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Entscheidung 1 Ob 213/15b×

Entscheidung 1 Ob 213/15b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033286 Rechtssatz 06.07.1976Zivilrecht
Die durch die Einklagung bewirkte Selbständigkeit des eingeklagten Forderungsteiles zeigt sich vor allem darin, dass der Gläubiger dessen Bezahlung annehmen muss, während der Schuldner doch sonst (§ 1415 ABGB) zur Teilzahlung nicht berechtigt ist.
RS0033489 Rechtssatz 23.09.1976Zivilrecht
Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Erlages kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (keine Rechtskraftwirkung oder Tatbestandswirkung der in einem anderen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen).
RS0033495 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Die Rechtmäßigkeit des Erlages ist im Erlagsverfahren nicht zu prüfen.
RS0033545 Rechtssatz 27.10.1931Zivilrecht
Auch Unklarheit der Rechtslage kann Grund zum Erlage bilden.
RS0033597 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht
Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger …
RS0033610 Rechtssatz 27.11.1957Zivilrecht
Sowohl Unklarheit der Rechtslage als auch Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bilden einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB.
RS0033636 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Einem rechtmäßigen Erlag nach § 1425 kommt grundsätzlich schuldbefreiende Wirkung zu. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit aber ist, dass der Schuldner die Leistung in der geschuldeten Art, dh auf die bedungene Weise, erbringt.
RS0033644 Rechtssatz 30.01.1952Zivilrecht
Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten berechtigt den Schuldner nicht zum gerichtlichen Erlag, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, vor allem wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist.
RS0116144 Rechtssatz 21.02.2002Zivilrecht
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
RS0118340 Rechtssatz 18.12.2003Zivilrecht
Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte …