Aus der Begründung:
Die amtlichen Eintragungen in das im Konkursverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind Exekutionstitel, soweit sie nach § 61 KO vollstreckbar sind (§ 1 Z. 7 EO). Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung der Vollstreckbarkeit, daß die Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist. Nach den vom Rekursgericht auf Grund des Protokolls über die erste Prüfungstagsatzung getroffenen Feststellungen hat der Gemeinschuldner die von der betreibenden Partei angemeldete Forderung bei der ersten Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, doch ist diese Erklärung im Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkt worden. Der im Revisionsrekurs unter Hinweis auf Petschek - Reimer - Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht, 598, vertretenen Ansicht, daß dieser Fehler mangels eines sofortigen Widerspruches des Gemeinschuldners weder durch Gegenbeweis gegen das Anmeldungsverzeichnis noch durch Berichtigung gemäß § 419 ZPO gutgemacht werden könne, wird aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten.Die amtlichen Eintragungen in das im Konkursverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis sind Exekutionstitel, soweit sie nach Paragraph 61, KO vollstreckbar sind (Paragraph eins, Ziffer 7, EO). Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung der Vollstreckbarkeit, daß die Forderung im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist. Nach den vom Rekursgericht auf Grund des Protokolls über die erste Prüfungstagsatzung getroffenen Feststellungen hat der Gemeinschuldner die von der betreibenden Partei angemeldete Forderung bei der ersten Prüfungstagsatzung ausdrücklich bestritten, doch ist diese Erklärung im Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkt worden. Der im Revisionsrekurs unter Hinweis auf Petschek - Reimer - Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht, 598, vertretenen Ansicht, daß dieser Fehler mangels eines sofortigen Widerspruches des Gemeinschuldners weder durch Gegenbeweis gegen das Anmeldungsverzeichnis noch durch Berichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO gutgemacht werden könne, wird aus nachstehenden Gründen nicht beigetreten.
Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht (Bartsch - Pollak[3] I, 497 Anm. 2 zu § 108 KO). Das Verhandlungsprotokoll und das Anmeldungsverzeichnis sind öffentliche Urkunden (Bartsch - Pollak[3] II, 23 Anm. 39, Einleitung Allgemeine Grundsätze). Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis machen daher vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach § 292 Abs. 2 ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß § 108 Abs. 2 KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolls gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig (Bartsch - Pollak a. a. O.; Fasching II, 1003 Anm. 1 zu § 215 ZPO; EvBl. 1956/315 u. a., zuletzt 6 Ob 610/79). Insbesondere ist der Beweis, daß eine im Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich (vgl. Fasching a. a. O. und Rsp. 1927/161). Der Beweis der Unvollständigkeit des Anmeldungsverzeichnisses konnte im Rekursverfahren ohne Verletzung des Neuerungsverbotes erbracht werden, da die Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners aus den Akten des Erstgerichtes, nämlich aus dem Protokoll über die erste Prüfungstagsatzung, zu ersehen ist. Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, daß und aus welchen Gründen der Gemeinschuldner gegen den Inhalt des Anmeldungsverzeichnisses nicht sofort Widerspruch erhoben hat. Damit ist den vom Revisionsrekurs aus der Unterlassung des Widerspruches gezogenen Schlußfolgerungen die Grundlage entzogen. Hat der Gemeinschuldner, wie hier, aktenkundig die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung (vgl. Bartsch - Pollak[3] I, 319) ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z. 7 EO (Bartsch - Pollak[3] I, 319; SZ 44/160 u. a.). Angesichts der klaren Regelung dieser Vorschrift in Verbindung mit § 61 KO bleibt für die vom Revisionsrekurs angestellten Billigkeitserwägungen kein Raum.Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis sind Beurkundungen von Parteierklärungen durch das Gericht (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 497 Anmerkung 2 zu Paragraph 108, KO). Das Verhandlungsprotokoll und das Anmeldungsverzeichnis sind öffentliche Urkunden (Bartsch - Pollak[3] römisch zwei, 23 Anmerkung 39, Einleitung Allgemeine Grundsätze). Die Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis machen daher vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen. Nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist aber der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls und damit auch des Anmeldungsverzeichnisses, das gemäß Paragraph 108, Absatz 2, KO als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufgenommenen Protokolls gilt, trotz Unterlassung des Widerspruches zulässig (Bartsch - Pollak a. a. O.; Fasching römisch zwei, 1003 Anmerkung 1 zu Paragraph 215, ZPO; EvBl. 1956/315 u. a., zuletzt 6 Ob 610/79). Insbesondere ist der Beweis, daß eine im Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte Parteierklärung tatsächlich abgegeben worden ist, möglich vergleiche Fasching a. a. O. und Rsp. 1927/161). Der Beweis der Unvollständigkeit des Anmeldungsverzeichnisses konnte im Rekursverfahren ohne Verletzung des Neuerungsverbotes erbracht werden, da die Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners aus den Akten des Erstgerichtes, nämlich aus dem Protokoll über die erste Prüfungstagsatzung, zu ersehen ist. Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, daß und aus welchen Gründen der Gemeinschuldner gegen den Inhalt des Anmeldungsverzeichnisses nicht sofort Widerspruch erhoben hat. Damit ist den vom Revisionsrekurs aus der Unterlassung des Widerspruches gezogenen Schlußfolgerungen die Grundlage entzogen. Hat der Gemeinschuldner, wie hier, aktenkundig die angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung vergleiche Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 319) ausdrücklich bestritten, dann bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, EO (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 319; SZ 44/160 u. a.). Angesichts der klaren Regelung dieser Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 61, KO bleibt für die vom Revisionsrekurs angestellten Billigkeitserwägungen kein Raum.
Das im Prüfungsprozeß ergangene Urteil ist, wie auch der Revisionsrekurs einräumt, kein Exekutionstitel. Dieses Urteil hat nur die Wirkung, daß die angemeldete Forderung trotz Bestreitung durch den Masseverwalter im Konkurs "festgestellt" ist.