Rechtssatz RS0122225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122225
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgsaussichten auswirkt.Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach Paragraph 6 a, ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgsaussichten auswirkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 53/07h
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 4 Ob 53/07h
Veröff: SZ 2007/63
- 5 Ob 175/14t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 175/14t
Auch
- 4 Ob 158/16p
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 158/16p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122225
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20070424_OGH0002_0040OB00053_07H0000_001