Aus der Begründung:
Im modernen Prozeßrecht herrscht der Grundsatz, daß Prozeßhandlungen, auch wenn sie mittelbar oder unmittelbar auf das materielle Recht einwirken, im übrigen nach Prozeßrecht zu beurteilen sind und ohne Vorbehalt und unbedingt ihre Wirkungen äußern. Über den Umfang der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters zur Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen hat das materielle Recht die Entscheidung. In diesem Belange sind unter den Prozeßhandlungen aber nur jene zu berücksichtigen, denen ein Dispositivcharakter zukommt. Während die übrigen Prozeßhandlungen unselbständiger Natur sind und nicht für sich allein, sondern erst durch die Entscheidung des Gerichtes materielles Recht zu beeinflussen vermögen, stellen sich jene als auf die Hauptsache unmittelbar einwirkende und sie bestimmende Rechtsakte dar, die, wie der Verzicht und das Anerkenntnis, dem Urteil einen von der Partei bestimmten Inhalt geben oder, wie der Vergleich, gänzliche oder teilweise Beilegung des Streites in sich schließen.
Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen besitzt im allgemeinen eine selbständige Befugnis zu dessen Vertretung vor und außer Gericht. Nur in Geschäften, welche nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören und die von größerer Wichtigkeit sind, bedarf er der Genehmigung des Gerichtes (§ 233 ABGB.). Im allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozeßhandlungen namens seines Pflegebefohlenen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes nicht. Wenn in Betracht gezogen wird, daß § 233 ABGB. unter den Geschäften von größerer Wichtigkeit nur den Vergleich über einen Rechtsstreit erwähnt, daß die analoge Bestimmung des § 1008 ABGB. eine besondere Vollmacht für das Anhängigmachen von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen fordert, folgt daraus schon a contrario, daß nicht jede einzelne Prozeßhandlung, mag sie auch von noch so entscheidender Bedeutung sein der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Forderung einer solchen Genehmigung würde die Prozeßführung mit einem Pflegebefohlenen praktisch undurchführbar machen, was auch nicht im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen wäre. Im allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozeßhandlungen namens seines Pflegebefohlenen nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Das uferlose Hinziehen von Rechtsstreitigkeiten, an denen Pflegebefohlene teilnehmen, könnte - wie erwähnt - selbst zu deren Nachteil werden, wollte man unterschiedslos für vielfach nicht voraussehbare Prozeßhandlungen die vielleicht erst nach eingehenden Erhebungen zu erzielende pflegschaftsbehördliche Genehmigung fordern. So ist der Schluß gerechtfertigt, daß eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nur bei Dispositivhandlungen, das heißt bei positiven Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozeßgegenständlichen Anspruch, einzutreten hat, insbesondere aber nicht bei Säumnis, wie z. B. der Unterlassung befristeter Rechtsmittel (vgl. JB. Nr. 180, Nr. 233 und Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2 416). Hat demnach der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils unterlassen, für seinen Kuranden ein Rechtsmittel zu erheben, so hat gemäß § 5 ZPO. die Unterlassung als Unterlassung der Partei zu gelten. Von einer Verfügung über den Anspruch seines Kuranden kann bei einer solchen Unterlassung keine Rede sein. Auch zu einem Geständnis des tatsächlichen Vorbringens bedarf der gesetzliche Vertreter nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im Sinne des § 233 ABGB. Innerhalb der Grenzen seiner Vertretungsmacht gesetzte Handlungen gelten in betreff ihrer Wirkungen als Handlungen des Pflegebefohlenen selbst. Das gleiche gilt auch für Handlungen und Unterlassungen des Machthabers des Beistandes des Pflegebefohlenen (§ 34 ZPO.).Der gesetzliche Vertreter des Pflegebefohlenen besitzt im allgemeinen eine selbständige Befugnis zu dessen Vertretung vor und außer Gericht. Nur in Geschäften, welche nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetriebe gehören und die von größerer Wichtigkeit sind, bedarf er der Genehmigung des Gerichtes (Paragraph 233, ABGB.). Im allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozeßhandlungen namens seines Pflegebefohlenen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes nicht. Wenn in Betracht gezogen wird, daß Paragraph 