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Rechtssatz RS0110899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110899

Geschäftszahl

3Ob68/98s; 1Ob93/00h

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Rechtssatz

Wird von den Hauptparteien im Zuge des Berufungsverfahrens ein gerichtlicher Vergleich (mit gegenseitiger Kostenaufhebung) abgeschlossen, verletzt die Partei, die ihrem Vertragspartner den Streit verkündet hatte, worauf dieser auf ihrer Seite dem Verfahren als Nebenintervenient beitrat, jedenfalls dann keine nachvertraglichen (nachwirkenden) Treuepflichten und Sorgfaltspflichten, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten auch aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgte (Möglichkeit von Regreßansprüchen) selbst wenn er auf Grund von Kostenentscheidungen der ersten Instanz Anspruch auf (teilweisen) Kostenersatz gegen die andere Partei gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/98s
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Beisatz: Nachvertragliche Pflichten verpflichten die Vertragspartner zu redlichem und im Hinblick auf ihre Rechtsgüter sorgfältigem Verhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110899

Dokumentnummer

JJR_19980916_OGH0002_0030OB00068_98S0000_001