Begründung:
Die Klägerin betreibt ein Senioren- und Pflegeheim in *****. Die Beklagte ist im Bereich Gerüstbau, Bautechnik, Fassadenbefahranlagen, Facility-Management und Industriereinigung tätig.
Die Klägerin begehrt EUR 140.599,87 für Aufwendungen, die ihr dadurch entstanden seien, dass die Beklagte nicht - wie in einem Generalunternehmervertrag vom 16. 10. 1989 mit der D***** GmbH, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, vereinbart - die Fundamente des Seniorenheimes auf gewachsenem Boden, sondern vielmehr auf aufgeschüttetem Abbruchmaterial errichtet habe. Dadurch hätten die Fundamente nicht die erforderliche Tiefe erreicht, sodass sich die von der Klägerin in Auftrag gegebene und bereits zum Zeitpunkt der Fundamenterrichtung geplante Aufstockung des Gartentraktes als nicht tragfähig erwiesen habe.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Sie bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin im Wesentlichen mit dem Einwand, die behaupteten Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche aus dem Generalunternehmervertrag seien nicht auf die Klägerin übertragen worden. Auch seien Ansprüche gegen die Beklagte bei der Klägerin weder originär entstanden noch sei die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung zulässig gewesen.
In der Tagsatzung vom 13. 7. 2005 stellte die Klägerin den Zwischenantrag auf Feststellung ihrer „Aktivlegitimation" zur Geltendmachung des klagsgegenständlichen Anspruches. Die begehrte Feststellung wirke über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus, weil die Klägerin allenfalls bei Verlust des Verfahrens Regressansprüche gegen Dritte habe. Außerdem sei die Aktivlegitimation im Fall des Hervorkommens weiterer Mängel des Bauwerkes zur Erhebung von Ansprüchen gegen die beklagte Partei relevant (AS 149 = S 4 in ON 15).
Die Beklagte stellte einen gegenläufigen Zwischenfeststellungsantrag auf Feststellung, dass die Aktivlegitimation der klagenden Partei nicht vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei statt und wies denjenigen der beklagten Partei ab.
Die den Gegenstand der Zwischenanträge auf Feststellung bildende Frage der Aktivlegitimation der Klägerin stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, nämlich ein „juristisches Band, das Personen untereinander [....] verbindet", genauer ein Rechtsverhältnis des Privatrechtes (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 228 Rz 4).Die den Gegenstand der Zwischenanträge auf Feststellung bildende Frage der Aktivlegitimation der Klägerin stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, nämlich ein „juristisches Band, das Personen untereinander [....] verbindet", genauer ein Rechtsverhältnis des Privatrechtes (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 228, Rz 4).
Dieses Rechtsverhältnis sei zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch strittig. Darüber hinaus sei es für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell. Die erforderliche Wirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus ergebe sich aus der Möglichkeit von Regressansprüchen der Klägerin gegen Dritte im Fall ihres Prozessverlustes sowie aus der Notwendigkeit der Erhebung weiterer Schadenersatzansprüche im Fall des Auftretens weiterer Mängel.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich schon daraus, dass DI Peter F***** als Masseverwalter mit Abtretungsvereinbarung vom 14. 4. 2005 die der Gemeinschuldnerin allenfalls zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte auf Grund des Generalunternehmervertrages an die Klägerin abgetreten habe. Auf die von der Klägerin behauptete „Abtretungskette" komme es somit gar nicht an. Zudem sei nach der Entscheidung 1 Ob 257/04g (RdW 2005, 141) im Fall eines Gewährleistungsausschlusses naheliegend, eine typische Interessenlage von Parteien eines Liegenschaftskaufvertrages insoweit anzunehmen, als der Verkäufer mit dem Erhalt des Kaufpreises endgültig abgefunden sein wolle und alle Ansprüche gegen Dritte, die sich aus deren Einwirkung auf die Liegenschaft ergäben, auch wenn sie im Einzelnen nicht bekannt oder voraussehbar seien, auf den Käufer übergehen sollten. Eine solche allenfalls ergänzende Vertragsauslegung sei vor allem dort angezeigt, wo an (konkrete) Beeinträchtigungen der Liegenschaft gar nicht gedacht sei und diese daher auch bei der Kaufpreisbildung nicht berücksichtigt würden. Redlichen und vernünftigen Vertragsparteien könne daher im Regelfall unterstellt werden, sie hätten eine Abtretung allfälliger Ersatzansprüche gegen Dritte, die aus einer Beeinträchtigung der Liegenschaft, die zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits zumindest latent vorhanden gewesen, jedoch nicht bekannt gewesen sei, resultierten, bei sonst unveränderten Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart, wenn sie die Möglichkeit einer derartigen Situation bedacht hätten. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Nebeninterventienten diese Entscheidung. Zwar sei es grundsätzlich unzulässig, im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages einzelne Rechtsfragen herauszuheben und diese zum Gegenstand eines Urteiles zu machen. Dies gelte insbesondere für Vorfragen, von denen lediglich die Aktivlegitimation des Klägers abhänge (7 Ob 578/93). Dieser - wiederholt zitierte - Rechtssatz gehe auf die Entscheidung 2 Ob 983/32 (RZ 1933, 100) zurück und sei in weiterer Folge unkommentiert übernommen worden. Gegenstand dieser Entscheidung sei ein Begehren des Beklagten auf Feststellung gewesen, die Zessionen der dem Zedenten zustehenden Schadenersatzforderungen an den Kläger seien für den Beklagten unwirksam. Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Fall die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung verneint und ausgeführt, diesem Zwischenfeststellungsantrag fehle es an der Eignung, über den in Frage stehenden Einzelfall hinaus Rechtswirkungen zu erzeugen. Die Rechtswirksamkeit der Zession falle mit der Frage der Klagslegitimation des Klägers zusammen und müsse daher schon mit dem über das Klagebegehren ergehenden Urteil entschieden werden.
