Rechtssatz RS0003210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003210
Geschäftszahl
2Ob919/53; 3Ob30/73; 3Ob282/02w
Entscheidungsdatum
26.03.2003
Rechtssatz
Die das Verteilungsverfahren beherrschende Konzentrationsmaxime führt zu dem Ergebnis, daß nur jener Widerspruch beachtlich ist, den ein hiezu Berechtigter und am Erfolg Interessierter individualisiert erhoben hat, indem er einen bestimmten Anspruch hinsichtlich dessen Bestandes oder hinsichtlich der Höhe oder Rangordnung bestritten hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 919/53
Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 919/53
JBl 1954/15/16,405
- 3 Ob 30/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 30/73
SZ 46/29
- 3 Ob 282/02w
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
Auch; Beisatz: Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte.Es ist daher nicht erforderlich, dass ihm schon alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. Nur ein unschlüssiger Widerspruch ist nicht zu beachten, wenn sich bereits aus dem Vorbringen in diesem die mangelnde Berechtigung ergeben würde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003210
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0020OB00919_5300000_001