Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; EFSlg 57.843), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO; EFSlg 57.843), aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht geht (ohne nähere Begründung) ebenso wie der Rekurswerber davon aus, daß eine streitgenössische Nebenintervention vorliegt.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Eigenschaft des Rekurswerbers als streitgenössischer Nebenintervenient läge gemäß § 20 ZPO nur vor, wenn das im Prozeß ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptparteien rechtlich wirksam wäre. Zum Unterschied vom einfachen Nebenintervenienten wird der streitgenössische Nebenintervenient von den Urteilswirkungen erfaßt. Dies kann seine Ursache entweder in der Eigenart des streitigen Rechtsverhältnisses oder in einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift haben. Kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses wirkt das Urteil ua auf alle diejenigen, die von der Rechtskraft des Urteils erfaßt oder von dessen Rechtsgestaltungswirkung direkt ergriffen werden, zB für die Mutter im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß oder die Kinder im Ehenichtigkeitsprozeß; kraft gesetzlicher Vorschrift wirkt das Urteil auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der Hauptpartei in allen Fällen gesetzlicher Rechtskrafterstreckung (SZ 58/130; Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 405 ff; Fasching, Komm II, 227 ff).Die Eigenschaft des Rekurswerbers als streitgenössischer Nebenintervenient läge gemäß Paragraph 20, ZPO nur vor, wenn das im Prozeß ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptparteien rechtlich wirksam wäre. Zum Unterschied vom einfachen Nebenintervenienten wird der streitgenössische Nebenintervenient von den Urteilswirkungen erfaßt. Dies kann seine Ursache entweder in der Eigenart des streitigen Rechtsverhältnisses oder in einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift haben. Kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses wirkt das Urteil ua auf alle diejenigen, die von der Rechtskraft des Urteils erfaßt oder von dessen Rechtsgestaltungswirkung direkt ergriffen werden, zB für die Mutter im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß oder die Kinder im Ehenichtigkeitsprozeß; kraft gesetzlicher Vorschrift wirkt das Urteil auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der Hauptpartei in allen Fällen gesetzlicher Rechtskrafterstreckung (SZ 58/130; Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 405 ff; Fasching, Komm römisch zwei, 227 ff).
Hier liegt weder ein Fall einer gesetzlichen Rechtskrafterstreckung noch ein Fall vor, in dem das Urteil direkt auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Kläger als Gegner der Hauptpartei wirkt. Durch die urteilsmäßige Verpflichtung der Beklagten zur Unterfertigung des Kaufvertrages wird nämlich das Verhältnis zwischen dem Kläger als Käufer und dem Nebenintervenienten als Vorkaufsberechtigten nicht unmittelbar berührt. Es handelt sich somit bloß um eine einfache Nebenintervention. Einfache Nebeninterventienten können aber keine Prozeßhandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozeßhandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen des Nebenintervenienten sind unwirksam (GesRZ 1991, 164 = RdW 1991, 205). Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen (RZ 1989/94; Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 404).
Bei dieser Rechtslage kann die Frage unerörtert bleiben, ob ein Rechtsmittel eines streitgenössischen Nebenintervenienten durch die Hauptpartei zurückgezogen oder ob von dieser darauf wirksam verzichtet werden kann (siehe hiezu SZ 58/130; JBl 1990, 185).
Dem unbegründeten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.