Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die von einem gesetzlichen Vertreter erklärte Genehmigung der Führung eines Passivprozesses einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bisher nicht ausdrücklich beantwortet wurde. Die Revision ist auch - wenngleich nicht aus diesem Grund - im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
A. Zur behaupteten Nichtigkeit
1. Nichtigkeit des Berufungsverfahrens und damit der Revisionsgrund des § 503 Z 1 ZPO (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 66 mwN) läge vor, wenn die vom Sachwalter des Beklagten erklärte Genehmigung des bisherigen Verfahrens der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft hätte. Denn in diesem Fall hätte das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einer Partei entschieden, die bei Erhebung des Rechtsmittels nicht gehörig vertreten war, ohne dass dieser Mangel nachträglich geheilt worden wäre (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO).1. Nichtigkeit des Berufungsverfahrens und damit der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 66 mwN) läge vor, wenn die vom Sachwalter des Beklagten erklärte Genehmigung des bisherigen Verfahrens der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedurft hätte. Denn in diesem Fall hätte das Berufungsgericht über das Rechtsmittel einer Partei entschieden, die bei Erhebung des Rechtsmittels nicht gehörig vertreten war, ohne dass dieser Mangel nachträglich geheilt worden wäre (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO).
2. Nach § 282 Abs 1 idF KindRÄG 2001 iVm § 154 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Sachwalters in Vermögensangelegenheiten der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen." Nach den Materialien (AB zum KindG 1977; 587 BlgNR 14. GP 11) ergibt sich daraus, das die Prozessführung in Verfahren, die nicht vom Pflegebefohlenen eingeleitet wurden, keiner Genehmigung des Gerichts erfordere; in Passivprozessen müsse das Gericht nur solchen Verfahrenshandlungen zustimmen, die über den Verfahrensgegenstand an sich verfügten. Damit folge der Vorschlag der herrschenden Lehre, wonach der Vormund für das Führen von Passivprozessen des Mündels keiner Genehmigung nach § 233 ABGB aF bedürfe.2. Nach Paragraph 282, Absatz eins, in der Fassung KindRÄG 2001 in Verbindung mit Paragraph 154, Absatz 3, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Sachwalters in Vermögensangelegenheiten der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen." Nach den Materialien Ausschussbericht zum KindG 1977; 587 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 11, ) ergibt sich daraus, das die Prozessführung in Verfahren, die nicht vom Pflegebefohlenen eingeleitet wurden, keiner Genehmigung des Gerichts erfordere; in Passivprozessen müsse das Gericht nur solchen Verfahrenshandlungen zustimmen, die über den Verfahrensgegenstand an sich verfügten. Damit folge der Vorschlag der herrschenden Lehre, wonach der Vormund für das Führen von Passivprozessen des Mündels keiner Genehmigung nach Paragraph 233, ABGB aF bedürfe.
Rsp und Lehre folgten dieser Auffassung. So führte der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 689/87 (= EFSlg 56.719) ganz allgemein aus, dass die Vertretung eines Minderjährigen im Passivprozess keiner besonderen Genehmigung bedürfe; das gelte auch für „prozessrechtliche Dispositionsakte" des Vertreters. Zu beurteilen war dabei die zu einem Versäumungsurteil führende Nichteinlassung des Vertreters in einen Prozess. In 7 Ob 354/98d (= ÖBA 1999/823) wurde ausgesprochen, dass für die Einlassung in einen Passivprozess keine Genehmigungspflicht bestehe (ebenso schon RIS-Justiz RS0049146 zu § 233 ABGB aF); eine Ausnahme gelte nur bei einem (hier nicht erkennbaren) Interessenwiderstreit zwischen dem Pflegebefohlenen und seinem Vertreter.Rsp und Lehre folgten dieser Auffassung. So führte der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 689/87 (= EFSlg 56.719) ganz allgemein aus, dass die Vertretung eines Minderjährigen im Passivprozess keiner besonderen Genehmigung bedürfe; das gelte auch für „prozessrechtliche Dispositionsakte" des Vertreters. Zu beurteilen war dabei die zu einem Versäumungsurteil führende Nichteinlassung des Vertreters in einen Prozess. In 7 Ob 354/98d (= ÖBA 1999/823) wurde ausgesprochen, dass für die Einlassung in einen Passivprozess keine Genehmigungspflicht bestehe (ebenso schon RIS-Justiz RS0049146 zu Paragraph 233, ABGB aF); eine Ausnahme gelte nur bei einem (hier nicht erkennbaren) Interessenwiderstreit zwischen dem Pflegebefohlenen und seinem Vertreter.
