Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig:
1. Obwohl dies ohne konkrete Auswirkungen bleibt, ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59, anzuwenden ist, weil der maßgebende Zeitpunkt des Exekutionsantrags vor dem 1. Oktober 2000 liegt (Art III Abs 1 leg cit). Die maßgebliche Gesetzesbestimmung des § 213 EO wurde nur sprachlich an § 210 EO angepasst, inhaltlich aber nicht verändert.1. Obwohl dies ohne konkrete Auswirkungen bleibt, ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000, BGBl römisch eins 2000/59, anzuwenden ist, weil der maßgebende Zeitpunkt des Exekutionsantrags vor dem 1. Oktober 2000 liegt (Artikel römisch drei, Absatz eins, leg cit). Die maßgebliche Gesetzesbestimmung des Paragraph 213, EO wurde nur sprachlich an Paragraph 210, EO angepasst, inhaltlich aber nicht verändert.
2. Zur bisherigen Rechtsprechung zu § 213 EO:2. Zur bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 213, EO:
Wegen der im Verteilungsverfahren herrschenden Konzentrationsmaxime wurde ein Widerspruch nur dann als beachtlich angesehen, wenn in ihm die Tatsachen angeführt wurden, auf die sich die Bestreitung des Bestandes oder der Rangordnung des angemeldeten Anspruchs gründet (2 Ob 919/53 = JBl 1954, 405; 3 Ob 57/83). Erforderlich sei die Individualisierung des Widerspruchs in der Richtung, dass ein bestimmter Anspruch in Ansehung des Bestandes, der Höhe oder Rangordnung bestritten wird (RIS-Justiz RS0003210). In der Entscheidung 3 Ob 282/02w wurde ausgeführt, ein unschlüssiger und damit unbeachtlicher Widerspruch läge nur dann vor, wenn sich bereits aus dem Vorbringen die mangelnde Berechtigung ergäbe. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass schon der Widerspruch das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte, dies obwohl die Widerspruchsklage auf den im Widerspruch behaupteten Sachverhalt gestützt werden müsse, also weder auf einen neuen Rechtsgrund noch auf Tatsachen, die erst nach dem Schluss der Verteilungstagsatzung eingetreten sind (RIS-Justiz RS0003261). Es sei daher nicht erforderlich, dass dem Widerspruch schon alle Tatsachen zu entnehmen seien, auf die sich die Bestreitung gründe. Eine im Schrifttum vertretene strengere Auffassung (Lecher in Deixler/Hübner, EO Kommentar §§ 212 bis 214 Rz 28), wurde in der genannten Entscheidung abgelehnt.Wegen der im Verteilungsverfahren herrschenden Konzentrationsmaxime wurde ein Widerspruch nur dann als beachtlich angesehen, wenn in ihm die Tatsachen angeführt wurden, auf die sich die Bestreitung des Bestandes oder der Rangordnung des angemeldeten Anspruchs gründet (2 Ob 919/53 = JBl 1954, 405; 3 Ob 57/83). Erforderlich sei die Individualisierung des Widerspruchs in der Richtung, dass ein bestimmter Anspruch in Ansehung des Bestandes, der Höhe oder Rangordnung bestritten wird (RIS-Justiz RS0003210). In der Entscheidung 3 Ob 282/02w wurde ausgeführt, ein unschlüssiger und damit unbeachtlicher Widerspruch läge nur dann vor, wenn sich bereits aus dem Vorbringen die mangelnde Berechtigung ergäbe. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass schon der Widerspruch das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte, dies obwohl die Widerspruchsklage auf den im Widerspruch behaupteten Sachverhalt gestützt werden müsse, also weder auf einen neuen Rechtsgrund noch auf Tatsachen, die erst nach dem Schluss der Verteilungstagsatzung eingetreten sind (RIS-Justiz RS0003261). Es sei daher nicht erforderlich, dass dem Widerspruch schon alle Tatsachen zu entnehmen seien, auf die sich die Bestreitung gründe. Eine im Schrifttum vertretene strengere Auffassung (Lecher in Deixler/Hübner, EO Kommentar Paragraphen 212 bis 214 Rz 28), wurde in der genannten Entscheidung abgelehnt.
3. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Widerspruch der Dienstbarkeitsberechtigten sei beachtlich, steht mit der zitierten Entscheidung 3 Ob 282/02w im Einklang. Mit dem Vorbringen, die angemeldete Forderung sei „getilgt und erloschen", wurde die Forderung nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach bestritten. Die Revisionsrekurswerberin rügt das Fehlen einer Behauptung, auf welche Weise es zum Erlöschen der Forderung gekommen sei, etwa durch Zahlung, Aufrechnung oder Schulderlass. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Dienstbarkeitsberechtigten in der Tagsatzung ausreichend erkennbar dem Widerspruchsvorbringen des Verpflichteten angeschlossen haben, der ausdrücklich deponierte, die Forderung der Betreibenden sei „zur Gänze zurückgezahlt". Es wurde demnach nicht nur abstrakt der Rechtsgrund der Tilgung der Schuld, sondern auch eine Tatsache (die Zahlung) releviert. Dem Widerspruch müssen nach der zitierten Entscheidung nicht alle Tatsachen entnehmbar sein, auf die sich die Bestreitung gründet. Ob der Verpflichtete im Oppositionsverfahren mit seinem Standpunkt durchdringen wird oder dieses Verfahren - ebenso wie die von ihm eingebrachte Löschungsklage - wenig aussichtsreich ist, ist für den Widerspruch ohne Bedeutung, weil selbst eine abweisende rechtskräftige Entscheidung den Dienstbarkeitsberechtigten gegenüber - sofern sie nicht am Verfahren beteiligt waren - keine Bindungwirkung entfalten könnte (Angst in Angst, EO2 § 213 Rz 2). Da der Zahlungseinwand zur Individualisierung des Widerspruchs ausreicht, kommt es auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr an. Gründe, die ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung nötig machten, werden im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Ob ein Widerspruch gegen eine in der Verteilungstagsatzung angemeldete Forderung ausreichend individualisiert ist, wird immer nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilbar sein.3. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Widerspruch der Dienstbarkeitsberechtigten sei beachtlich, steht mit der zitierten Entscheidung 3 Ob 282/02w im Einklang. Mit dem Vorbringen, die angemeldete Forderung sei „getilgt und erloschen", wurde die Forderung nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach bestritten. Die Revisionsrekurswerberin rügt das Fehlen einer Behauptung, auf welche Weise es zum Erlöschen der Forderung gekommen sei, etwa durch Zahlung, Aufrechnung oder Schulderlass. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Dienstbarkeitsberechtigten in der Tagsatzung ausreichend erkennbar dem Widerspruchsvorbringen des Verpflichteten angeschlossen haben, der ausdrücklich deponierte, die Forderung der Betreibenden sei „zur Gänze zurückgezahlt". Es wurde demnach nicht nur abstrakt der Rechtsgrund der Tilgung der Schuld, sondern auch eine Tatsache (die Zahlung) releviert. Dem Widerspruch müssen nach der zitierten Entscheidung nicht alle Tatsachen entnehmbar sein, auf die sich die Bestreitung gründet. Ob der Verpflichtete im Oppositionsverfahren mit seinem Standpunkt durchdringen wird oder dieses Verfahren - ebenso wie die von ihm eingebrachte Löschungsklage - wenig aussichtsreich ist, ist für den Widerspruch ohne Bedeutung, weil selbst eine abweisende rechtskräftige Entscheidung den Dienstbarkeitsberechtigten gegenüber - sofern sie nicht am Verfahren beteiligt waren - keine Bindungwirkung entfalten könnte (Angst in Angst, EO2 Paragraph 213, Rz 2). Da der Zahlungseinwand zur Individualisierung des Widerspruchs ausreicht, kommt es auf die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr an. Gründe, die ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung nötig machten, werden im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. Ob ein Widerspruch gegen eine in der Verteilungstagsatzung angemeldete Forderung ausreichend individualisiert ist, wird immer nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilbar sein.
4. Soweit die Revisionsrekurswerber auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung (im Übrigen ohne jede Begründung) anfechten, ist ihr Revisionsrekurs nach den §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO3, § 528 Rz 37 mwN).4. Soweit die Revisionsrekurswerber auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung (im Übrigen ohne jede Begründung) anfechten, ist ihr Revisionsrekurs nach den Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO3, Paragraph 528, Rz 37 mwN).