Rechtssatz RS0112867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112867
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
§ 46 Abs 1 Z 6 KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor. Hätte die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur gegen Aufwandersatz gemäß § 44 Abs 3 KO erlangen können, muss auch der Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden, sofern die Klägerin gegen den Aufwandersatzanspruch nicht gemäß § 20 Abs 3 KO mit Schadenersatzansprüchen gemäß § 21 Abs 2 KO aufrechnen kann.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO gewährt dem Aussonderungsberechtigten, der die Ersatzaussonderung nicht geltend machen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bereicherungsanspruch. Wenn der Masseverwalter eine fremde Sache veräußert und den Preis so eingezogen hat, dass er in der Masse nicht mehr "ausscheidbar gesondert" vorhanden ist, liegt Bereicherung der Masse vor. Hätte die Klägerin die Ausfolgung der in ihrem Eigentum stehenden Materialien nur gegen Aufwandersatz gemäß Paragraph 44, Absatz 3, KO erlangen können, muss auch der Bereicherungsanspruch entsprechend gekürzt werden, sofern die Klägerin gegen den Aufwandersatzanspruch nicht gemäß Paragraph 20, Absatz 3, KO mit Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, KO aufrechnen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
Veröff: SZ 72/211
- 8 Ob 131/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
Vgl
- 8 Ob 82/09f
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 82/09f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112867
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00157_99T0000_001