Auch im Schrifttum besteht kein Zweifel, dass für Passivprozesse grundsätzlich keine Genehmigungspflicht besteht (vgl nur Fucik in Rechberger3 § 4 ZPO Rz 2; Nademleinsky in Schwimann3 § 154 Rz 25; Pichler in Fenyves/Welser, Klang3 § 154 Rz 22; Schubert in Fasching/Konecny2 I/2 § 4 ZPO Rz 18; Stabentheiner in Rummel3 § 154 Rz 15).Auch im Schrifttum besteht kein Zweifel, dass für Passivprozesse grundsätzlich keine Genehmigungspflicht besteht vergleiche nur Fucik in Rechberger3 Paragraph 4, ZPO Rz 2; Nademleinsky in Schwimann3 Paragraph 154, Rz 25; Pichler in Fenyves/Welser, Klang3 Paragraph 154, Rz 22; Schubert in Fasching/Konecny2 I/2 Paragraph 4, ZPO Rz 18; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 154, Rz 15).
3. Ein Genehmigungserfordernis wäre daher nur dann anzunehmen, wenn die Genehmigung der Prozessführung eine Verfügung über den Verfahrensgegenstand an sich wäre. Darunter sind nach Rsp und Lehre positive Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch zu verstehen, etwa Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich (7 Ob 45/05a mwN; in diesem Sinn schon GlUNF 3808 = JB 180; Fucik aaO; Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalterter Personen, RZ 2003, 175, 184; Schubert aaO § 4 Rz 22; Stabentheiner aaO). Keine solche Dispositionshandlung ist eine Außerstreitstellung oder das Unterlassen einer Prozesshandlung, insbesondere eines Rechtsmittels (8 Ob 76/65 = SZ 38/40; RIS-Justiz RS0049083; zuletzt 7 Ob 45/05a mwN).3. Ein Genehmigungserfordernis wäre daher nur dann anzunehmen, wenn die Genehmigung der Prozessführung eine Verfügung über den Verfahrensgegenstand an sich wäre. Darunter sind nach Rsp und Lehre positive Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch zu verstehen, etwa Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich (7 Ob 45/05a mwN; in diesem Sinn schon GlUNF 3808 = JB 180; Fucik aaO; Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit minderjähriger und besachwalterter Personen, RZ 2003, 175, 184; Schubert aaO Paragraph 4, Rz 22; Stabentheiner aaO). Keine solche Dispositionshandlung ist eine Außerstreitstellung oder das Unterlassen einer Prozesshandlung, insbesondere eines Rechtsmittels (8 Ob 76/65 = SZ 38/40; RIS-Justiz RS0049083; zuletzt 7 Ob 45/05a mwN).
Es trifft nun zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof zu § 233 ABGB aF angenommen hat, für einen Rechtsmittelverzicht sei eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (ausgehend von GlUNF 3771; ausführlich 3 Ob 194/50 = SZ 23/103; RIS-Justiz RS0049127; zuletzt 1 Ob 28/75). Das steht allerdings, wie Kremzow (Österreichisches Sachwalterrecht [1984] 109) zutreffend aufzeigt, in einem Wertungswiderspruch zur oben dargestellten Rsp, dass das (bloße) Unterlassen von Rechtsmitteln keiner Genehmigung bedürfe.Es trifft nun zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 233, ABGB aF angenommen hat, für einen Rechtsmittelverzicht sei eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (ausgehend von GlUNF 3771; ausführlich 3 Ob 194/50 = SZ 23/103; RIS-Justiz RS0049127; zuletzt 1 Ob 28/75). Das steht allerdings, wie Kremzow (Österreichisches Sachwalterrecht [1984] 109) zutreffend aufzeigt, in einem Wertungswiderspruch zur oben dargestellten Rsp, dass das (bloße) Unterlassen von Rechtsmitteln keiner Genehmigung bedürfe.
4. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rsp in Aktivprozessen des Pflegebefohlenen der gerichtlichen Genehmigung (6 Ob 708/89). Begründet wird das damit, dass die nachträgliche Genehmigung der Klagsführung die gleiche Tragweite habe wie die Klagserhebung selbst. Diese - auch nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffende - Erwägung trägt das Genehmigungserfordernis allerdings nur im Aktivprozess. Daher vertreten Gitschthaler (Die Verständigungspflicht des § 6a ZPO idF des SachwG, JBl 1991, 298, 302; ders, Glosse zu OLG Linz 3 R 40/95, JBl 1997, 183) und Kremzow (aaO 164) im Ergebnis die Auffassung, dass im Passivprozess keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sei. Auch Schubert (aaO § 6a ZPO Rz 9) führt unter Berufung auf Gitschthaler aus, dass ein während eines Prozesses bestellter Sachwalter - gemeint offenkundig: nur - zum Einholen einer pflegschaftsgerichtlichen Ermächtigung zur Klagsführung anzuhalten sei.4. Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung bedarf nach der Rsp in Aktivprozessen des Pflegebefohlenen der gerichtlichen Genehmigung (6 Ob 708/89). Begründet wird das damit, dass die nachträgliche Genehmigung der Klagsführung die gleiche Tragweite habe wie die Klagserhebung selbst. Diese - auch nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffende - Erwägung trägt das Genehmigungserfordernis allerdings nur im Aktivprozess. Daher vertreten Gitschthaler (Die Verständigungspflicht des Paragraph 6 a, ZPO in der Fassung des SachwG, JBl 1991, 298, 302; ders, Glosse zu OLG Linz 3 R 40/95, JBl 1997, 183) und Kremzow (aaO 164) im Ergebnis die Auffassung, dass im Passivprozess keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sei. Auch Schubert (aaO Paragraph 6 a, ZPO Rz 9) führt unter Berufung auf Gitschthaler aus, dass ein während eines Prozesses bestellter Sachwalter - gemeint offenkundig: nur - zum Einholen einer pflegschaftsgerichtlichen Ermächtigung zur Klagsführung anzuhalten sei.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Denn die Genehmigung der bisherigen Prozessführung kann nicht anders behandelt werden als die Prozessführung selbst. Hätte der gesetzliche Vertreter das Verfahren ohne Genehmigung selbst führen können, muss es ihm auch möglich sein, die Führung des Verfahrens durch den Pflegebefohlenen ohne Mitwirkung des Pflegschaftsgerichts zu genehmigen. Denn die Genehmigung der bisherigen Prozessführung ist keine Verfügung über den Streitgegenstand, sondern eine Prozesshandlung, die die Erfolgsaussichten des Pflegebefohlenen - ebenso wie die Erstattung oder Nichterstattung eines Vorbringens oder die Außerstreitstellung einer Tatsachenbehauptung - positiv oder negativ beeinflussen kann. Nach der Wertung des Gesetzes soll aber die tatsächliche Durchführung des Verfahrens - anders als dessen Einleitung durch den Pflegebefohlenen oder eine Verfügung über den Streitgegenstand - in die alleinige Verantwortung des gesetzlichen Vertreters fallen. Das muss aus Rechtssicherheitsgründen auch dann gelten, wenn sich eine Prozesshandlung im Einzelfall negativ auf die Erfolgsaussichten des Pflegebefohlenen auswirkt.
5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vom Sachwalter erklärte Genehmigung der Prozessführung auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wirksam war. Die in der Revision geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.
Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgsaussichten auswirkt.Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach Paragraph 6 a, ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgsaussichten auswirkt.
B. Zur Rechtsrüge
1. Soweit der Beklagte in seiner Rechtsrüge neuerlich die Unwirksamkeit der Genehmigung behauptet, ist er auf die Ausführungen zur Nichtigkeit des Berufungsverfahrens zu verweisen. Sekundäre Feststellungsmängel zu seiner im Zeitpunkt der Scheckeinlösung angeblich fehlenden Geschäftsfähigkeit liegen nicht vor, da der Beklagte, wie die Revision ohnehin zugesteht, in erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat.
2. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs bejaht und das Vorliegen einer Warnpflichtverletzung, die allenfalls eine Gegenforderung auf vertraglichen Schadenersatz begründen könnte, verneint.
Gegen die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gutbuchung keine abstrakte Verpflichtung der Bank begründet habe und damit grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe (vgl dazu zuletzt 4 Ob 129/06h), wendet die Revision nur ein, dass das für den Beklagten „und andere juristisch nicht umfassend gebildete Personen" nicht verständlich sei. Damit zeigt sie aber nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt unrichtig sein sollten. Die Rechtsrüge ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603).Gegen die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Gutbuchung keine abstrakte Verpflichtung der Bank begründet habe und damit grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe vergleiche dazu zuletzt 4 Ob 129/06h), wendet die Revision nur ein, dass das für den Beklagten „und andere juristisch nicht umfassend gebildete Personen" nicht verständlich sei. Damit zeigt sie aber nicht auf, aus welchen Gründen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Punkt unrichtig sein sollten. Die Rechtsrüge ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603).
