Begründung:
Gemäß § 472 ZPO. ist die Berufung unzulässig, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.Gemäß Paragraph 472, ZPO. ist die Berufung unzulässig, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.
Wenngleich es, wie das Rekursgericht richtig sagt, einer Bestellung des Bezirksjugendamtes Mistelbach zum Armenvertreter der Minderjährigen nicht bedurft hätte, vielmehr das Bezirksjugendamt Völkermarkt das Bezirksjugendamt Mistelbach mit seiner Vertretung in dem Rechtsstreite der Minderjährigen hätte betrauen können, ist doch im Hinblick auf die erfolgte Bestellung das Bezirksjugendamt Mistelbach in diesem Rechtsstreite als Armenvertreter aufgetreten und als solcher zu behandeln. In der Bestellung eines Bezirksjugendamtes zum Armenvertreter kann eine Verletzung der Bestimmung des § 64 Z. 4 letzter Satz ZPO. nicht erblickt werden, da von Gesetzes wegen den Jugendämtern die Vertretung Minderjähriger obliegt.Wenngleich es, wie das Rekursgericht richtig sagt, einer Bestellung des Bezirksjugendamtes Mistelbach zum Armenvertreter der Minderjährigen nicht bedurft hätte, vielmehr das Bezirksjugendamt Völkermarkt das Bezirksjugendamt Mistelbach mit seiner Vertretung in dem Rechtsstreite der Minderjährigen hätte betrauen können, ist doch im Hinblick auf die erfolgte Bestellung das Bezirksjugendamt Mistelbach in diesem Rechtsstreite als Armenvertreter aufgetreten und als solcher zu behandeln. In der Bestellung eines Bezirksjugendamtes zum Armenvertreter kann eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 64, Ziffer 4, letzter Satz ZPO. nicht erblickt werden, da von Gesetzes wegen den Jugendämtern die Vertretung Minderjähriger obliegt.
Die Frage aber, ob die Fürsorgerin als Vertreterin des Bezirksjugendamtes Mistelbach ohne ausdrückliche Zustimmung des Bezirksjugendamtes Völkermarkt als des gemäß § 29 JWV. berufenen Vormundes und ohne vormundschaftsbehördliche Genehmigung eine Rechtsmittelverzichtserklärung gültig abgeben konnte, ist zu verneinen.Die Frage aber, ob die Fürsorgerin als Vertreterin des Bezirksjugendamtes Mistelbach ohne ausdrückliche Zustimmung des Bezirksjugendamtes Völkermarkt als des gemäß Paragraph 29, JWV. berufenen Vormundes und ohne vormundschaftsbehördliche Genehmigung eine Rechtsmittelverzichtserklärung gültig abgeben konnte, ist zu verneinen.
Da, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1907, GlUNF. 3771, ausgesprochen hat, nicht einmal der Vater eines Minderjährigen auf Einbringung der Berufung namens des Kindes ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gültig verzichten kann, da er damit eine Rechtshandlung vornähme, durch die er sich eines dem Minderjährigen zustehenden Rechtes entäußerte, steht dieses Recht um so weniger dem Vormund und auf keinen Fall dem Armenvertreter des Minderjährigen zu (§§ 233 und 244 ABGB.).Da, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1907, GlUNF. 3771, ausgesprochen hat, nicht einmal der Vater eines Minderjährigen auf Einbringung der Berufung namens des Kindes ohne Genehmigung der Vormundschaftsbehörde gültig verzichten kann, da er damit eine Rechtshandlung vornähme, durch die er sich eines dem Minderjährigen zustehenden Rechtes entäußerte, steht dieses Recht um so weniger dem Vormund und auf keinen Fall dem Armenvertreter des Minderjährigen zu (Paragraphen 233 und 244 ABGB.).