Zutreffend bejahte das Erstgericht die Zulässigkeit des von der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin erhobenen Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelungen der ZPO über das Mahnverfahren (in der hier anzuwendenden Fassung durch die ZVN 2002) die Nebenintervention in diesem Verfahren nicht ausschließen. Daher kann an der Anwendbarkeit der §§ 17 - 20 ZPO und damit an der Legitimation des Nebenintervenienten zum Einspruch kein Zweifel bestehen (ebenso G. Kodek in Fasching² § 248 ZPO Rz 8). Unerheblich ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage, ab wann ein Beitritt im Prozess und speziell im Mahnverfahren möglich ist (vgl dazu etwa Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 36; G. Kodek aaO; Schubert in Fasching² § 17 ZPO Rz 8, § 18 Rz 1; Rechberger/Simotta, Erkenntnisverfahren6 Rz 218 je mwN). Dies folgt bereits aus § 18 Abs 3 ZPO, wonach der Nebenintervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden muss und seine Prozesshandlungen nicht ausgeschlossen werden können, solange dem Zurückweisungsantrag (einer Partei iSd Abs 2) nicht rechtskräftig stattgegeben wurde. Einen solchen - bis zur Einlassung in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten zulässigen (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148 = RdW 1999, 723 = RZ 1999/70; 7 Ob 251/99h = VR 2002, 221) - Antrag hat bisher keine der Parteien gestellt. Das Erstgericht hat ihnen den Beitrittsschriftsatz zugestellt, womit der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam wurde. Seitdem ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich (1 Ob 66/99h; Schubert aaO § 18 ZPO Rz 6). All dies hat schon die zweite Instanz zutreffend dargelegt. Daraus ergibt sich aber eben auch, dass es derzeit unerheblich ist, ob die Nebenintervention richtigerweise vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.Zutreffend bejahte das Erstgericht die Zulässigkeit des von der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin erhobenen Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelungen der ZPO über das Mahnverfahren (in der hier anzuwendenden Fassung durch die ZVN 2002) die Nebenintervention in diesem Verfahren nicht ausschließen. Daher kann an der Anwendbarkeit der Paragraphen 17, - 20 ZPO und damit an der Legitimation des Nebenintervenienten zum Einspruch kein Zweifel bestehen (ebenso G. Kodek in Fasching² Paragraph 248, ZPO Rz 8). Unerheblich ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage, ab wann ein Beitritt im Prozess und speziell im Mahnverfahren möglich ist vergleiche dazu etwa Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 36; G. Kodek aaO; Schubert in Fasching² Paragraph 17, ZPO Rz 8, Paragraph 18, Rz 1; Rechberger/Simotta, Erkenntnisverfahren6 Rz 218 je mwN). Dies folgt bereits aus Paragraph 18, Absatz 3, ZPO, wonach der Nebenintervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden muss und seine Prozesshandlungen nicht ausgeschlossen werden können, solange dem Zurückweisungsantrag (einer Partei iSd Absatz 2,) nicht rechtskräftig stattgegeben wurde. Einen solchen - bis zur Einlassung in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten zulässigen (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148 = RdW 1999, 723 = RZ 1999/70; 7 Ob 251/99h = VR 2002, 221) - Antrag hat bisher keine der Parteien gestellt. Das Erstgericht hat ihnen den Beitrittsschriftsatz zugestellt, womit der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam wurde. Seitdem ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich (1 Ob 66/99h; Schubert aaO Paragraph 18, ZPO Rz 6). All dies hat schon die zweite Instanz zutreffend dargelegt. Daraus ergibt sich aber eben auch, dass es derzeit unerheblich ist, ob die Nebenintervention richtigerweise vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.
Auch der einfache Nebenintervenient ist berechtigt, zur Unterstützung „seiner" Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen, also auch einen Einspruch vorzunehmen; die Prozesshandlungen sind für diese rechtlich insoweit wirksam, als sie nicht mit deren eigenen in Widerspruch stehen (§ 19 Abs 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte nicht auf den Einspruch verzichtete und sie im Gegensatz zu ihrer Ansicht demnach sehr wohl in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig wurde. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im dargestellten Sinn (s die Beispiele bei Schubert aaO § 19 ZPO Rz 4 und 8). Demnach kommt es entgegen der in den Rechtsmitteln der Hauptparteien vertretenen Ansicht auf die Qualität der Nebenintervention (einfach oder streitgenössisch) jedenfalls zunächst nicht an und die Hauptparteien wenden sich zu Unrecht gegen die den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos beseitigende Entscheidung des Rekursgerichts.Auch der einfache Nebenintervenient ist berechtigt, zur Unterstützung „seiner" Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Prozesshandlungen, also auch einen Einspruch vorzunehmen; die Prozesshandlungen sind für diese rechtlich insoweit wirksam, als sie nicht mit deren eigenen in Widerspruch stehen (Paragraph 19, Absatz eins, ZPO). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte nicht auf den Einspruch verzichtete und sie im Gegensatz zu ihrer Ansicht demnach sehr wohl in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig wurde. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im dargestellten Sinn (s die Beispiele bei Schubert aaO Paragraph 19, ZPO Rz 4 und 8). Demnach kommt es entgegen der in den Rechtsmitteln der Hauptparteien vertretenen Ansicht auf die Qualität der Nebenintervention (einfach oder streitgenössisch) jedenfalls zunächst nicht an und die Hauptparteien wenden sich zu Unrecht gegen die den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos beseitigende Entscheidung des Rekursgerichts.
Diese ist zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO; ein Zwischenstreit liegt auch in dritter Instanz nicht vor, weil ja nicht über die Zulässigkeit der Nebenintervention (vgl M. Bydlinski in Fasching² § 48 ZPO Rz 15) entschieden wurde.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO; ein Zwischenstreit liegt auch in dritter Instanz nicht vor, weil ja nicht über die Zulässigkeit der Nebenintervention vergleiche M. Bydlinski in Fasching² Paragraph 48, ZPO Rz 15) entschieden wurde.