Anders verhält es sich beim Vorbringen der Revision, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin sehr wohl „zu verstehen gegeben", „dass er auf die gesicherte Einlösung des Schecks baue, womit die vom Berufungsgericht ausführlich erörterte Warn- und Aufklärungspflicht der Klägerin begründet" sei. Die Tatsachengrundlage dieser Rechtsbehauptung wird zwar nicht ausdrücklich genannt. Zumindest im Zweifel ist aber anzunehmen, dass sich die Revision hier auf die Feststellung des Erstgerichts bezieht, der Beklagte habe eine Angestellte der Klägerin ersucht, sie möge den Scheck wegen des hohen Betrags „prüfen". Ein entsprechendes Rechtsmittelvorbringen hat der Beklagte, wenngleich verborgen in der Beweisrüge, schon in der Berufung erstattet (vgl RIS-Justiz RS0043573; zuletzt 8 Ob 120/06i). Damit ist die Rechtsrüge der Revision zu diesem Einwand gesetzmäßig ausgeführt.Anders verhält es sich beim Vorbringen der Revision, der Beklagte habe gegenüber der Klägerin sehr wohl „zu verstehen gegeben", „dass er auf die gesicherte Einlösung des Schecks baue, womit die vom Berufungsgericht ausführlich erörterte Warn- und Aufklärungspflicht der Klägerin begründet" sei. Die Tatsachengrundlage dieser Rechtsbehauptung wird zwar nicht ausdrücklich genannt. Zumindest im Zweifel ist aber anzunehmen, dass sich die Revision hier auf die Feststellung des Erstgerichts bezieht, der Beklagte habe eine Angestellte der Klägerin ersucht, sie möge den Scheck wegen des hohen Betrags „prüfen". Ein entsprechendes Rechtsmittelvorbringen hat der Beklagte, wenngleich verborgen in der Beweisrüge, schon in der Berufung erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0043573; zuletzt 8 Ob 120/06i). Damit ist die Rechtsrüge der Revision zu diesem Einwand gesetzmäßig ausgeführt.
3. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Warnpflichten einer Bank bei Einlösung eines Schecks und die dieser Rsp zugrunde liegenden allgemeinen Erwägungen richtig wiedergegeben. Danach ist eine Bank, bei der ein Scheck zum Inkasso eingereicht wird, ohne ausdrücklichen oder schlüssigen Auftrag des Scheckeinreichers nicht verpflichtet, eine verbindliche Erklärung der bezogenen Bank über die Deckung einzuholen (7 Ob 561/85 = RdW 1985, 370; 7 Ob 681/86). Um eine Warnpflicht zu begründen, müsste der Einreicher in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen, dass er aus bestimmten Gründen auf die gesicherte Einlösung des Schecks baue, dass bestimmte Dispositionen seinerseits davon abhingen (7 Ob 681/86).
Diese Entscheidungen betrafen einen Sachverhalt, in denen ein Autohändler bei einer Bank drei von einem Geschäftspartner ausgestellte Schecks eingereicht hatte, die - wie hier - zwar zunächst auf seinem Konto gutgebucht wurden, sich aber nachträglich als nicht gedeckt erwiesen. Im Vertrauen auf die Gutbuchungen hatte er Waren geliefert, für die er dann wegen Insolvenz seines Geschäftspartners keine Gegenleistung erhielt. Der Einreicher hatte die Bank allerdings weder ausdrücklich noch schlüssig ersucht, eine Deckungszusage einzuholen. Auch hatte er der Bank nicht mitgeteilt, dass die Einlösung für seine eigenen Dispositionen von Bedeutung war; es stand vielmehr fest, dass er am Einholen einer Deckungszusage „nicht interessiert" gewesen war. Bei Einreichen der Schecks zur Einziehung hatte er zudem Formulare mit dem ausdrücklichen Aufdruck „Eingang vorbehalten" erhalten.
