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Rechtssatz RS0003210×

Rechtssatz RS0003210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003210

Geschäftszahl

2Ob919/53; 3Ob30/73; 3Ob282/02w

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Rechtssatz

Die das Verteilungsverfahren beherrschende Konzentrationsmaxime führt zu dem Ergebnis, daß nur jener Widerspruch beachtlich ist, den ein hiezu Berechtigter und am Erfolg Interessierter individualisiert erhoben hat, indem er einen bestimmten Anspruch hinsichtlich dessen Bestandes oder hinsichtlich der Höhe oder Rangordnung bestritten hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 919/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 919/53
    JBl 1954/15/16,405
  • 3 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 30/73
    SZ 46/29
  • 3 Ob 282/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
    Auch; Beisatz: Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte.Es ist daher nicht erforderlich, dass ihm schon alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. Nur ein unschlüssiger Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn sich bereits aus dem Vorbringen in diesem die mangelnde Berechtigung ergeben würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003210

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0020OB00919_5300000_001