Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 43/01s×

Entscheidung 9 ObA 43/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA43/01s

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Franziska K*****, Arbeitnehmerin, ***** vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, und den auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Wilhelm F*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 420.836,26 sA, über den Antrag auf Ergänzung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2001, AZ 9 ObA 43/01s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 11. Juli 2001, GZ 9 ObA 43/01s, wird dahin ergänzt, dass es insgesamt zu lauten hat:

"Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichtes einschließlich des unangefochten gebliebenen Teiles - mit Ausnahme des Kostenzuspruches an den Nebenintervenienten - wiederhergestellt wird.

Dem Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Ersturteil wird insofern Folge gegeben, als der Antrag des Nebenintervenienten auf Kostenersatz abgewiesen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.464,76 (darin S 744,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Kostenrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 37.257 (darin S 6.209,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 27.670,50 (darin S 4.611,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 511,10 (darin S 85,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der zu ergänzenden Entscheidung wurde das Urteil erster Instanz wiederhergestellt, sodass auf die damit aktuell gewordene Bekämpfung der Kostenentscheidung in den Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Bedacht zu nehmen ist (1 Ob 25/92). Dabei wurde vorerst übersehen, dass zwar keine Berufung der klagenden Partei gegen das erstgerichtliche Urteil, wohl aber ein Rekurs vorlag, der sich nicht nur gegen den zugelassenen Beitritt des Nebenintervenienten wendete, sondern auch für den Ergänzungsantrag relevant, den im erstgerichtlichen Urteil enthaltenen Kostenzuspruch an denselben bekämpfte.

Der Ergänzungsantrag ist berechtigt, weil über den Antrag der klagenden Partei, dass ein Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten zur Gänze zu entfallen habe, nicht entschieden wurde.

Das Erstgericht sprach dem Nebenintervenienten aufgrund der Obsiegensquote der beklagten Partei von rund 40 % in diesem Ausmaß Kostenersatz mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages zu.

Dieser Kostenzuspruch ist verfehlt. Ein Nebenintervenient hat gegen die Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Daraus folgt, dass dann, wenn die Hauptpartei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar im Rahmen der Kostenaufrechnung gegenüber dem Prozessgegner kostenersatzpflichtig wird, auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatzanspruch zusteht (RIS-Justiz RS0035807; 9 Ob 201/98v). Ein Kostenersatz an den auf Seiten der überwiegend unterlegenen Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten hat daher zu entfallen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, wobei allerdings gemäß Paragraph 11, RATG Bemessungsgrundlage der Kostenbetrag war, dessen Aberkennung ersiegt wurde. Den Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen (8 Ob 585/89).

Die Kosten des Ergänzungsantrages (TP 1) beruhen auf Paragraph 41, ZPO.

Anmerkung

E63408 09BA0431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00043.01S.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20011024_OGH0002_009OBA00043_01S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019850 Rechtssatz 1972 – zuletzt 18.03.2026Zivilrecht
Der Benützer hat gemäß § 1041 ABGB ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht etwa auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Benützers, insbesondere auf die von ihm durch die …
RS0019883 Rechtssatz 1985 – zuletzt 18.03.2026Zivilrecht
Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt a …
RS0035807 Rechtssatz 1954 – zuletzt 23.01.2019Zivilrecht
Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebeninter …
RS0035809 Rechtssatz 1984 – zuletzt 11.07.2001Zivilrecht
Es genügt, wenn bei der Beurteilung des Prozeßausganges von runden Bruchzahlen ausgegangen wird. Eine genaue prozentmäßige Berechnung ist nicht erforderlich.
RS0036057 Rechtssatz 1973 – zuletzt 12.03.2026Zivilrecht
Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Koste …
RS0036069 Rechtssatz 1951 – zuletzt 25.02.2026Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert, wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs gegenstandslos wurde, und stellt der OGH das erstinstanzliche Urteil wieder her, so hat hierauf das Beruf …
RS0065419 Rechtssatz 1959 – zuletzt 11.07.2001Zivilrecht
Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwal …
RS0085741 Rechtssatz 1972 – zuletzt 20.12.2017Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag setzt begrifflich die Absicht voraus, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu führen (HS 6418/32, SZ 32/22).