Rechtssatz RS0065419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065419
Geschäftszahl
6Ob343/58; 1Ob29/63; 7Ob276/97g; 9ObA43/01s
Entscheidungsdatum
11.07.2001
Rechtssatz
Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 343/58
Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 343/58
Veröff: JBl 1959,416 = HBZ 1959 H17,3
- 1 Ob 29/63
Entscheidungstext OGH 20.03.1963 1 Ob 29/63
Vgl auch
- 7 Ob 276/97g
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 276/97g
Auch; nur: Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten. (T1)
- 9 ObA 43/01s
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 43/01s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065419
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0060OB00343_5800000_001