Demgegenüber hatte der Beklagte im vorliegenden Verfahren eine Mitarbeiterin der Beklagten ausdrücklich ersucht, sie möge den Scheck wegen des hohen Betrags „prüfen", und die Angestellte hatte darauf mit „selbstverständlich" geantwortet. Dieses Ersuchen musste die Angestellte als schlüssigen Auftrag zum Einholen einer Deckungszusage verstehen. Denn ersucht ein Bankkunde bei Einreichung eines (formal unbedenklichen) Schecks ausdrücklich um dessen „Prüfung", so kann sich das nur auf die Prüfung von dessen Werthaltigkeit (Deckung) beziehen. Damit musste die Angestellte aber auch damit rechnen, dass der Beklagte aufgrund des Schecks disponieren würde. Denn wäre es ihm nur um das Inkasso gegangen, hätte er keinen Anlass für ein solches Ersuchen gehabt.
Auf dieser Grundlage durfte der Beklagte nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (vgl RIS-Justiz RS0016390) darauf vertrauen, dass ihn die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin über eine zum Zeitpunkt der Gutschrift nicht gesicherte Deckung aufklären würden. Dafür hätte es schon genügt, wenn die Bankangestellte anlässlich der Übergabe des Schecks auf die mögliche Rückbuchung eines (vorläufig) gutgebuchten Betrags hingewiesen hätte. Das auf dem Kontoauszug aufgedruckte Kürzel „Scheckeinr. E.V." reicht dafür keinesfalls aus.Auf dieser Grundlage durfte der Beklagte nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs vergleiche RIS-Justiz RS0016390) darauf vertrauen, dass ihn die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin über eine zum Zeitpunkt der Gutschrift nicht gesicherte Deckung aufklären würden. Dafür hätte es schon genügt, wenn die Bankangestellte anlässlich der Übergabe des Schecks auf die mögliche Rückbuchung eines (vorläufig) gutgebuchten Betrags hingewiesen hätte. Das auf dem Kontoauszug aufgedruckte Kürzel „Scheckeinr. E.V." reicht dafür keinesfalls aus.
4. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, hat die Bank somit eine Warnpflicht verletzt. Das begründet allerdings keinen rechtsvernichtenden Einwand gegen den Zahlungsanspruch aus der Kontobeziehung, sondern allenfalls eine zur Aufrechnung geeignete Schadenersatzforderung. Voraussetzung dafür wäre der Nachweis eines durch die Warnpflichtverletzung verursachten Schadens (vgl dazu allgemein Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [1997] Rz 3/44 ff mwN).4. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, hat die Bank somit eine Warnpflicht verletzt. Das begründet allerdings keinen rechtsvernichtenden Einwand gegen den Zahlungsanspruch aus der Kontobeziehung, sondern allenfalls eine zur Aufrechnung geeignete Schadenersatzforderung. Voraussetzung dafür wäre der Nachweis eines durch die Warnpflichtverletzung verursachten Schadens vergleiche dazu allgemein Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 [1997] Rz 3/44 ff mwN).
Der Beklagte brachte dazu in erster Instanz (nur) vor, dass er den Betrag „gutgläubig weitergeleitet" habe. Einen konkreten Schaden behauptete er damit noch nicht. Damit war seine Einwendung unschlüssig, was an sich zur Bestätigung der stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen führen müsste. Allerdings darf auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet und auf die sie die Gerichte auch nicht aufmerksam gemacht haben (9 ObA 66/90, 10 ObS 291/01v; 9 Ob 251/01d; 4 Ob 235/06x). Es geht zwar nicht an, Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um einer Partei ein Vorbringen zu ermöglichen, das sie bisher nicht einmal angedeutet hat (RIS-Justiz RS0037300 T23). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten geht doch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er sich durch das Verhalten der Klägerin und die darauf folgende „gutgläubige" Überweisung geschädigt sieht.
5. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird den Beklagten aufzufordern haben, seine Einwendung (Aufrechnungseinrede) schlüssig zu stellen. Kommt er dieser Aufforderung nach, wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien zu entscheiden haben, ob das Beweisverfahren zu ergänzen ist oder ob die bereits aufgenommenen Beweise für die nach dem Vorbringen erforderlichen Feststellungen ausreichen.
Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Erteilt ein Kunde, der einen Scheck zum Inkasso einreicht, der Inkassobank ausdrücklich oder schlüssig den Auftrag, eine Erklärung der bezogenen Bank über die Deckung des Schecks einzuholen, so muss die Bank den Kunden vor einer möglichen Rückbuchung warnen, wenn sie die Schecksumme vor dem Vorliegen einer Deckungszusage auf dessen Konto gutbucht.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.