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Rechtssatz RS0064114×

Rechtssatz RS0064114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064114

Geschäftszahl

1Ob710/87

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Rechtssatz

Ist über ein beiderseits noch nicht erfülltes Vertragsverhältnis ein Rechtsstreit anhängig, so sind mit der Erklärung des Masseverwalters, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, nicht die im Paragraph 8, Absatz eins, KO vorgesehenen Rechtsfolgen verbunden; die Rechte aus solchen Verträgen können nicht dem Gemeinschuldner freigegeben werden, weil dem Vertragspartner die Vorleistung an diesen ohne gleichzeitige Erlangung der Gegenleistung nicht zugemutet werden kann (Paragraph 1052, ABGB). Sind solche Rechte prozeßverfangen, bedeutet die Ablehnung seitens des Masseverwalters bloß den Rücktritt vom Vertrag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
    Veröff: SZ 61/31 = WBl 1988,203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064114

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0010OB00710_8700000_001