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Entscheidung 4 Ob 158/16p×

Entscheidung 4 Ob 158/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048151 Rechtssatz 31.01.1985Zivilrecht
Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören etwa die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Wertes und die Erhebung einer Klage in einer Bagatellangelegenheit.
RS0048154 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Die Vertretung eines Minderjährigen in einem gegen ihn eingeleiteten Passivprozess bedarf keiner besonderen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
RS0048156 Rechtssatz 18.06.1986Zivilrecht
Das Pflegschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten.
RS0048207 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirk …
RS0049146 Rechtssatz 06.05.1964Zivilrecht
Zur Einlassung in den Streit als Beklagter bedarf ein Vormund oder Kurator keiner gerichtlichen Genehmigung.
RS0110058 Rechtssatz 06.05.1998Zivilrecht
Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc.
RS0111603 Rechtssatz 09.02.1999Zivilrecht
Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. In diesen Fällen ist gemäß § …
RS0122225 Rechtssatz 24.04.2007Zivilrecht
Die Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch einen nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter bedarf im Passivprozess des Pflegebefohlenen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn sich die Genehmigung negativ auf dessen Erfolgs …