Rechtssatz RS0033340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033340
Geschäftszahl
5Ob95/65; 3Ob549/76; 3Ob69/79 (3Ob70/79); 2Ob576/80 (2Ob577/80)
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Rechtssatz
Dem Schuldner steht es unter Berücksichtigung der §§ 1415, 1416 ABGB frei, auf welche von mehreren Hauptforderungen, deren Einklagung teils erfolgt teils vorbehalten ist, er aufrechnen will.Dem Schuldner steht es unter Berücksichtigung der Paragraphen 1415, 1416, ABGB frei, auf welche von mehreren Hauptforderungen, deren Einklagung teils erfolgt teils vorbehalten ist, er aufrechnen will.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/65
Entscheidungstext OGH 18.05.1965 5 Ob 95/65
- 3 Ob 549/76
Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 549/76
Veröff: QuHGZ 1976 H4/144
- 3 Ob 69/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 69/79
- 2 Ob 576/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 576/80
Vgl auch; Beisatz: Eine eingeklagte Forderung kann nach der mit Zustimmung des Klägers erfolgten Zurücknahme der Klage, auch gegen eine vom Kläger nicht mehr mittels Aufrechnungseinrede geltend gemachte Gegenforderung aufgerechnet werden - hiefür ist jedoch die Zustimmung des Klägers erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0033340
Dokumentnummer
JJR_19650518_OGH0002_0050OB00095_6500000_001