicht vor. Daß der Beklagte die Zinsen vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hätte, wodurch gemäß Paragraph 1497, ABGB eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten wäre, sei nicht behauptet worden; es lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Die mehr als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen seien sohin verjährt. Soweit der Berufungswerber geltend mache, daß sich durch die alljährliche Kapitalisierung der auflaufenden Zinsen und Verzugszinsen die Zinsenberechnungsgrundlage erhöhe und der auch innerhalb des dreijährigen Zeitraumes nicht von einem starren Betrag von S 400.000,--, sondern von dem sich auf jeweils erhöhenden Kapitalsbetrag auszugehen sei, sei darauf zu verweisen, daß in dem zugewiesenen Betrag sehr wohl kapitalisierte Zinsen enthalten seien und Gegenstand des Widerspruchsprozesses die Zuweisung der mehr als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung aufgelaufenen Zinsen und Verzugszinsen sei, die mit S 244.128,21 der Höhe nach außer Streit gestellt wurde. Da eine Zuweisung dieses älteren als dreijährigen Zinsenrückstandes wegen Verjährung nicht zu erfolgen habe, bedürfe es keiner detaillierten Aufgliederung dieses Zinsenrückstandes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten.