Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der vom Widerspruch betroffenen Bank ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst ist der Ordnung halber (obwohl dies konkret ohne Auswirkung bleibt) festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren die EO bereits in der Fassung auf Grund der EO-Nov 2000 anzuwenden ist, weil der maßgebende Zeitpunkt der Antragstellung beim Konkursgericht nach dem 1. Oktober 2000 liegt (3 Ob 318/01p = EvBl 2002/148; 3 Ob 79/02t), wurde doch die kridamäßige Versteigerung vom Konkursgericht erst am 26. Februar 2001 genehmigt (Art III Abs 1 EO-Nov 2000).Zunächst ist der Ordnung halber (obwohl dies konkret ohne Auswirkung bleibt) festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren die EO bereits in der Fassung auf Grund der EO-Nov 2000 anzuwenden ist, weil der maßgebende Zeitpunkt der Antragstellung beim Konkursgericht nach dem 1. Oktober 2000 liegt (3 Ob 318/01p = EvBl 2002/148; 3 Ob 79/02t), wurde doch die kridamäßige Versteigerung vom Konkursgericht erst am 26. Februar 2001 genehmigt (Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000).
Soweit die Revisionsrekurswerberin Aktenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses insoweit geltend macht, als dieser nicht berücksichtige, dass sie in der Meistbotsverteilungstagsatzung ausdrücklich behauptet habe, der Masseverwalter habe ihre Forderung im Konkursverfahren anerkannt, ist ihr dieses Vorbringen zwar zu konzedieren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung kommt es allerdings entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auf ein solches Vorbringen nicht an.
Es ist auch unerheblich, ob es erforderlich wäre, dass der anmeldende Gläubiger seine Forderung auf einen Exekutionstitel ausdrücklich stützt, oder ob es ausreichte, dass bereits eine titulierte Forderung vorliegt.
Zu Recht bezweifelt die Revisionsrekurswerberin offensichtlich nicht mehr, dass auch bei der kridamäßigen Versteigerung (§ 119 KO) der Verpflichtete grundsätzlich zum Widerspruch gegen die Berücksichtigung im Meistbotsverteilungsverfahren angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung berechtigt ist. In der kridamäßigen Versteigerung hat eben der Masseverwalter nur die Stellung des betreibenden Gläubigers (3 Ob 8/96 = RZ 1997/17 = ZIK 1997, 139 = MietSg 48.729 = RPflE 1996/118 mwN; ebenso Angst in Angst, EO, § 213 Rz 3). Da auch das Verfahren zur Versteigerung nach § 119 Abs 1 bis 3 KO eines mit zumindest zwei Parteien ist (Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 212 bis 214 Rz 22 mN der Rsp), folgt daraus, dass jedenfalls der Verpflichtete zum Widerspruch nach § 213 EO legitimiert sein muss.Zu Recht bezweifelt die Revisionsrekurswerberin offensichtlich nicht mehr, dass auch bei der kridamäßigen Versteigerung (Paragraph 119, KO) der Verpflichtete grundsätzlich zum Widerspruch gegen die Berücksichtigung im Meistbotsverteilungsverfahren angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung berechtigt ist. In der kridamäßigen Versteigerung hat eben der Masseverwalter nur die Stellung des betreibenden Gläubigers (3 Ob 8/96 = RZ 1997/17 = ZIK 1997, 139 = MietSg 48.729 = RPflE 1996/118 mwN; ebenso Angst in Angst, EO, Paragraph 213, Rz 3). Da auch das Verfahren zur Versteigerung nach Paragraph 119, Absatz eins bis 3 KO eines mit zumindest zwei Parteien ist (Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 212 bis 214 Rz 22 mN der Rsp), folgt daraus, dass jedenfalls der Verpflichtete zum Widerspruch nach Paragraph 213, EO legitimiert sein muss.
Zu Unrecht wendet sich die Revisionsrekurswerberin auch gegen die überzeugende Ansicht der zweiten Instanz, es wäre widersinnig, dem Verpflichteten das Recht zum Widerspruch in dem Fall zu entziehen, dass dieser von streitigen Tatumständen abhängig ist, wodurch eine Widerspruchsklage nach § 231 Abs 2 EO erforderlich wird. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin handelt es sich beim Einbringen einer solchen Klage nicht um eine Verfügungshandlung betreffend das Massevermögen. Wie sie selbst nicht bezweifelt, ist diese nach der Rsp (Nachweise bei Angst aaO § 231 Rz 7 und Lecher aaO §§ 231 bis 233 Rz 12) eine negative Feststellungsklage betreffend die Teilnahmeansprüche des beklagten Gläubigers. Im Übrigen dient die Widerspruchsklage ersichtlich sowohl den Interessen der (nicht besicherten) Konkursgläubiger als auch der Erhaltung der Masse, weil nach der Aktenlage der nach dem Meistbotsverteilungsbeschluss der Bank zuzuweisende Betrag zum allergrößten Teil in die Masse fiele. Tatsächlich bestünde auch mangels Zulassung eines Widerspruchs des Verpflichteten für ihn kein ausreichender Rechtsschutz, wenn und soweit wie im vorliegenden Fall der Masseverwalter keinen Widerspruch erhebt.Zu Unrecht wendet sich die Revisionsrekurswerberin auch gegen die überzeugende Ansicht der zweiten Instanz, es wäre widersinnig, dem Verpflichteten das Recht zum Widerspruch in dem Fall zu entziehen, dass dieser von streitigen Tatumständen abhängig ist, wodurch eine Widerspruchsklage nach Paragraph 231, Absatz 2, EO erforderlich wird. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin handelt es sich beim Einbringen einer solchen Klage nicht um eine Verfügungshandlung betreffend das Massevermögen. Wie sie selbst nicht bezweifelt, ist diese nach der Rsp (Nachweise bei Angst aaO Paragraph 231, Rz 7 und Lecher aaO Paragraphen 231 bis 233 Rz 12) eine negative Feststellungsklage betreffend die Teilnahmeansprüche des beklagten Gläubigers. Im Übrigen dient die Widerspruchsklage ersichtlich sowohl den Interessen der (nicht besicherten) Konkursgläubiger als auch der Erhaltung der Masse, weil nach der Aktenlage der nach dem Meistbotsverteilungsbeschluss der Bank zuzuweisende Betrag zum allergrößten Teil in die Masse fiele. Tatsächlich bestünde auch mangels Zulassung eines Widerspruchs des Verpflichteten für ihn kein ausreichender Rechtsschutz, wenn und soweit wie im vorliegenden Fall der Masseverwalter keinen Widerspruch erhebt.
Der Widerspruch scheitert aber auch nicht an § 213 Abs 1 letzter Satz EO, der durch die EO-Nov 2000 unberührt blieb. Demnach kann der Verpflichtete nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt. Für ihre Annahme, dieser Ausschlussgrund läge hier vor, kann sich die Revisionsrekurswerberin nicht mit Erfolg auf die in der Entscheidung 3 Ob 139, 1104/90 = EvBl 1991/128 = ÖBA 1991/288 zitierten Gesetzesmaterialien berufen. Wie sie selbst einräumt, wurde nämlich ihre Forderung im Konkurs zwar vom Masseverwalter anerkannt, vom Verpflichteten jedoch bestritten. Nach § 61 KO kann auf Grund der Eintragung einer im Konkurs festgestellten Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden, sofern die Forderung vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde. Gerade dies war aber hier der Fall. Nur die ausdrückliche mündliche Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners bei der Prüfungsverhandlung über die konkrete Forderung verhindert im Fall des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter den Eintritt der in § 61 KO normierten Rechtsfolge. Die Bestreitung durch den Masseverwalter ersetzt in keinem Fall die eigene Bestreitung durch den Gemeinschuldner. Nur für den Konkurs selbst hat die im Anmeldungsverzeichnis anzumerkende Bestreitung des Gemeinschuldners keine rechtliche Wirkung (§ 109 Abs 2 KO).Der Widerspruch scheitert aber auch nicht an Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO, der durch die EO-Nov 2000 unberührt blieb. Demnach kann der Verpflichtete nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt. Für ihre Annahme, dieser Ausschlussgrund läge hier vor, kann sich die Revisionsrekurswerberin nicht mit Erfolg auf die in der Entscheidung 3 Ob 139, 1104/90 = EvBl 1991/128 = ÖBA 1991/288 zitierten Gesetzesmaterialien berufen. Wie sie selbst einräumt, wurde nämlich ihre Forderung im Konkurs zwar vom Masseverwalter anerkannt, vom Verpflichteten jedoch bestritten. Nach Paragraph 61, KO kann auf Grund der Eintragung einer im Konkurs festgestellten Forderung auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden, sofern die Forderung vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten wurde. Gerade dies war aber hier der Fall. Nur die ausdrückliche mündliche Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners bei der Prüfungsverhandlung über die konkrete Forderung verhindert im Fall des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter den Eintritt der in Paragraph 61, KO normierten Rechtsfolge. Die Bestreitung durch den Masseverwalter ersetzt in keinem Fall die eigene Bestreitung durch den Gemeinschuldner. Nur für den Konkurs selbst hat die im Anmeldungsverzeichnis anzumerkende Bestreitung des Gemeinschuldners keine rechtliche Wirkung (Paragraph 109, Absatz 2, KO).
