Rechtssatz RS0111603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111603
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. In diesen Fällen ist gemäß § 271 ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen.Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. In diesen Fällen ist gemäß Paragraph 271, ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 354/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
- 3 Ob 223/02v
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 3 Ob 223/02v
Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Unterhaltsverfahren stellt keine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs iSd § 154 Abs 3 ABGB dar. (T1)
- 4 Ob 53/07h
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 4 Ob 53/07h
Ähnlich; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines Passivprozesses durch den nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter. (T2); Veröff: SZ 2007/63
- 6 Ob 149/14a
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
Auch; Beisatz: Auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen ist von der Genehmigungspflicht befreit. (T3)
- 4 Ob 158/16p
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 158/16p
Vgl; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111603
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_0070OB00354_98D0000_001