Rechtssatz RS0064819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064819
Geschäftszahl
3Ob104/79 (3Ob105/79, 3Ob106/79); 8Ob145/00g; 3Ob282/02w
Entscheidungsdatum
26.03.2003
Rechtssatz
Hat der Gemeinschuldner die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 7 EO.Hat der Gemeinschuldner die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 104/79
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 104/79
Veröff: SZ 53/94 = EvBl 1980/189 S 550
- 8 Ob 145/00g
Entscheidungstext OGH 12.09.2000 8 Ob 145/00g
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn der Gemeinschuldner eine im Konkurs festgestellte Forderung nicht bestritten hat, hat dies das Konkursgericht durch Ausstellung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis zu beurkunden, auf Grund dessen der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 61 KO Exekution in das zur freien Verfügung verbleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen kann. (T1)
- 3 Ob 282/02w
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
Auch; Beisatz: Es fällt nicht in die Kompetenz des Konkursgerichts, über die vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen mit über das Konkursverfahren hinausgehender Wirkung zu entscheiden. Dieser Grundsatz gilt auch für §213 Abs1 letzter Satz EO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064819
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0030OB00104_7900000_002