Rechtssatz RS0110899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110899
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Wird von den Hauptparteien im Zuge des Berufungsverfahrens ein gerichtlicher Vergleich (mit gegenseitiger Kostenaufhebung) abgeschlossen, verletzt die Partei, die ihrem Vertragspartner den Streit verkündet hatte, worauf dieser auf ihrer Seite dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat, jedenfalls dann keine nachvertraglichen (nachwirkenden) Treuepflichten und Sorgfaltspflichten, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten auch aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgte (Möglichkeit von Regreßansprüchen) selbst wenn er auf Grund von Kostenentscheidungen der ersten Instanz Anspruch auf (teilweisen) Kostenersatz gegen die andere Partei gehabt hätte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/98s
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
Auch; Beisatz: Nachvertragliche Pflichten verpflichten die Vertragspartner zu redlichem und im Hinblick auf ihre Rechtsgüter sorgfältigem Verhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110899
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00068_98S0000_001