Begründung:
Der 1977 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 19. 8. 1999 so schwer verletzt, dass er seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ständig gepflegt und betreut werden muss. Mit der am 7. 8. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, vertreten durch den bestellten Sachwalter, zunächst Zahlung von insgesamt EUR 139.830,06 sA und einer monatlichen Rente von EUR 1.984,25 ab 1. 9. 2002 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall im Ausmaß von 50 %. Das Leistungsbegehren umfasste auch die Kosten des Pflegeaufwandes, deren Ersatz der Kläger für den Zeitraum bis zum 30. 8. 2002 im Betrage von EUR 32.950,75 und ab 1. 9. 2002 als monatliche Rente von EUR 1.734,25 begehrte. Dazu brachte er vor, er sei vollständig pflegebedürftig und werde von seiner Mutter rund um die Uhr betreut. Er bezifferte die Kosten des monatlichen Pflegeaufwandes mit EUR 5.000, die er in einem ersten Rechenschritt um das monatliche Pflegegeld von EUR 1.531,50 und dann um die von ihm
zugestandene Mitverschuldensquote von 50 % kürzte (5.000 - 1.531,50 =
3.468,50 : 2 = 1.734,25).
Diese Klage wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29. 7. 2002, 9 P 40/01d, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit rechtskräftigem Teilzwischenurteil vom 15. 11. 2002 sprach das Erstgericht aus, dass das Leistungsbegehren (Zahlung und Rente) dem Grunde nach im Umfang von zwei Drittel zu Recht bestehe. Hiebei ging es von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger schränkte daraufhin mit dem in der mündlichen Streitverhandlung vom 13. 5. 2004 vorgetragenen Schriftsatz vom 29. 4. 2004 das Klagebegehren um ein Drittel ein, dehnte es jedoch gleichzeitig hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Teilansprüche (Schmerzengeld, Pflegesachaufwand, Umbaukosten, pauschale Unkosten) der Höhe nach aus, sodass er schließlich insgesamt EUR 118.085,56 sA, eine Rente von EUR 393,50 ab 1. 5. 2004 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall im Ausmaß von einem Drittel begehrte. An Ersatz für den Pflegeaufwand forderte er nunmehr für den Zeitraum Jänner 2001 bis April 2004 noch EUR 5.406,80 sA und ab 1. 5. 2004 eine monatliche Rente von EUR 135,17, wobei er auch die (zunächst unrichtige) Berechnungsmethode korrigierte (nun: 5.000 : 3 = 1.666,67 - 1.531,50 = 135,17). Hiezu brachte er ergänzend vor, die Kosten des monatlichen Pflegeaufwandes von EUR 5.000 entsprächen jenen für zwei gelernte, zumindest aber angelernte Pflegekräfte. Mit den Teilanerkenntnisurteilen vom 13. 5. 2004 und vom 9. 9. 2004 wurden Teile des Leistungsbegehrens (Verunstaltungsentschädigung, pauschale Unkosten, Kosten eines Pflegebettes) und das Feststellungsbegehren endgültig erledigt. In der mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 2004 dehnte der Kläger das nach einer weiteren (die Umbaukosten betreffenden) Klagseinschränkung verbliebene Zahlungsbegehren von EUR 45.975,29 sA um zusätzliche Pflegekosten von EUR 44.540,68 auf insgesamt EUR 91.797,02 (rechnerisch richtig: 90.515,97) sA und das Rentenbegehren auf EUR 1.393,50 ab 1. 9. 2004 aus. In Abänderung seines bisherigen Sachvorbringens zu den Kosten der Angehörigenpflege ging er davon aus, dass er Anspruch auf den Ersatz der Kosten für drei bis vier Pflegepersonen, dies seien monatlich zumindest EUR 8.000, abzüglich der Mitverschuldensquote und des Pflegegeldes habe. Daraus resultiere ein monatlicher Anspruch von EUR 1.135,17 (8.000 : 3 = 2.666,67 - 1.531,50 = 1.135,17), weshalb er aus dem Titel des Pflegeaufwandes für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2004 insgesamt EUR 49.947,48 sA und ab 1. September 2004 eine monatliche Rente von EUR 1.135,17 begehre.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, dem Kläger EUR 90.515,97 sA und ab 1. 9. 2004 eine monatliche Rente von EUR 1.393,50 zu bezahlen, wobei es die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Höhe der Versicherungssumme für das am Unfall beteiligte Fahrzeug des Erstbeklagten beschränkte. Das Mehrbegehren von EUR 1.281,05 sA wies es unangefochten (und damit rechtskräftig) ab.
Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch an den Kläger hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 80.182,64 sA und einer monatlichen Rente von EUR 1.135,17 ab 1. 9. 2004 als (weiteres) Teilurteil und hob das Ersturteil hinsichtlich des Zuspruches von EUR 10.333,33 sA und eines Rententeilbetrages von monatlich EUR 258,33 (jeweils betreffend den Pflegesachaufwand) zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Es sprach - wenn auch nur in den Entscheidungsgründen - ferner aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei.
Diese Berufungsentscheidung erwuchs im Umfang des Zuspruches von EUR 30.235,16 (restliches Schmerzengeld; restliche Kosten eines Pflegerollstuhls) sA unbekämpft in Rechtskraft.
Gegenstand der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien sind die Kosten der Angehörigenpflege, die dem Kläger von den Vorinstanzen in der zuletzt begehrten Höhe zuerkannt worden sind. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. 11. 2005 wurde dem Kläger die - mittlerweile eingelangte - Revisionsbeantwortung freigestellt.