Rechtssatz RS0003339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003339
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Ein Widerspruch ist wegen der im Verteilungsverfahren herrschenden Konzentrationsmaxime nur beachtlich, wenn in ihm die Tatsachen angeführt werden, auf die sich die Bestreitung des Bestandes oder der Rangordnung des angemeldeten Anspruches gründet. Über einen nicht in diesem Sinn individualisiert erhobenen Widerspruch kann nicht verhandelt werden und es kommt daher in einem solchen Fall auch keine Verweisung auf den Rechtsweg in Betracht, sondern ein solcher Widerspruch ist abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 57/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 57/83
- 3 Ob 282/02w
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
Abweichend; Beisatz: Die Invidivualisierung des Widerspruchs ist nur in der Richtung erforderlich, dass ein bestimmter Anspruch in Ansehung des Bestandes, der Höhe oder Rangordnung bestritten wird. Nicht zu entnehmen ist allerdings dem Gesetz, dass der Widerspruch bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte. Es ist daher nicht erforderlich, dass ihm schon alle Tatsachen zu entnehmen sind, auf die sich die Bestreitung gründet. (T1)
- 3 Ob 9/09h
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 9/09h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob ein Widerspruch gegen eine in der Verteilungstagsatzung angemeldete Forderung ausreichend individualisiert ist, wird immer nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilbar sein. (T2)
- 3 Ob 159/10v
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 159/10v
Vgl; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003339
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00057_8300000_002