Es fällt nicht in die Kompetenz des Konkursgerichts, über die vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen mit über das Konkursverfahren hinausgehender Wirkung zu entscheiden (8 Ob 145/00g = ZIK 2001/60). Da aber auf gerichtliche Veräußerungen nach § 119 Abs 1 KO nach dessen Abs 2 die Vorschriften der Exekutionsordnung mit hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden sind, gilt dieser Grundsatz auch für § 213 Abs 1 letzter Satz EO. Infolge der Bestreitung durch den Gemeinschuldner liegt ein Exekutionstitel nicht vor, weshalb die angeführte Bestimmung den Widerspruch des Verpflichteten nicht hindert.Es fällt nicht in die Kompetenz des Konkursgerichts, über die vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen mit über das Konkursverfahren hinausgehender Wirkung zu entscheiden (8 Ob 145/00g = ZIK 2001/60). Da aber auf gerichtliche Veräußerungen nach Paragraph 119, Absatz eins, KO nach dessen Absatz 2, die Vorschriften der Exekutionsordnung mit hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden sind, gilt dieser Grundsatz auch für Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO. Infolge der Bestreitung durch den Gemeinschuldner liegt ein Exekutionstitel nicht vor, weshalb die angeführte Bestimmung den Widerspruch des Verpflichteten nicht hindert.
Soweit schließlich die Revisionsrekurswerberin auch noch die "inhaltliche Absurdität und Haltlosigkeit" der Behauptungen zum Widerspruch geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass nach der Rsp nur die Individualisierung des Widerspruchs in der Richtung erforderlich ist, dass ein bestimmter Anspruch in Ansehung des Bestandes, der Höhe oder Rangordnung bestritten wird (JBl 1954, 405; SZ 46/29 mwN); sonst ist ein Widerspruch nicht zu berücksichtigen (SZ 46/29; Heller/Berger/Stix, EO4 1456). Nach Lehre und Rsp kann ja die Widerspruchsklage nur auf den im Widerspruch behaupteten Sachverhalt gestützt werden, also weder auf einen neuen Rechtsgrund noch auf neue Tatsachen (JBl 1989, 390 = RZ 1989/28 = ÖBA 1989, 822; Lecher aaO §§ 231 bis 233 Rz 12 mwN; Angst aaO § 231 Rz 8). Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte. Daher erscheint es zu streng, wenn Lecher (aaO §§ 212 bis 214 Rz 28) den Widerspruch nur dann für beachtlich erklärt, wenn ihm alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. Auch Angst (aaO § 213 Rz 5) ist nur insoweit zu folgen, als ein unschlüssiger Widerspruch nicht zu beachten ist, wenn sich bereits aus dem Vorbringen in diesem die mangelnde Berechtigung ergeben würde. Derartiges liegt im vorliegenden Fall nicht vor, behauptet doch der Kläger einerseits eine Vertragsverletzung, durch die er auf Grund seiner Bürgschaft näher bezeichnete Schäden erlitten habe, und überdies eine Verleumdung, die im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Konkurseröffnung sowie Haft einen Verdienstentgang bewirkt habe. Damit ist aber im Zusammenhang mit der Behauptung einer Aufrechnung gegen die niedrigere Forderung der Bank die erforderliche Individualisierung vorgenommen worden, ohne dass gesagt werden könnte, das Vorbringen sei völlig ungeeignet, das Erlöschen der angemeldeten Forderung der Bank zu bewirken.Soweit schließlich die Revisionsrekurswerberin auch noch die "inhaltliche Absurdität und Haltlosigkeit" der Behauptungen zum Widerspruch geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass nach der Rsp nur die Individualisierung des Widerspruchs in der Richtung erforderlich ist, dass ein bestimmter Anspruch in Ansehung des Bestandes, der Höhe oder Rangordnung bestritten wird (JBl 1954, 405; SZ 46/29 mwN); sonst ist ein Widerspruch nicht zu berücksichtigen (SZ 46/29; Heller/Berger/Stix, EO4 1456). Nach Lehre und Rsp kann ja die Widerspruchsklage nur auf den im Widerspruch behaupteten Sachverhalt gestützt werden, also weder auf einen neuen Rechtsgrund noch auf neue Tatsachen (JBl 1989, 390 = RZ 1989/28 = ÖBA 1989, 822; Lecher aaO Paragraphen 231 bis 233 Rz 12 mwN; Angst aaO Paragraph 231, Rz 8). Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte. Daher erscheint es zu streng, wenn Lecher (aaO Paragraphen 212 bis 214 Rz 28) den Widerspruch nur dann für beachtlich erklärt, wenn ihm alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. Auch Angst (aaO Paragraph 213, Rz 5) ist nur insoweit zu folgen, als ein unschlüssiger Widerspruch nicht zu beachten ist, wenn sich bereits aus dem Vorbringen in diesem die mangelnde Berechtigung ergeben würde. Derartiges liegt im vorliegenden Fall nicht vor, behauptet doch der Kläger einerseits eine Vertragsverletzung, durch die er auf Grund seiner Bürgschaft näher bezeichnete Schäden erlitten habe, und überdies eine Verleumdung, die im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Konkurseröffnung sowie Haft einen Verdienstentgang bewirkt habe. Damit ist aber im Zusammenhang mit der Behauptung einer Aufrechnung gegen die niedrigere Forderung der Bank die erforderliche Individualisierung vorgenommen worden, ohne dass gesagt werden könnte, das Vorbringen sei völlig ungeeignet, das Erlöschen der angemeldeten Forderung der Bank zu bewirken.
Dem Revisionsrekurs gegen die Verweisung des Verpflichteten mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg ist demnach nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.