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Entscheidung 4 Ob 22/13h×

Entscheidung 4 Ob 22/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035472 Rechtssatz 14.02.1991Zivilrecht
Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.
RS0035505 Rechtssatz 29.03.1938Zivilrecht
Zieht die Prozesspartei die Revision zurück, dann steht dem Nebenintervenienten das Revisionsrecht nur zu, wenn ihm die Stellung nach § 20 ZPO zukommt.
RS0035520 Rechtssatz 31.01.1963Zivilrecht
Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unt …
RS0035560 Rechtssatz 19.12.1951Zivilrecht
Auch wenn eine Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Erklärung abgegeben hat, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, ist das von ihrem streitgenössischen Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen.
RS0035579 Rechtssatz 12.02.1981Zivilrecht
Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtsk …
RS0035583 Rechtssatz 11.09.1957Zivilrecht
Weder eine dem Nebenintervenienten drohende Regressklage noch seine allfällige Solidarhaftung vermag ihm die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu verschaffen.