Der Revisionsrekurs ist zulässig.
Die gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO maßgebliche betragliche Grenze von S 260.000,-- wird jedenfalls auch dann überschritten, wenn man nicht von der Höhe der strittigen Forderung von S 10,037.585,64, sondern nur von dem auf diese Forderung entfallenden Teil des beim ehemaligen Masseverwalter erliegenden Betrages ausgeht. Zu der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob und welche Verfügungen das Konkursgericht aus Anlass eines Zwangsausgleiches bezüglich der titulierten, vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen zu treffen hat, liegt, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.Die gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO maßgebliche betragliche Grenze von S 260.000,-- wird jedenfalls auch dann überschritten, wenn man nicht von der Höhe der strittigen Forderung von S 10,037.585,64, sondern nur von dem auf diese Forderung entfallenden Teil des beim ehemaligen Masseverwalter erliegenden Betrages ausgeht. Zu der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob und welche Verfügungen das Konkursgericht aus Anlass eines Zwangsausgleiches bezüglich der titulierten, vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen zu treffen hat, liegt, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Der Revisionsrekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass es entgegen der von der (ehemaligen) Gemeinschuldnerin in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes vertretenen Rechtsansicht nicht in die Kompetenz des Konkursgerichtes fällt, über die vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen mit über das Konkursverfahren hinausgehender Wirkung zu entscheiden, insbesondere auch nicht über das Erlöschen einer vom Gemeinschuldner bestrittenen titulierten Forderung. Nur dann, wenn der Gemeinschuldner eine im Konkurs festgestellte Forderung nicht bestritten hat, hat dies das Konkursgericht durch Ausstellung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis zu beurkunden, auf Grund dessen der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses gemäß § 61 KO Exekution in das zur freien Verfügung verbleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen kann. Über die von der ehemaligen Gemeinschuldnerin gegen die titulierte, im Konkurs festgestellte Forderung der V***** AG erhobenen Einwendungen ist daher nicht vom Konkursgericht, sondern von dem sonst für derartige Streitigkeiten zuständigen Gericht zu entscheiden. Wie das Konkursgericht in der Begründung des Beschlusses vom 5. 8. 1997, ON 1343/15, und das Landesgericht Wels als Titelgericht in der Begründung des Beschlusses vom 27. 6. 1997, 3 Cg 172/85-18, zutreffend ausgesprochen haben, kann die ehemalige Gemeinschuldnerin ihren Einwand, die titulierte Forderung der V***** AG sei durch vollständige Zahlung erloschen, mit negativer Feststellungsklage oder - im Falle der Exekutionsführung durch die Gläubigerin - mit Oppositionsklage geltend machen.Zunächst ist klarzustellen, dass es entgegen der von der (ehemaligen) Gemeinschuldnerin in ihrem Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes vertretenen Rechtsansicht nicht in die Kompetenz des Konkursgerichtes fällt, über die vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen mit über das Konkursverfahren hinausgehender Wirkung zu entscheiden, insbesondere auch nicht über das Erlöschen einer vom Gemeinschuldner bestrittenen titulierten Forderung. Nur dann, wenn der Gemeinschuldner eine im Konkurs festgestellte Forderung nicht bestritten hat, hat dies das Konkursgericht durch Ausstellung eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis zu beurkunden, auf Grund dessen der Gläubiger nach Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 61, KO Exekution in das zur freien Verfügung verbleibende oder nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen kann. Über die von der ehemaligen Gemeinschuldnerin gegen die titulierte, im Konkurs festgestellte Forderung der V***** AG erhobenen Einwendungen ist daher nicht vom Konkursgericht, sondern von dem sonst für derartige Streitigkeiten zuständigen Gericht zu entscheiden. Wie das Konkursgericht in der Begründung des Beschlusses vom 5. 8. 1997, ON 1343/15, und das Landesgericht Wels als Titelgericht in der Begründung des Beschlusses vom 27. 6. 1997, 3 Cg 172/85-18, zutreffend ausgesprochen haben, kann die ehemalige Gemeinschuldnerin ihren Einwand, die titulierte Forderung der V***** AG sei durch vollständige Zahlung erloschen, mit negativer Feststellungsklage oder - im Falle der Exekutionsführung durch die Gläubigerin - mit Oppositionsklage geltend machen.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses komme eine Beschlussfassung des Konkursgerichtes nicht mehr in Frage, trifft auf eine sich als notwendig erweisende Ergänzung von Beschlüssen dann nicht zu, wenn diese mit der Aufhebung des Konkurses - anders als etwa die Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 334/98w bildende nachträgliche Nichtgenehmigung der Schlussrechnung - vereinbar ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn anlässlich der Konkursaufhebung die in § 150 Abs 4 KO vorgesehene Setzung einer Klagsfrist bezüglich einer vom Gemeinschuldner bestrittenen Konkursforderung irrtümlich unterblieben wäre.Die Auffassung des Rekursgerichtes, nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses komme eine Beschlussfassung des Konkursgerichtes nicht mehr in Frage, trifft auf eine sich als notwendig erweisende Ergänzung von Beschlüssen dann nicht zu, wenn diese mit der Aufhebung des Konkurses - anders als etwa die Gegenstand der Entscheidung 8 Ob 334/98w bildende nachträgliche Nichtgenehmigung der Schlussrechnung - vereinbar ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn anlässlich der Konkursaufhebung die in Paragraph 150, Absatz 4, KO vorgesehene Setzung einer Klagsfrist bezüglich einer vom Gemeinschuldner bestrittenen Konkursforderung irrtümlich unterblieben wäre.