233, ABGB. unter den Geschäften von größerer Wichtigkeit nur den Vergleich über einen Rechtsstreit erwähnt, daß die analoge Bestimmung des Paragraph 1008, ABGB. eine besondere Vollmacht für das Anhängigmachen von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen fordert, folgt daraus schon a contrario, daß nicht jede einzelne Prozeßhandlung, mag sie auch von noch so entscheidender Bedeutung sein der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Forderung einer solchen Genehmigung würde die Prozeßführung mit einem Pflegebefohlenen praktisch undurchführbar machen, was auch nicht im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen wäre. Im allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozeßhandlungen namens seines Pflegebefohlenen nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Das uferlose Hinziehen von Rechtsstreitigkeiten, an denen Pflegebefohlene teilnehmen, könnte - wie erwähnt - selbst zu deren Nachteil werden, wollte man unterschiedslos für vielfach nicht voraussehbare Prozeßhandlungen die vielleicht erst nach eingehenden Erhebungen zu erzielende pflegschaftsbehördliche Genehmigung fordern. So ist der Schluß gerechtfertigt, daß eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung nur bei Dispositivhandlungen, das heißt bei positiven Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozeßgegenständlichen Anspruch, einzutreten hat, insbesondere aber nicht bei Säumnis, wie z. B. der Unterlassung befristeter Rechtsmittel vergleiche JB. Nr. 180, Nr. 233 und Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2 416). Hat demnach der gesetzliche Vertreter trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Urteils unterlassen, für seinen Kuranden ein Rechtsmittel zu erheben, so hat gemäß Paragraph 5, ZPO. die Unterlassung als Unterlassung der Partei zu gelten. Von einer Verfügung über den Anspruch seines Kuranden kann bei einer solchen Unterlassung keine Rede sein. Auch zu einem Geständnis des tatsächlichen Vorbringens bedarf der gesetzliche Vertreter nicht der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung im Sinne des Paragraph 233, ABGB. Innerhalb der Grenzen seiner Vertretungsmacht gesetzte Handlungen gelten in betreff ihrer Wirkungen als Handlungen des Pflegebefohlenen selbst. Das gleiche gilt auch für Handlungen und Unterlassungen des Machthabers des Beistandes des Pflegebefohlenen (Paragraph 34, ZPO.).
Es zeigt sich somit, daß weder die Unterlassung der Revision noch die Außerstreitstellung der Schadenshöhe im Rechtsstreit des Arbeitsgerichtes Klagenfurt durch die Machthaber des Beistandes des beschränkt entmundigten Gerald P. zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurften.
Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es auf den von Dr. Bruno K. gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs sachlich eingegangen ist. Dr. Bruno K. war als Machthaber des Beistandes des Pflegebefohlenen in dem in Rede stehenden Rechtsstreit zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß legitimiert, weil er sich durch Punkt 1 dieses Beschlusses, der seine Rechtssphäre berührt, da er sein Verhalten in dem erwähnten Prozeß mißbilligt, beschwert erachten konnte (§ 9 AußStrG.), zumal das Erstgericht rechtsirrig angenommen hat, dieses Verhalten bedürfe der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (SZ. XXVII 231; XXXI 82; 5 Ob 385/63).Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß es auf den von Dr. Bruno K. gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs sachlich eingegangen ist. Dr. Bruno K. war als Machthaber des Beistandes des Pflegebefohlenen in dem in Rede stehenden Rechtsstreit zum Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß legitimiert, weil er sich durch Punkt 1 dieses Beschlusses, der seine Rechtssphäre berührt, da er sein Verhalten in dem erwähnten Prozeß mißbilligt, beschwert erachten konnte (Paragraph 9, AußStrG.), zumal das Erstgericht rechtsirrig angenommen hat, dieses Verhalten bedürfe der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (SZ. römisch 27 231; römisch 31 82; 5 Ob 385/63).
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die beigebrachte Ergänzung zum Rekurs vom 20. Mai 1965 war als unzulässig zurückzuweisen, weil nur ein Rekurs eingebracht werden kann und Ergänzungen von Rechtsmitteln, auch wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen, nicht statthaft sind (JBl. 1959, S. 376; 5 Ob 180/64; 5 Ob 360/60).