Hingegen habe der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 1 Ob 130/02b die Zulässigkeit eines infolge der Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation gestellten Zwischenantrages bejaht. Im vorliegenden Fall sei die Vorfrage strittig, ob allfällige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche der Werkbestellerin aus deren Vertrag mit der Beklagten auf die Klägerin übergegangen seien. Dabei handle es sich um ein Rechtsverhältnis (unter Berufung auf Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 38). Hiebei gehe es nicht um die - unzulässige - rechtliche Qualifikation eines Anspruches, sondern tatsächlich um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und des daraus resultierenden subjektiven Rechtes der Klägerin, etwaige Forderungen aus dem Werkvertrag gegen die Beklagte geltend zu machen. Dass ein Rechtsverhältnis dieser Art feststellungsfähig sei, ergebe sich aus der Entscheidung 1 Ob 257/04g.Hingegen habe der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 1 Ob 130/02b die Zulässigkeit eines infolge der Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation gestellten Zwischenantrages bejaht. Im vorliegenden Fall sei die Vorfrage strittig, ob allfällige Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche der Werkbestellerin aus deren Vertrag mit der Beklagten auf die Klägerin übergegangen seien. Dabei handle es sich um ein Rechtsverhältnis (unter Berufung auf Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 228, ZPO Rz 38). Hiebei gehe es nicht um die - unzulässige - rechtliche Qualifikation eines Anspruches, sondern tatsächlich um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und des daraus resultierenden subjektiven Rechtes der Klägerin, etwaige Forderungen aus dem Werkvertrag gegen die Beklagte geltend zu machen. Dass ein Rechtsverhältnis dieser Art feststellungsfähig sei, ergebe sich aus der Entscheidung 1 Ob 257/04g.
Die erforderliche Wirkung des Zwischenfeststellungsantrages über den gegenständlichen Prozess hinaus ergebe sich daraus, dass gerade bei Bauwerken oft erst nach Jahren weitere Mängel auftreten, die zu Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Hersteller führen können. Auch das übereinstimmende Parteienvorbringen zeige, dass in diesem Fall nicht nur die bloß theoretische Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen bestehe. In der Entscheidung 1 Ob 130/02b habe der Oberste Gerichtshof darauf abgestellt, ob die Feststellung auch für zukünftige Rechtsbeziehungen der Streitteile Bedeutung haben könne und diese Frage allein auf Grund des - unbesrittenen - Klagsvorbringens bejaht, es sei mit weiteren Schädigungshandlungen der beklagten Kraftwerksbetreiberin zu rechnen. Überdies habe die Klägerin vorgebracht, vorbehaltlich der Ausdehnung nur einen Teil des Anspruches eingeklagt zu haben, was, sofern die Beklagten einer Klagsänderung nicht zustimmen würden oder das Erstgericht eine Klagsänderung nicht zulassen würde, ein weiteres Verfahren erforderlich würde. Damit unterscheide sich dieser Zwischenfeststellungsantrag wesentlich von der eingangs zitierten Entscheidung 2 Ob 938/32.
Allerdings sei die Entscheidung nur mit der Maßgabe zu bestätigen, dass festgestellt werde, dass die Aktivlegitimation der klagenden Partei zur Geltendmachung allfälliger Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche aus der Errichtung eines Senioren- und Pflegeheimes auf der Liegenschaft EZ ***** wider die beklagte Partei bestehe.
Aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergebe sich zweifelsfrei, dass Ziel des Zwischenfeststellungsantrages die Klärung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung sämtlicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der Errichtung des Seniorenheimes umfassen solle. Das Urteil sei daher mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Feststellungsfähigkeit der Aktivlegitimation durch Zwischenurteil uneinheitlich sei.
Die Revision des Nebenintervenienten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.