Es bleibt daher zu prüfen, ob das Konkursgericht anlässlich der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches Klagsfristen nicht nur den Gläubigern für die Geltendmachung nicht titulierter, vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen, sondern auch dem Gemeinschuldner für die Bekämpfung von ihm bestrittener titulierter Forderungen zu setzen hat. Nur in diesem Fall wäre eine auch nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses zulässige Ergänzung oder Berichtigung - sei es des Beschlusses ON 1343/15 oder ON 1344/15, mit dem das Konkursgericht für die Gläubiger der nicht titulierten, im Konkurs nur von der Gemeinschuldnerin bestrittenen Forderungen Klagsfristen bestimmte - durch eine Fristsetzung auch für die von der ehemaligen Gemeinschuldnerin gegen die Gläubigerin der gegenständlichen titulierten Forderung einzubringende Klage in Frage gekommen.
In § 150 Abs 4 KO ist eine Fristsetzung nur für die Gläubiger der vom Gemeinschuldner bestrittenen (nicht titulierten) Forderungen vorgesehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Hinblick darauf, dass die Bestreitung durch den Gemeinschuldner gemäß § 109 Abs 2 KO für den Konkurs keine rechtliche Wirkung hat, den Gläubigern der nur vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen auch dann, wenn kein Titel vorlag, keine Frist für die Einbringung der Prüfungsklage gemäß § 110 Abs 4 KO zu setzen ist. In diesen Fällen ist die Setzung einer Klagsfrist nach § 150 Abs 4 KO erforderlich, weil gemäß § 9 Abs 1 KO die durch die Anmeldung unterbrochene Verjährung mit Konkursaufhebung von neuem zu laufen beginnt und die Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht nur für die Dauer eines innerhalb der Klagsfrist eingeleiteten Prozesses, sondern darüber hinaus für die volle, allenfalls dreißigjährige Verjährungsfrist zu einer durch berechtigte Interessen des Gläubigers nicht gerechtfertigten Belastung des Ausgleichsschuldners führen würde.In Paragraph 150, Absatz 4, KO ist eine Fristsetzung nur für die Gläubiger der vom Gemeinschuldner bestrittenen (nicht titulierten) Forderungen vorgesehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im Hinblick darauf, dass die Bestreitung durch den Gemeinschuldner gemäß Paragraph 109, Absatz 2, KO für den Konkurs keine rechtliche Wirkung hat, den Gläubigern der nur vom Gemeinschuldner bestrittenen Forderungen auch dann, wenn kein Titel vorlag, keine Frist für die Einbringung der Prüfungsklage gemäß Paragraph 110, Absatz 4, KO zu setzen ist. In diesen Fällen ist die Setzung einer Klagsfrist nach Paragraph 150, Absatz 4, KO erforderlich, weil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KO die durch die Anmeldung unterbrochene Verjährung mit Konkursaufhebung von neuem zu laufen beginnt und die Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht nur für die Dauer eines innerhalb der Klagsfrist eingeleiteten Prozesses, sondern darüber hinaus für die volle, allenfalls dreißigjährige Verjährungsfrist zu einer durch berechtigte Interessen des Gläubigers nicht gerechtfertigten Belastung des Ausgleichsschuldners führen würde.
Eine Fristsetzung bezüglich der vom Gemeinschuldner bestrittenen, titulierten Forderungen ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil sie nur dann sinnvoll ist, wenn die innerhalb der gesetzten Frist eingebrachte Klage des (ehemaligen) Gemeinschuldners dazu führt, dass die Forderung bis zur Entscheidung über den dadurch eingeleiteten Rechtsstreit nicht aus der Sicherheit zu bezahlen ist. Damit würde der erst vom Prozessgericht zu treffenden Entscheidung über eine vom klagenden (ehemaligen) Gemeinschuldner zu beantragende einstweilige Verfügung oder der - im Falle der Exekutionsführung auf Grund des Titels - vom Exekutionsgericht gemäß § 45 Abs 2 EO zu treffenden Entscheidung über die vom klagenden (ehemaligen) Gemeinschuldner beantragte Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 1 oder Z 5 EO ohne sachliche Rechtfertigung zu Lasten des Gläubigers der titulierten Forderung vorgegriffen. Eine analoge Anwendung der in § 150 Abs 4 KO für die Gläubiger nicht titulierter, vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klagen ist daher nicht gerechtfertigt (vgl Bartsch/Pollak KO I3 635 und Petschek/Reimer/Schiemer Insolvenzrecht 691).Eine Fristsetzung bezüglich der vom Gemeinschuldner bestrittenen, titulierten Forderungen ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil sie nur dann sinnvoll ist, wenn die innerhalb der gesetzten Frist eingebrachte Klage des (ehemaligen) Gemeinschuldners dazu führt, dass die Forderung bis zur Entscheidung über den dadurch eingeleiteten Rechtsstreit nicht aus der Sicherheit zu bezahlen ist. Damit würde der erst vom Prozessgericht zu treffenden Entscheidung über eine vom klagenden (ehemaligen) Gemeinschuldner zu beantragende einstweilige Verfügung oder der - im Falle der Exekutionsführung auf Grund des Titels - vom Exekutionsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO zu treffenden Entscheidung über die vom klagenden (ehemaligen) Gemeinschuldner beantragte Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, EO ohne sachliche Rechtfertigung zu Lasten des Gläubigers der titulierten Forderung vorgegriffen. Eine analoge Anwendung der in Paragraph 150, Absatz 4, KO für die Gläubiger nicht titulierter, vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klagen ist daher nicht gerechtfertigt vergleiche Bartsch/Pollak KO I3 635 und Petschek/Reimer/Schiemer Insolvenzrecht 691).
Damit kommt auch die von der Rechtsmittelwerberin - nach dem Inhalt ihres Abänderungsantrages - angestrebte Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage und hat es bei der Entscheidung des Rekursgerichtes zu verbleiben.